Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2652/2011
U r t e i l v om 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Richter Markus König,
Mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (…).
E2652/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______/Batticaloa stammender
Tamile, mit Schreiben vom 18. Juli 2010 bei der Schweizer Botschaft in
Colombo um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 23. Juli 2010 zur Beantwortung
eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 9. August 2010 fristgerecht seine Stellungnahme zu den
Akten reichte,
dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 8. September 2010 zur
Beantwortung eines ergänzenden Fragenkatalogs aufforderte und der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2010 fristgerecht ein
Antwortschreiben zu den Akten gab,
dass er am 11. November 2010 auf der Botschaft in Colombo zu seinen
Fluchtgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er habe von Oktober 2006 bis März 2007 in
C._______ gearbeitet und sei danach nach Sri Lanka zurückgekehrt,
dass er seit dem 2. Dezember 2009 von der Verwaltung D._______ als
E._______ fest angestellt sei,
dass im März 2010 ein Angehöriger des Criminal Investigation
Departments (CID) seinen Bruder zu Hause aufgesucht habe, um
Erkundigungen über den Beschwerdeführer einzuholen,
dass sich das CID in der Folge mehrmals in seinem familiären Umfeld
nach ihm erkundigt habe,
dass er am (…) 2010 zu einer Befragung vorgeladen worden sei, der er
am (…) 2010 gefolgt sei,
dass er nach jener Befragung, anlässlich derer er Vorwürfe der
Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bestritten
habe, den Polizeiposten wieder habe verlassen können,
E2652/2011
Seite 3
dass am das CID sich (…) 2010 und am (…) 2010 erneut für ihn
interessiert habe, wobei beim zweiten Mal seine Frau von Angehörigen
des CID befragt und beschimpft worden sei,
dass der Beschwerdeführer danach auf eine Anzeige verzichtet habe, da
er angenommen habe, es sein ein Grund für seine Verhaftung gesucht
worden,
dass Verwandte, welche sich in einer ähnlichen Lage wie er befunden
hätten, umgebracht worden seien, weshalb er um sein Leben fürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung in seiner Heimatregion
auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom
2. Mai 2011 (Eingangsstempel: 10. Mai 2011) gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss
beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seine beiden Eingaben an
die Botschaft vom 18. Juli 2010 sowie vom 9. August 2010 verweist
respektive damit die Vorbringen aus dem Verfahren vor dem BFM
wiederholt und geltend macht, die beiden Eingaben würden die grosse
Gefahr belegen, der er ausgesetzt gewesen und immer noch sei,
dass er in der Beschwerde ergänzt, am (…) 2006 sei der Ehemann seiner
Schwester von unbekannten Personen abgeführt und brutal umgebracht
worden und der (…) Vetter seiner Ehefrau sei vor (…) Jahren abgeführt
worden und man habe seither nichts mehr von ihm gehört,
dass der Beschwerdeführer in der jüngsten Vergangenheit von seinen
Nachbarn gehört habe, Männer, die vermutlich dem CID angehörten,
hätten sich in der Nachbarschaft nach ihm erkundigt,
dass er den Eindruck habe, der Geheimdienst sowie das CID versuchten
ihm etwas anzuhängen, und es scheine, seine Aussagen bei der Polizei,
E2652/2011
Seite 4
wonach er mit den Militanten nichts zu tun gehabt habe, hätten jene nicht
überzeugt, weshalb er sich immer noch in Lebensgefahr sehe,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 16. Mai 2011 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der
Instruktionsrichterin übernahm,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheids keine Sicherheit besteht, aber in einem
solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des
E2652/2011
Seite 5
Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
E2652/2011
Seite 6
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von
Art. 3 AsylG ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der
Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher
erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die eine akute
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen würde,
dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten des BFM in
seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Überzeugendes
entgegenzuhalten vermag, zumal er darin den bereits bekannten
Sachverhalt wiederholt respektive auf sein Asylgesuch vom 18. Juli 2010
sowie auf sein Schreiben vom 9. August 2010 verweist,
dass auch die in der Beschwerde vorgebrachten, angeblich weiterhin
andauernden und vermutlich dem CID anzulastenden Nachforschungen
(vgl. Beschwerde Bst. e) keine asyl respektive einreiserelevante
Verfolgungsintensität aufweisen, zumal diese vorgebrachten
Behelligungen als vage und unsubstanziiert erscheinen,
dass die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich geltend gemachten
Ereignisse respektive das Einholen von Erkundigungen über seine
Person sowie die Befragung auf dem Polizeiposten vom (…) 2010 vor
dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der sri
lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 zu beurteilen sind und
E2652/2011
Seite 7
offensichtlich im Rahmen der Terrorabwehr und nicht vorab aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sind,
dass sich zudem anlässlich der Befragung auf dem Polizeiposten durch
zwei Angehörige des CIDs offenbar keine konkreten Verdachtsmomente
gegen ihn ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit verhaftet und
strafrechtlich verfolgt worden wäre,
dass auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei
der Verwaltung D._______ als E._______ angestellt ist (vgl. Beschwerde
Bst. e), nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri
lankischen Behörden ausgegangen werden kann, zumal der
Beschwerdeführer kein spezifisches Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell
aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar wird, wieso das CID den
Beschwerdeführer, dessen fehlende Beziehungen zu den LTTE
feststehen, denn längere Zeit nach Bürgerkriegsende noch einer
strafbaren Handlung überführen wollen sollte, diese Frage indessen
letztlich offen bleiben kann,
dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten,
dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts zu ändern vermag,
dass zwei Verwandte vor (…) respektive (…) Jahren – mithin in der
Schlussphase des Bürgerkriegs im nördlichen und östlichen Landesteil –
unter ungeklärten Umständen zu Schaden gekommen sein sollen,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine persönliche
Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass allein aufgrund der Tatsache, dass seine Schwester ebenfalls auf
der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch gestellt hat, über das
vom BFM noch nicht entschieden worden ist (Verfahren N […]), noch
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz abzuleiten ist,
E2652/2011
Seite 8
dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise und
Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E2652/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: