Abtei lung V
E-2653/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
angeblich Afghanistan,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2653/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2009 illegal und ver-
steckt im Zug von Italien her in die Schweiz einreiste, dabei von den
schweizerischen Grenzkbehörden kontrolliert wurde und in diesem
Zusammenhang als Geburtsdatum den (...) nannte sowie bei
derselben Gelegenheit um Asyl nachsuchte,
dass er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
zugewiesen wurde,
dass am 15. September 2009 eine medizinische Handknochenanalyse
ein Alter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren ergab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 21. September 2009 sowie der Anhörung vom
24. Februar 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er ein an einem ihm unbekannten Datum ungefähr im Jahre (...)
geborener, afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara
sei,
dass er aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Distrikt Jaghuri
stamme, in seinem Heimatdorf C._______ beziehungsweise
D._______ sein ganzes bisheriges Leben verbracht und dort zuletzt
als Gemüseverkäufer berufstätig gewesen sei, ohne jemals die Schule
besucht zu haben,
dass er mit seinen Eltern und seinen Brüdern zusammen gelebt habe,
bis sein Vater vor einigen Jahren einem Taliban-Attentat zum Opfer
gefallen sei,
dass er sich ungefähr im April 2009 in ein Mädchen verliebt und da -
durch den Zorn ihrer Brüder auf sich gezogen habe, welche ihn mehr -
mals angegriffen, verletzt und bedroht hätten,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und diese einige
Monate später beziehungsweise zu einem unbekannten Zeitpunkt zu-
sammen mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern mit Destination
Iran realisiert habe,
Seite 2
E-2653/2010
dass er in der Türkei seine Familienangehörigen aus den Augen ver-
loren und die Reise alleine beziehungsweise mit einem Schlepper fort -
gesetzt habe, ohne nähere Angaben zu den Reiseumständen machen
zu können,
dass der Beschwerdeführer mehrmaligen Aufforderungen zur Be-
folgung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere zur
Einreichung von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisedokumenten
nicht nachgekommen ist und hierzu erklärte, seine Identitätskarte be-
finde sich bei seiner Mutter und einen Pass habe er nie besessen,
dass er im Rahmen des ihm im Empfangszentrum gewährten recht -
lichen Gehörs zum Vorhalt, er sei aufgrund verschiedener Anhalts-
punkte offensichtlich über 18 Jahre alt, entgegnete, er sei gemäss
Auskunft seiner Mutter aktuell (...) Jahre alt,
dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu den Akten gab,
dass das BFM seine Fachstelle "Lingua" mit einer landeskundlich-
kulturellen und linguistischen Herkunftsbegutachtung des Be-
schwerdeführers beauftragte,
dass der Experte am 13. Januar 2010 zur Überzeugung gelangte, der
Beschwerdeführer sei zwar eindeutig dem sprachlichen und kulturellen
Milieu der Hazara zuzuordnen, aufgrund der landeskundlichen-kultu-
rellen Erhebung aber in Pakistan statt Afghanistan sozialisiert worden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
24. Februar 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-
Analyse gewährte, bei welcher Gelegenheit der Beschwerdeführer
seine Herkunft aus Afghanistan bekräftigte und jegliche Aufenthalte in
Pakistan verneinte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. März 2010 - eröffnet am 17. März 2010 - ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei es
den Beschwerdeführer als volljährig beurteilte,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des seine Mitwirkungspflicht missachtenden Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
Seite 3
E-2653/2010
asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer seine gesetzliche Mitwirkung nach
Art. 8 AsylG insbesondere betreffend Offenlegung seiner Identität ver-
weigere, da das von ihm behauptete Alter aufgrund verschiedener
Anhaltspunkte (Fehlen jeglicher Identitätspapiere, Angaben zu Ge-
burtsdatum und zu kalendarischen Belangen, offensichtlich nicht
plausibler Analphabetismus, Knochenaltersanalyse) klar unglaubhaft
seien und er gemäss Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 sowie
Grundsatzentscheid der ARK vom 29. Oktober 2004) offensichtlich als
volljährig zu betrachten sei,
dass sodann die Verfolgungsvorbringen ebenso augenfällig nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, zumal der
Beschwerdeführer sich in wesentlichen Punkten in Widersprüche
verstrickt (Motiv der Verfolger für den Widerstand gegen die Beziehung
mit dem Mädchen; Ausreisezeitpunkt; Chronologie, Art und Häufigkeit
der Benachteiligungshandlungen), tatsachenwidrige Angaben zu geo-
grafischen Gegebenheiten seines angeblichen Herkunftsortes und der
weiteren Umgebung gemacht und seine Ausreisegründe substanz- und
detailarm, undifferenziert und nicht erlebnisnah geschildert habe,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei,
dass er sich gemäss Praxis (EMARK 2001 Nr. 23) mangels glaubhaft
gemachter Minderjährigkeit nicht auf entsprechende Schutzbe-
stimmungen berufen könne,
dass die allgemeine Lage in Afghanistan zwar gebietsweise kritisch
sei, jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen
werden könne,
Seite 4
E-2653/2010
dass unbesehen dessen der Beschwerdeführer gemäss der Lingua-
Analyse gar nicht in Afghanistan und jedenfalls nicht in der be-
haupteten Region sozialisiert worden sei, sondern zahlreiche An-
haltspunkte (Sprachgebrauch, migrations- und ethnohistorische Hinter-
gründe, Unglaubhaftigkeit identitäts- und herkunftsbezogener Angaben
sowie zum familiären, verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld) für
eine Sozialisation in Pakistan – höchstwahrscheinlich in Quetta –
sprächen,
dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden finde und es nicht Sache der Asylbehörde sein könne, bei
fehlenden oder täuschenden Hinweisen des Asylsuchenden nach all -
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2010 (und Er-
gänzung vom 27. April 2010) diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung des angeordneten
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragt sowie in prozessualer Hinsicht um Ein-
räumung einer 30-tägigen Beweismittelfrist und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass er in der Begründung unter Bezugnahme auf die Lingua-Analyse
seine biografischen Angaben dahingehend modifiziert, dass er mit
acht oder neun Jahren zusammen mit seiner Familie tatsächlich nach
E._______ (Pakistan) gezogen sei, sich dort ohne Bewilligung fortan
aufgehalten habe und daher seine Verfolgungsgründe nicht der Wahr-
heit entsprächen,
dass immerhin der Tod seines als Koch bei der amerikanischen Armee
angestellt gewesenen Vaters vor drei bis vier Jahren zutreffe und er
diesbezüglich Beweisdokumente erwarte,
dass er jedoch sein Geburtsjahr (...), seine afghanische Staats-
zugehörigkeit sowie seine Herkunft aus dem in der Provinz Ghazni
gelegenen Distrikt Jaghuri bekräftigt und zum Beweis seine Taskara in
Aussicht stellt, wozu er eine 30-tägige Nachfrist benötige,
Seite 5
E-2653/2010
dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse, welches vom an-
gegebenen Alter weniger als drei Jahre differiere, mangels Beweis-
wertes nicht herangezogen werden dürfe,
dass der Aufenthalt in Pakistan mangels Bewilligung illegal gewesen
sei und daher nur eine Wegweisung nach Afghanistan in Betracht falle,
deren Vollzug aber aufgrund der schlechten Sicherheitslage und all -
gemeinen Gewalt gerade in Ghazni sowie in Anbetracht seiner
Minderjährigkeit weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb er An-
spruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Mai 2010 die Gesuche um Einräumung einer 30-tägigen Beweis-
mittelfrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voll-
umfänglich abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- erhielt, welchen er
am 19. Mai 2010 fristgerecht bezahlte,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Zwischenverfügung
insbesondere erwog (Zitat:),
"dass das Gesuch um Einräumung einer 30-tägigen Frist zur Ein -
reichung von Beweismitteln aus dem Ausland (vgl. Art. 110 Abs. 2
AsylG) abzuweisen ist, da den in Aussicht gestellten Dokumenten
(insb. Dokumente über die Umstände des Todes seines Vaters und
Taskara [afghanische Identitätskarte]) angesichts der nachfolgenden
Erwägungen prima vista keine Entscheiderheblichkeit beizumessen ist
und es dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Beachtung der ihm
obliegenden und mehrfach eindringlich zur Kenntnis gebrachten Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 AsylG) längst möglich und zumutbar
gewesen wäre, Identitäts- und Beweisdokumente vorzulegen,
dass somit die in Aussicht gestellten Beweismittel bei Eingang innert
nützlicher Frist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu würdigen
wären und der Beschwerdeführer auf seine Übersetzungspflicht nach
Art. 8 Abs. 2 AsylG sowie die beweismässige Bedeutsamkeit der Bei-
legung von Zustellcouverts aus dem Ausland aufmerksam zu machen
ist, (...),
dass die Beurteilung der Prozesschancen aufgrund einer summari-
schen Prüfung der vorliegenden Akten aus folgenden Gründen offen-
sichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt,
Seite 6
E-2653/2010
dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, über-
zeugender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung
zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffend seine angebliche Verfolgungslage, seine Identität (insb. sein
Alter), seine Herkunft und seine Sozialisierung seien nicht glaubhaft,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu er-
blicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkennt -
nisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass der Beschwerdeführer nunmehr zwar die Täuschung der Asyl -
behörden über das Land seiner Sozialisierung und über die Ver-
folgungsgründe einräumt, dagegen ohne hinreichend begründeten An-
lass an seinen ursprünglichen Identitäts- und vor allem Altersangaben
festhält,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorab
aufgrund seiner konstanten und mutwilligen Mitwirkungsverweigerung
im erstinstanzlichen Verfahren erheblich beeinträchtigt ist und das
Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz aufgrund der gesamten
Akten und Umstände von seiner Volljährigkeit und von seiner sehr
wahrscheinlichen Innehabung eines legalen und gefestigten Aufent-
haltsrechts in Pakistan ausgeht, wobei gar eine pakistanische Staats -
bürgerschaft in Betracht zu ziehen ist,
dass somit das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung gelangt und
selbst unter hypothetischer Annahme wahrheitsgemässer Herkunfts-
und Identitätsangaben die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
somit kaum in Frage käme,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erscheinen, (...),
dass im Übrigen der Vollständigkeit halber auf Art. 63 Abs. 3 VwVG
aufmerksam zu machen ist und angesichts der vorliegend fest-
gestellten klaren Mitwirkungspflichtverletzung und der dadurch not-
wendig gewordenen aufwändigen Abklärungen und Verfahrensschritte
selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Obsiegens mit der Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu rechnen wäre,"
Seite 7
E-2653/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
(Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegwei-
sungsanordnung als solche) vorliegend mangels Anfechtung bereits in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 8
E-2653/2010
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz vollumfänglich gesetzes- und praxiskonform er-
kannt hat, dass die identitäts- und herkunftsbezogenen sowie die bio-
grafischen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und
insbesondere die behauptete Minderjährigkeit offensichtlich unzutref-
fend ist,
Seite 9
E-2653/2010
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und
überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie
die obige zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG), wobei zwar
die vorinstanzlichen Ausführungen allgemeiner Art zur Lage in Afgha-
nistan und den damit verbundenen Konsequenzen für den Wegwei-
sungsvollzug vom Gericht nicht vollumfänglich geteilt werden, diese
Einschränkung aber angesichts der vom Beschwerdeführer be-
gangenen Herkunftstäuschung unerheblich ist,
dass denn auch die Rekurseingabe offensichtlich keinen anderen
Blickwinkel öffnet und hinsichtlich der inhaltlichen Würdigung des Be-
schwerdeinhalts vollumfänglich und integral auf die oben zitierten Er-
wägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. Mai 2010 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend das Bild einer von er-
heblicher Unglaubwürdigkeit geprägten und seine Mitwirkungspflicht
grob verletzenden Person hinterlässt, deren Wegweisungsvollzug nach
Pakistan, dessen Aufenthaltsrechts oder gar Staatsbürgerschaft der
Beschwerdeführer offensichtlich besitzt, mangels zureichender gegen-
teiliger Anhaltspunkte nichts entgegensteht,
dass dieses bereits durch die Vorinstanz gewonnene und nunmehr
durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Bild seinen Nachdruck
dadurch gewinnt, dass der Beschwerdeführer die von ihm in Aussicht
gestellten Beweismittel (insbesondere Identitätsausweis) selbst meh-
rere Wochen nach Ablauf der von ihm selber beanspruchten einmona-
tigen Nachfrist nicht einzureichen gewillt ist,
dass in diesem Zusammenhang abermals die Feststellung des BFM
hervorzuheben ist, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich
verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
Seite 10
E-2653/2010
AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 19. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-2653/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 19. Mai 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 12