B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2652/2016
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung:
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015
sein Heimatland und reiste mit dem Flugzeug über Paris am 5. Mai 2015
illegal in die Schweiz ein, wo er am 6. Mai 2015 ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 20. Mai 2015 sowie der einlässlichen
Anhörung zu den Asylgründen vom 24. März 2016 machte er zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er habe zuletzt in Nigeria im Teilstaat B._______ gelebt und in C._______
ein eigenes Computergeschäft betrieben. Er und sein Vater seien Mitglie-
der der People’s Democratic Party (PDP) gewesen und hätten diese finan-
ziell unterstützt. Während der Präsidentschaftswahlen von 2015 sei sein
Vater am 2. Februar 2015 entführt und anschliessend ermordet worden, als
er mit seinen Sicherheitsleuten im Auto unterwegs gewesen sei. Wegen
ausgebliebener Lösegeldforderungen sowie fehlender anderer Reaktionen
seitens der Täter seien die Sicherheitsleute davon ausgegangen, dass
Anhänger der rivalisierenden All Progressives Congress (APC) seinen Va-
ter getötet hätten. Er selber habe sich aus geschäftlichen Gründen in Lagos
aufgehalten, sei jedoch sofort nach Hause zurückgekehrt, als er von der
Ermordung seines Vaters erfahren habe. Mittlerweile sei auch das Haus
seines Vaters verwüstet und teilweise zerstört worden. Vermutlich habe es
sich ebenfalls um Anhänger der APC gehandelt. Daraufhin hätten ihm die
Sicherheitsleute seines Vaters geraten, nicht nach Hause zu gehen. In der
Folge habe er sich mit seiner Familie versteckt. Weil es aber nach den
Wahlen zu Übergriffen von APC-Anhängern auf PDP-Anhänger gekommen
sei, sei er davon ausgegangen, dass er sich wegen seiner Parteimitglied-
schaft immer noch in Gefahr befinde. Daraufhin sei seine Familie nach
D._______ ausgereist, während er selber in die Schweiz geflohen sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der
PDP zu den Akten.
B.
Mit am 12. April 2016 eröffneter Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
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C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht (BVGer) gegen die Verfügung der Vorinstanz Be-
schwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzu-
heben. Eventualiter soll die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen und subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit der Wegweisung festgestellt und dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme gewährt werden. In prozessualer Hinsicht beantragte der Be-
schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel
reichte er die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses, ausgestellt am 20. April
2016, ein.
D.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass der Be-
schwerdeführer im Anschluss an die Befragung durch eine Expertendele-
gation als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen im Urteil BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine
Ausführungen seien nicht substantiiert, das von ihm geschilderte Verhalten
in gewissen Zusammenhängen nicht nachvollziehbar sowie die Hand-
lungsabläufe nicht logisch dargelegt. Deswegen könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er tatsächlich aufgrund seiner politischen Gesinnung
verfolgt werde.
4.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen
vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustos-
sen, zumal er sich mit wesentlichen Vorhalten der Vorinstanz kaum oder
nur unzureichend auseinandersetzt. So gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu
machen, dass er in seinem Heimatland von politischen Gegnern verfolgt
werde, und wenn er bloss behauptet, dass er und sein Vater in ihrer Eigen-
schaft als Geldgeber der PDP ins Visier der APC-Anhänger geraten seien,
ohne dies weiter zu belegen oder zu konkretisieren, legt er eben nicht über-
zeugend dar, dass es sich bei diesen Ausführungen um mehr als blosse
Mutmassungen handelt. Genausowenig ist eine unterbliebene Lösegeld-
forderung ein zwingendes Indiz für einen politischen Mord. Der Beschwer-
deführer bringt ansonsten lediglich allgemeine Berichte über die Gewalt bei
politischen Wahlen in Nigeria bei, ohne darzutun, inwiefern diese in seinem
konkreten Fall relevant wären. Seine Behauptung, wonach er infolge dieser
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Ausgangslage keinen Beweis dafür erbringen könne, dass politische Geg-
ner seinen Vater ermordet und sein Haus zerstört hätten, ist daher nicht
überzeugend. Zudem kann dadurch auch die Feststellung der Vorinstanz
nicht entkräftet werden, dass er persönlich hätte Nachforschungen anstel-
len sollen, wenn er davon ausgehen musste, von APC-Anhängern verfolgt
zu werden. Ebensowenig setzt er sich auf Beschwerdeebene mit der Fest-
stellung der Vorinstanz auseinander, dass nicht nachvollzogen werden
könne, weshalb er von seinen angeblichen Gegnern nie an seinem Arbeits-
platz oder in seiner Wohnung aufgesucht worden sei, wäre dies bei tat-
sächlichem Interesse an ihm doch ohne weiteres zu erwarten gewesen.
Seine Aussage, erst seit Kurzem Mitglied der PDP zu sein, lässt weitere
Zweifel am Verfolgungsinteresse allfälliger politischer Gegner aufkommen.
Ferner versucht er auch die für einen innerstaatlichen Wohnortswechsel
angeführten Schwierigkeiten lediglich mit einem Bericht über das allge-
meine Siedlungsverhalten ethnischer Gruppen in Nigeria zu belegen, ohne
dass die daraus abgeleitete Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Wohnal-
ternative überzeugen würde. Es wird nicht bestritten, dass sich in Nigeria
der Wechsel in eine neue Umgebung schwierig gestaltet, wenn kein per-
sönliches Beziehungsnetzwerk vorhanden ist, doch hätte vom Beschwer-
deführer erwartet werden können, dass er bis zur Klärung einer allfälligen
Verfolgungssituation kurzfristig an einem fremden Ort untertaucht.
Abgesehen von diesen Einwänden wiederholt der Beschwerdeführer den
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt und
hält an dessen Wahrheitsgehalt fest, ohne sich mit den Einwänden der Vor-
instanz auseinanderzusetzen und dabei aufzuzeigen, inwieweit diese zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hätte.
Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
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Seite 6
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. In einzelnen Regi-
onen sind Spannungen zu verzeichnen, doch finden diese Auseinander-
setzungen punktuell statt und sind lokal beschränkt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm aufgrund seines schlech-
ten Gesundheitszustandes die Wegweisung in sein Heimatland nicht zu-
mutbar sei. Er würde bei einer Rückkehr enorme körperliche und geistige
Ressourcen aktivieren müssen, welche er jedoch in seinem Zustand nicht
erbringen könne. Er sei auf eine dauerhafte Schilddrüsen-Substitution an-
gewiesen; diese Behandlung würde ihm in seinem Heimatland verwehrt
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werden. Ferner führte er an, dass er wegen Osteoarthrose ebenfalls auf
eine weiterführende medizinische Behandlung angewiesen sei.
Aus dem beigelegten Arztzeugnis vom 20. April 2016 geht nicht hervor,
dass medizinische Gründe dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein
Heimatland verwehren würden. In Bezug auf die Schilddrüsensubstitution
wurde festgehalten, dass diese Behandlung in Nigeria möglich sein sollte,
da es sich um ein gutes, einfaches und günstig behandelbares Krankheits-
bild handle. In Bezug auf die Osteoarthrose wurde die hohe Wahrschein-
lichkeit, dass diese zunehmen würde, prognostiziert. Zwar konnte die zu-
ständige Ärztin über die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria keine Anga-
ben machen, doch legte auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar,
dass diese in seinem Heimatland nicht möglich sei. Zudem kann der Be-
schwerdeführer keine substantiierten Gründe anführen, weshalb ihm eine
adäquate medizinische Behandlung in Nigeria verwehrt werden würde. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
notwendigen Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiord-
nung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
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Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
Versand: