Abtei lung V
E-265/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Nigeria, alias B._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 4. Januar 2008 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-265/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 20. September 2007 verlassen habe, am 14. Oktober 2007 in die
Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. November 2007 im Tran-
sitzentrum Altstätten erklärte, am C._______ geboren zu sein, in
seiner Heimat über keine Angehörigen, Verwandten oder Bezugsper-
sonen mit bekanntem Aufenthalt mehr zu verfügen und bis zu seiner
Ausreise nie im Ausland gewesen zu sein,
dass er auf die Frage nach den Gründen für die Ausreise geltend
machte, nach dem Tod seines Vaters im August 2007 von der Ogboni-
Sekte zur Überbringung eines neugeborenen Kindes aufgefordert wor-
den zu sein, welchen Auftrag er aber nicht erfüllt habe, da er das Kind
während der Entführung aus einer Entbindungsstation fallen gelassen
habe und in der Folge aus Angst weggerannt sei,
dass er deshalb von der Sekte wie auch von der Polizei gesucht werde
und seine Tötung befürchte und aus diesem Grund einen Freund sei-
nes Vaters aufgesucht habe, welcher ihm zur Ausreise geraten und
ihm dabei organisatorisch geholfen habe,
dass die Ausreise über den Seeweg und die Weiterreise in die
Schweiz auf dem Landweg erfolgt sei, wobei er weder über Reisedo-
kumente verfügt habe, noch über die Transitländer oder die Reiseum-
stände nähere Angaben zu machen imstande sei und auch keine
Grenzkontrollen erlebt habe,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung
vom 14. Oktober 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit
Nachdruck erneuert anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2007
zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, nie irgendwelche Identitätsdo-
kumente beziehungsweise einzig einen Geburts- und einen Taufschein
besessen zu haben, welche er aber nicht beschaffen könne, da er nie-
manden kenne,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM bei
D._______ und bei E._______ unter der rubrizierten Alias-Identität in
F._______ erkennungsdienstlich erfasst sei, dort am G._______ um
Asyl ersucht habe, sich derzeit im Stadium der Berufung befinde und
im Übrigen in F._______ mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten in
Erscheinung getreten sei, weswegen er zuletzt eine Haftstrafe vom
H._______ bis zum I._______ verbüsst habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 sowie
anlässlich der Anhörung vom 13. Dezember 2007 zu den Asylgründen
das rechtliche Gehör in mündlicher Form zu den vorgenannten Fest-
stellungen sowie zum Umstand gewährte, dass er nunmehr nicht als
minderjährig betrachtet werde, welche Feststellung im Übrigen auch
seinem äusseren Erscheinungsbild entspreche,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zunächst mit
Sprachlosigkeit und sodann mit pauschalen Bestreitungen auf die Vor-
haltungen reagierte sowie an seinen bisherigen Aussagen und Vorbrin-
gen festhielt,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 4. Januar 2008 - eröffnet am
7. Januar 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente ein-
gereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu ma-
chen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausweisdoku-
menten und die Schilderungen der Reiseumstände in hohem Masse
realitätsfremd, substanzarm und unplausibel ausgefallen seien,
dass daneben auch die erkennungsdienstlichen Feststellungen betref-
fend seinen Aufenthalt in F._______ auf eine Mitwirkungsverweigerung
und eine Verheimlichungsstrategie hinsichtlich seiner Identität und
Identitätsdokumente schliessen liessen,
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dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offen-
sichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nicht erforderlich seien,
dass nämlich die Erkenntnisse betreffend den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers vom J._______ bis zum K._______ und seine
deliktischen und ausländerrechtlichen Erscheinungen während dieses
Zeitraumes feststünden und die Bestreitungen des Beschwerdeführers
haltlos seien,
dass dadurch seine in diesen Zeitraum und insbesondere in die Haft-
zeit angesiedelten Verfolgungsvorbringen sowie die behauptete Min-
derjährigkeit jeglicher Grundlage verlustig gingen, zumal auch bereits
seine äussere Erscheinung auf ein Alter von über 25 Jahren hindeute,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprä-
chen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung zunächst zusammenfassend seine bisheri-
gen Verfolgungsvorbringen und seinen daraus sich ergebenden An-
spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bekräftigt, ferner
an der erstrubrizierten Identität festhält und weiterhin einen Landes-
und Gefängnisaufenthalt in F._______ bestreitet,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf limitiert ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1.,
S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die spätes-
tens im Jahre 2004 erfolgte Aus- und Weiterreise eigene und authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in
Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) und in Betreibung einer eigentlichen Ver-
heimlichungs- und Verschleierungsstrategie den schweizerischen Be-
hörden vorenthält,
dass das Bundesverwaltungsgericht überdies aus den vom BFM eben-
so zutreffend genannten Gründen und insbesondere in Anbetracht der
mit einem hohen Beweiswert behafteten erkennungsdienstlichen Fest-
stellungen von der unzweifelhaften Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgeht,
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung füh-
ren könnte,
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dass die vorliegenden Akten das augenfällige Bild einer erheblich be-
einträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
hinterlassen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbeson-
dere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersicht-
lich sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann und aus den
gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Voll-
zugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehen-
den Erwägungen als zum Vornherein aussichtslos präsentierten, wel-
cher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N_______)
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