B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2653/2011
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Angola,
alle vertreten durch Stefan Hery,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April
2011 / N (…).
E-2653/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine ethnische (…)
aus Cabinda (Angola), reiste gemäss ihrer Darstellung zusammen mit ih-
ren beiden Töchtern am 5. August 2009 von Angola auf dem Landweg
nach Kongo Kinshasa und gelangte von dort via Marokko am 29. August
2009 auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 1. September 2009 suchte die
Familie in Vallorbe um Asyl nach. Am 4. September 2009 wurden sie ins
Transitzentrum Altstätten transferiert, wo am 10. September 2009 die
summarische Befragung der Beschwerdeführerin stattfand. Diese führte
dabei aus, sie habe in den letzten drei Jahren bis zur Ausreise zusammen
mit ihren Kindern und ihrem Lebenspartner (diesen nennt sie in der Be-
fragung trotz fehlender Heirat konsequent Ehemann) in der Stadt
D._______ gewohnt. Ihren Lebenspartner habe sie im Alter von (…) Jah-
ren (mithin zirka im Jahre […]) kennengelernt. Im Jahr (…) habe sie ihr
erstes Kind, E._______, und in den Jahren (…) und (…) ihre beiden
Töchter B._______ und C._______ geboren. Ihren Vater habe sie nicht
gekannt, ihre Mutter habe sie vor zirka 7 Jahren aus den Augen verloren,
als diese Angola verlassen habe. Sie habe noch zwei [Geschwister], wel-
che sich bei der Mutter befänden. Sowohl ihr Sohn als auch ihr Partner
seien zwischenzeitlich ermordet worden. Mit (…) habe sie Kleinhandel
betrieben und damit monatlich etwa 300 Dollar verdient, während ihr
Partner zu Lebzeiten als Guerillakämpfer beziehungsweise als Anführer
tätig gewesen sei.
Ausgereist seien sie, weil sie und ihr Partner der Organisation FLEC
(Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) angehört und deswegen
Probleme gehabt hätten. Sie selbst gehöre dieser Organisation an, seit
sie mit ihrem Mann zusammen sei. Sie habe keine Funktion innegehabt,
ihr Mann sei (…) gewesen. Ihre Aktivitäten für die FLEC hätten darin be-
standen, ein oder zweimal im Jahr Flugblätter zu verteilen. Am 22. Januar
2009 habe sie sich mit ihrer Familie zu Hause befunden, als Regierungs-
truppen vorbeigekommen seien und sie, ihren Partner und ihren Sohn
mitgenommen hätten. Sie seien mit zwei verschiedenen Pick-ups wegge-
führt worden. Ihnen seien die Augen verbunden und sie seien in den Ur-
wald gebracht worden. Sie sei geschlagen und gefragt worden, ob ihr
Partner an einem Überfall auf Regierungstruppen bei F._______ am (…),
bei welchem es auf beiden Seiten viele Tote gegeben habe, beteiligt ge-
wesen sei. Sie sei von ihrem Sohn getrennt und mit anderen Frauen in
einem Container eingesperrt worden. Sie sei täglich geschlagen und auf-
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grund ihrer Beschwerden schliesslich an einen anderen Ort verlegt wor-
den. Am neunten Tag hätten Soldaten versucht, sie zu vergewaltigen.
Dank dem Erscheinen des Kommandanten sei es dann nicht dazu ge-
kommen. Während dieser Zeit im Urwald habe sie erfahren, dass ihr
Mann getötet worden sei. Am 2. Februar 2009 sei sie freigelassen wor-
den. Sie habe sich nach Hause begeben und habe dort feststellen müs-
sen, dass all ihre Sachen und auch die Töchter verschwunden gewesen
seien. Sie habe die erste Nacht aus Angst in der Garage verbracht und
sei dann zum Kollegen ihres Mannes, G._______ gegangen, wo sie auch
ihre Töchter wiedergefunden habe. Sie habe sich in der Folgezeit bei
G._______ aufgehalten. Dessen Kollegen hätten am 30. Juli 2009 ihren
Sohn tot aufgefunden. Nach der Beerdigung des Sohnes sei sie wieder
zu G._______ zurückgegangen, doch habe dieser ihr nahegelegt, noch in
der gleichen Nacht den Ort zu verlassen und zum Kollegen H._______
nach Kongo Kinshasa zu fliehen. Sie seien noch in derselben Nacht auf-
gebrochen und nach vier Tagen Fussmarsch an der Grenze in Yema an-
gekommen.
Nach weiteren Ausreisegründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an,
ihr Mann habe sie immer wieder misshandelt und ihr gar einmal gedroht,
dass er ihr ein Bein abschlagen würde. Sie habe ihren Mann wiederholt
gebeten, die FLEC zu verlassen. Dieser habe ihr aber gesagt, sie wären
Verräter, wenn sie das tun würden. Vielleicht habe sie die FLEC-Leute
nun gegen sich, da diese dächten, sie hätte den Angriffsplan bei sich.
Hinsichtlich ihrer Ausweise führte sie aus, sie habe sich im Jahr 2010 ei-
nen Pass ausstellen lassen. Diesen Pass besitze sie heute nicht mehr. Er
sei verschwunden, als ihr Haus verwüstet worden sei. Hergereist sei sie
mit einem kongolesischen Pass, lautend auf den Namen I._______. Der
Pass habe nicht ihr Foto enthalten. Ihr Reisebegleiter, ein Kollege ihres
Mannes, habe ihr den Pass wieder abgenommen, da er diesen der Ei-
gentümerin habe zurückgeben müssen. Die Beschwerdeführerin wies
sich sodann mit einer Identitätskarte sowie einem FLEC-Ausweis aus. Die
Identitätskarte habe G._______ für sie beantragt. Die Beschwerdeführe-
rin wurde anlässlich der Befragung darauf hingewiesen, dass es sich bei
der Identitätskarte bloss um eine Kopie (in Farbe) handle und diese eine
andere als die eingangs angegebene Adresse aufweise.
B.
Am 16. September 2009 führte das BFM hinsichtlich der beiden einge-
reichten Ausweise eine Echtheitsanalyse durch. Die Identitätskarte betref-
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fend stellte es Abweichungen von der gebräuchlichen Drucktechnik, das
Fehlen von Sicherheitszeichen sowie eine von den Originalen abwei-
chende Typografie fest und kam zum Schluss, dass es sich dabei um ei-
ne Fälschung handeln müsse. Hinsichtlich des FLEC-Ausweises führte
das BFM aus, es habe diesbezüglich nur wenig Vergleichsmaterial, davon
abweichend seien aber jedenfalls die Unterschrift des Präsidenten Nzita
Tiago sowie die fehlerhafte Präposition im Parteinamen.
C.
Am 1. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich
zu ihrem Asylgesuch angehört. Dabei wurden ihr einleitend diverse Fra-
gen zu ihrer angeblichen Herkunft gestellt, zu welchen sie im Wesentli-
chen das Folgende ausführte. Sie habe sechs bis sieben Jahre in Cabin-
da (Stadt) gewohnt und sei dann vor drei Jahren nach D._______ (Kreis
Cabinda) gezogen, wo sie zuvor schon – bis zum Zerwürfnis – mit ihrer
Mutter gelebt habe. Als weitere Aufenthaltsorte nannte sie J._______ und
K._______. Auf Nachfrage führte sie aus, sie sei vor drei Jahren nach ei-
nem Streit mit ihrem Partner nach J._______ gezogen und habe dort
während eines Jahres gewohnt und ein bisschen Handel betrieben. Im
Jahre 2007 habe sie sich sodann für sechs Monate bei ihren Kindern in
K._______ aufgehalten, welche dort wegen der Unruhen fremdplatziert
gewesen seien. Sie habe die Kinder jeweils nur in den Ferien gesehen.
Ihr Partner sei bei der FLEC RENOVADA (…) gewesen. Was das "E" in
FLEC bedeute, wisse sie nicht. Sie sei nur Mitglied beziehungsweise Mit-
arbeiterin gewesen und habe hie und da Flugblätter verteilt. Von ihrer
Mitgliedschaft habe ihr ganzes Umfeld gewusst. Sie sei aus Angst ausge-
reist, nachdem ihr Partner und ihr Sohn getötet worden seien. Sie be-
fürchte, dass man hinter ihr her sei, weil sie die Organisation seit längerer
Zeit habe verlassen wollen. Sie habe zuvor auch Druck auf ihren Partner
ausgeübt. Deshalb seien alle gegen sie gewesen. Am 22. Januar 2009
seien sie, ihr Partner und ihr Sohn gefangengenommen und in den Ur-
wald gebracht worden. Sie habe sich bald getrennt von den beiden wie-
dergefunden. Während dieses Aufenthaltes im Urwald habe sie vom Tod
ihres Partners erfahren. Hinsichtlich ihres Sohnes habe sie gehofft, we-
nigstens diesen lebend wiederzusehen. Während der Haft sei sie ge-
schlagen worden und man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Zum
Glück sei dann der Chef gekommen und habe die Tat verhindert. Am
2. Februar 2009 sei sie in der Nähe von D._______ freigelassen worden.
Sie habe aus Angst fortan bei einem Kollegen ihres Partners, G._______,
gewohnt. Am 30. Juli 2009 sei die Leiche ihres Sohnes bei F._______ ge-
funden worden. Sie hätten diesen noch am gleichen Tag dort begraben.
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Sie könne nicht sagen, wie weit weg F._______ von D._______ entfernt
liege. Sie sei dann weiter nach Yema und schliesslich nach Kinshasa zu
einem weiteren Kollegen, H._______, geflohen. Dieser habe ihr einen
Pass beschafft, mit welchem sie nach einem Monat via Marokko in die
Schweiz gelangt sei. Sie sei von Marokko nonstop in fünfzehn Stunden in
die Schweiz geflogen. Für die Ausreise habe sie 4000 Dollar aufgewen-
det, die sie in der Garage versteckt gehabt habe. Sie habe dafür einen
auf den Namen L._______ lautenden Pass zum Gebrauch erhalten.
Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu ihren Widersprüchen und der Dokumentenanalyse des BFM
gewährt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ihr keine volle
Einsicht in den Bericht gewährt werden könne, ihr jedoch die wesentli-
chen Fälschungsmerkmale bekannt gegeben werden könnten. Sie führte
dazu aus, sie könne selbst nicht feststellen, ob die Identitätskarte echt
sei. Ihr Partner habe diese für sie beantragen lassen, beziehungsweise,
ihr Partner habe einen seiner Kollegen geschickt, damit dieser die Karte
für sie beantrage. Die Karte (diese trägt als Ausstelldatum das Jahr 2005)
habe sie erhalten, als sie im Jahre 2009 vor der Ausreise bei G._______
gewohnt habe. Der gleiche Kollege habe auch den FLEC-Ausweis bean-
tragt.
D.
Am 4. März 2011 erstellte ein Länderexperte gestützt auf einen soge-
nannten Lingua-Auftrag des BFM basierend auf einem mit der Beschwer-
deführerin am 28. Februar 2011 geführten, vierzigminütigen Telefonge-
spräch eine Herkunftsabklärung. Der Experte kam dabei zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin eindeutig aus Angola stamme, dass sie
aber ebenso eindeutig nicht in der Region Cabinda sozialisiert worden sei
und dort nicht 35 Jahre gelebt habe. Möglicherweise habe sie sich gele-
gentlich besuchshalber dort aufgehalten. Dem Bericht ist konkret zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin fehlerhafte Angaben zur Gliede-
rung [von] D._______ machte und keine der (…) "comunas" kannte.
Ebenso vermochte sie nur ein Quartier [von] D._______ richtig zu nen-
nen. Weiter kannte sie die Lokalsprache [von] D._______ sowie den tradi-
tionellen Namen der Stadt nicht. Sodann führte der Experte an, die portu-
giesische Sprache der Beschwerdeführerin lasse keinerlei Einflüsse loka-
ler Sprachen erkennen, obwohl es sich bei der angeblichen Herkunftsre-
gion um ein vielsprachiges Milieu handle.
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Seite 6
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin
das Ergebnis und der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse vom
4. März 2011 sowie der Werdegang und die Qualifikation des Lingua-
Experten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 20. März 2011 dazu Stellung zu nehmen.
Gleichzeitig wurde ihr Einsicht in die Akten gewährt, soweit diese nicht
der Geheimhaltungspflicht (insb. Art. 27 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) unterstanden.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Zwi-
schenverfügung vom 9. März 2011 Stellung. Sie machte geltend, sie habe
durchaus einige der Quartiere [von] D._______ zu nennen vermocht. Aus
einigen Fehlern dürfe nicht geschlossen werden, dass sie nicht aus Ca-
binda (D._______) komme. Ihre mangelnden Kenntnisse seien auch auf
ihre Lebensumstände, die ihr vom Partner aufgezwungen worden seien,
zurückzuführen. Sie hätten versteckt leben müssen und seien oft umge-
zogen. Deshalb hätten sie die Kinder in eine andere Provinz geschickt.
Zudem habe die Kenntnis der Administration der Gegend für sie keinen
Vorrang gehabt. Viel wichtiger seien Fragen des täglichen Überlebens.
Dass sie keine der traditionellen Sprachen spreche, sei darauf zurückzu-
führen, dass ihr Grossvater ein portugiesischer Bürger gewesen sei und
niemand der Familie je eine andere Sprache gesprochen habe. Als sie
klein gewesen sei, sei es in Angola zudem quasi verboten gewesen, eine
andere Sprache als Portugiesisch zu sprechen. Auch in der Schule sei sie
gezwungen gewesen, Portugiesisch zu sprechen. Hinsichtlich des Fäl-
schungsvorwurfs die Identitätskarte betreffend machte die Beschwerde-
führerin geltend, es sei – wie in Angola üblich – ihr Partner gewesen, der
sich um die Papiere gekümmert habe. Sie selbst könne im vorliegenden
Ausweis keinen Unterschied zu den früher besessenen Papieren erken-
nen. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich
nie unter Menschenmengen gemischt, habe stets in Furcht vor Verfol-
gung gelebt und ein Nomadendasein geführt.
G.
Mit Entscheid vom 6. April 2011, eröffnet am 7. April 2011, wies das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete
die Wegweisung der Familie samt Vollzug an. Zur Begründung führte es
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderun-
gen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug der
Familie bezeichnete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und mög-
lich. In diesem Zusammenhang verwies es auf die falschen Herkunftsan-
gaben der Beschwerdeführerin und erwog, es sei nicht Sache des BFM,
bei Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen.
H.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die
Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde
gegen den Entscheid des BFM. Sie ersuchte das Gericht um Aufhebung
der Dispositivpunkte 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung. Es sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten. Der Eingabe lag ein Bericht der [Psychiatrische
Einrichtung A] vom 6. Mai 2011 bei, welcher betreffend die Tochter
B._______ als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) bei Zustand nach Kriegstraumatisierung sowie betreffend die
Kindsmutter den Verdacht auf eine psychische Störung zum Inhalt hatte.
Auf den genauen Inhalt des Berichts wird in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen. Am 11. Mai 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung
nachgereicht.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2011 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die angefochtene Verfügung sei angesichts der bloss partiellen
Anfechtung hinsichtlich der Verneinung des Asyls und der Anordnung der
Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens sei einzig die Frage der Rechtmässigkeit des angeordneten
Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der Aktenlage und der Bedürftigkeit
hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. So-
dann forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten
spezialärztlichen Bericht sowie eine Bestätigung betreffend die in der Be-
schwerde geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
innert Frist zu den Akten zu reichen.
J.
Am 31. Mai 2011 reichte die Rechtsvertretung einen fachärztlichen Be-
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Seite 8
richt der [psychiatrische Einrichtung B], datierend vom selben Tag, sowie
einen Bericht des [Spitals], datierend vom 25. Mai 2011, zu den Akten.
Hinsichtlich der Tochter B._______ wurde darin bestätigt, dass sich diese
wegen einer PTBS in ambulanter Behandlung der Kinder- und Jugend-
psychiatrie befinde. Sodann wurde auch hinsichtlich der Beschwerdefüh-
rerin (Mutter) der Verdacht auf eine PTBS geäussert. Dem Bericht des
[Spitals] ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an
einer Eisenmangelanämie sowie einer Ovarialzyste leidet. Hinsichtlich der
Zyste werden regelmässige gynäkologische Kontrollen empfohlen; die
Anämie sei sodann weiter abzuklären.
K.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 wandte sich die Leiterin der Sozialen
Dienste der Wohnortgemeinde, welche die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder finanziell unterstützt, mit der Bitte um Kontaktnahme an das Bun-
desverwaltungsgericht. Telefonisch teilte die Leiterin der Sozialen Dienste
dem Gericht am 9. Februar 2012 dann mit, sie habe die Beschwerde der
Familie kürzlich erstmals zu Gesicht bekommen. Die darin angeführte
Behauptung, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, sei unrichtig.
Weiter machte sie Angaben zur ärztlichen Behandlung und zu den Integ-
rationsbemühungen der Kinder. Auf die Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
L.
Am 28. März 2012 reichte die [Rechtsvertretung] eine neue Vollmacht zu
den Akten, mit der Begründung, dass die bisherige Rechtsvertreterin nicht
mehr für die Beratungsstelle tätig sei.
M.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 lud das Gericht das BFM zur Vernehm-
lassung ein.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung führte das BFM erneut an, dass die Angabe der Beschwerde-
führerin zum fehlenden Beziehungsnetz in Angola eine unbelegte Be-
hauptung sei und aufgrund der Akten geschlossen werden müsse, die
Beschwerdeführerin versuche über ihre Herkunft und Identität zu täu-
schen. Sodann seien die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Diagnoseer-
hebung unzureichend.
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O.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter eine erste
Replik zur Vernehmlassung ein und ersuchte gleichzeitig um Fristerstre-
ckung zum Einreichen eines aktuellen ärztlichen Berichts. Der Eingabe
lag ein Schreiben des Verlobten der Beschwerdeführerin vom 27. Juni
2012 bei betreffend seine vergeblichen Bemühungen, anlässlich einer
Reise nach Angola ein Identitätspapier für die Beschwerdeführerin erhält-
lich zu machen.
P.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 ergänzte der Rechtsvertreter seine Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte er einen weiteren
Bericht der [psychiatrische Einrichtung A] vom 12. Juli 2012 sowie eine
Honorarrechnung zu den Akten. Auf den fachärztlichen Bericht wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine derartige Si-
tuation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits in der Instruktions-
verfügung vom 16. Mai 2011 festgestellt, inhaltlich einzig gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Zwar wurde in der Beschwerde auch Dispositiv-
punkt 3 (Anordnung der Wegweisung als solche) angeführt, doch fehlt
diesbezüglich jegliche Begründung und konzentriert sich die Eingabe
ausschliesslich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs; zudem stellt die Anordnung der Wegweisung die ordentliche Folge
der Asylverweigerung dar (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und hat die Rechts-
vertreterin die Beschränkung auf den Wegweisungsvollzug betreffend
nach Erhalt der erwähnten Zwischenverfügung keine Einwände erhoben.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die
Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Voll-
zug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Personen in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8).
4.3 Gemäs Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige heute noch
generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt
sich nicht bejahen. Nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002
und dem Beginn des Friedensprozesses beruhigte sich die Lage zuse-
hends. Seit der Demobilisierung von 110'000 ehemaligen Rebellen zwi-
schen 2002 und 2003 sind seither – mit Ausnahme der Provinz Cabinda –
keine bewaffneten Gruppen mehr aktiv. Aufgrund des jahrzehntelangen
Krieges und der auch nach Beendigung der Kriegshandlungen weiterhin
prekären humanitären Situation definierte die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) Risikogruppen, für welche die Rückkehr
trotz Verbesserung der sicherheitspolitischen Lage weiterhin als unzu-
mutbar zu erachten ist. In Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
(EMARK) 2004 Nr. 32 hielt die Beschwerdeinstanz letztmals in einem
publizierten Entscheid fest, dass der Wegweisungsvollzug von Angehöri-
gen einer "Risikogruppe" – dazu gehörten Personen mit gesundheitlichen
Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, al-
leinstehende Frauen und betagte Personen – grundsätzlich als unzumut-
bar zu qualifizieren sei. Ausnahmsweise sei diesen Personengruppen ei-
ne Rückkehr nach Angola zuzumuten, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in
Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Hui-
la, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und
Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über ei-
ne finanzielle Situation zu ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien
mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden ge-
sundheitlichen Problemen bezeichnete die ARK den Wegweisungsvollzug
ausnahmslos als unzumutbar.
Es stellt sich nachfolgend vorab die Frage, ob diese Einschätzung heute
– acht Jahre später – nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann (vgl.
zum Folgenden auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6319/2009
vom 23. März 2012, E. 7.3 m.w.H.). Wie der nachfolgenden Darstellung
zu entnehmen ist, sind in den letzten Jahren nur kleine Fortschritte im
Hinblick auf die Verbesserung der humanitären Lage in Angola erfolgt.
Zwar hat Angola im letzten Jahrzehnt, vor allem aufgrund der Entwicklung
des Erdölsektors, ein markantes Wirtschaftswachstum erfahren (zwi-
schen 2001 und 2010 liegt die durchschnittliche Steigerung des jährlichen
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Bruttosozialproduktes bei 11%). Dennoch hat sich die sozio-ökonomische
Situation der allgemeinen Bevölkerung nur marginal verbessert. Angola
gehört weltweit zu den Ländern mit der ungerechtesten Verteilung der
Mittel. Nach wie vor leben über 50% der Bevölkerung in grosser Armut. In
der Hauptstadt Luanda, wo ungefähr fünf Millionen der 19 Millionen zäh-
lenden Bevölkerung Angolas angesiedelt sind, leben Dreiviertel der Be-
völkerung unter slum-ähnlichen Bedingungen ohne Wasser und Strom;
gute 90 Prozent leben in sogenannten "inappropriate conditions" (The
Africa Report, Country Profile: Angola, November 2010,
angola.html; abgerufen am 29.11.2012). Die periurbanen Gebiete Luan-
das verzeichnen einen Bevölkerungszuwachs von jährlich bis zu 20%.
Bezeichnenderweise vermag die Infrastruktur mit der starken Urbanisie-
rung nicht standzuhalten. So fehlt es unter anderem vielerorts an sanitä-
ren Anlagen sowie – vorliegend von besonderem Interesse – an Schulen,
ausgebildeten Lehrern und Schulmaterial. Gemäss Schätzungen von
Unicef müssten in Angola 9000 Schulen mit je mindestens sechs Schul-
zimmern gebaut werden. In manchen ländlichen Gebieten werden Kinder
wegen des Mangels an Schulen und Lehrern seit Jahren nicht unterrich-
tet. Laut Erhebungen von Unicef beträgt deren Zahl 800'000 Kinder. Um
einen der grundsätzlich kostenlosen Grundschulplätze zu erhalten, muss
unter der Hand oft Geld bezahlt werden. Auch das Schulmaterial muss
zuweilen auf dem Markt käuflich erworben werden. Zudem haben nur zir-
ka ein Fünftel der Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Zugang zur Sekun-
darschule (vgl. UNICEF Angola, Education in Emergencies and Post-
Crisis Transition: 2011 Programme Report, Juni 2012,
uploads/2007/ 04/
2011_Angola_EEPCT_report.pdf; Unicef, Progress Evaluation of UN-
ICEF’s Education in Emergencies and Post-Crisis Transition Programme:
Angola Case Study, März 2011, /evaluation/files/
EEPCT-Angola_Case_Study_042011.pdf; The Guardian: Angola is facing
a teaching crisis that seems without end, 13.10.2011,
angola-teacher-shortage, alle abgerufen am 29.11.2012 ; US Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011: Angola,
Mai 2012).
Paradoxerweise gehört Luanda-Stadt zu den teuersten Städten der Welt.
Die hohen Lebenskosten kontrastieren mit der vorherrschenden Armut.
Zwei Drittel der Bevölkerung muss nämlich mit weniger als 2 US-Dollar
pro Tag auskommen. Im Mai dieses Jahres lebten nach einer längeren
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Seite 13
Trockenperiode und grossen Ernteausfällen Millionen von Angolas ärms-
ten Haushalten, deren Existenzgrundlage überwiegend die Subsistenz-
landwirtschaft bildet, an ungenügendem Zugang zu Nahrungsmitteln.
Trotz Bemühungen zum Wiederaufbau der im Bürgerkrieg zerstörten Inf-
rastruktur hat zudem nach wie vor die Hälfte der Bevölkerung keinen Zu-
gang zu sauberem Trinkwasser. Angola ist weltweit das Land mit der
höchsten Zahl von Durchfallerkrankungen (letztere sind bei den unter 5-
jährigen Kindern nebst Malaria die zweithäufigste Todesursache) und wei-
teren, auf verschmutztes Wasser zurückführenden Krankheiten wie Cho-
lera (vgl. Entscheid E-6319/2009 vom 23. März 2012, E. 7.3 m.w.H.).
Zum Wiederaufbau des Gesundheitswesens, welches während des jahr-
zehntelangen Krieges zusammenbrach, ist festzuhalten, dass in den letz-
ten Jahren ein positiver Trend, wenn auch auf tiefem Niveau und vorwie-
gend beschränkt auf Luanda, verzeichnet werden konnte. So ist bei-
spielsweise die Kindersterblichkeit gesunken; sie liegt aber mit 16 Pro-
zent immer noch über dem Afrika-Durchschnitt von knapp 12 Prozent.
Laut UNICEF ist ein Drittel der Kinder untergewichtig und ein weiteres
Drittel chronisch unterernährt. Angola gehört zu den zehn am meisten von
Hunger betroffenen Staaten; die Ernährungslage wird als sehr ernst be-
wertet, insbesondere angesichts der diesjährigen Dürre, die halb Angola
betraf und als schlimmste Dürre seit Jahren gilt. Obwohl ein Ausbau der
medizinischen Infrastruktur im Gange ist, ist weiterhin keine hinreichende
Gesundheitsversorgung gewährleistet. Es fehlt an ausreichend Medika-
menten, qualifiziertem und motiviertem Personal sowie an funktionstüch-
tigem medizinischen Gerät. Ohnehin ist der Zugang der Bevölkerung zu
medizinischer Versorgung weiterhin minimal und kommen auf einen Arzt
rund 10'000 Personen. Während das Land im Jahr 2004 erst über 2 Psy-
chiater verfügte, wurde zwischenzeitlich in Luanda ein Psychiatrisches
Hospital gegründet, welches 15 Ärzte (10 davon Fachärzte) beschäftigt
und in zwei unterschiedlichen Sektionen täglich zirka 250 Patienten be-
treut. 10 bis 15 weitere Ärzte wären jedoch dringend notwendig, um die
Nachfrage zu decken. Erst für das Jahr 2014 ist (in der Stadt Lubango)
ein weiteres psychiatrisches Hospital geplant. Eine allgemeine Kranken-
versicherung existiert nicht. Behandlungen müssen vollumfänglich von
den Patienten bezahlt werden. Für die Behandlung in staatlichen Instituti-
onen werden oft illegale Gebühren erhoben und die Behandlung in priva-
ten Kliniken ist für die Mehrheit unerschwinglich (vgl. WHO, World Health
Statistics 2012, 2012, world_ health_
statistics/EN_WHS2012_Full.pdf; Christian Michelsen Institute, Health
Services in Angola: Availability, quality and utilization, September 2011, S.
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6,
beide abgerufen am 29.11.2012 ; vgl. zum Ganzen auch: IOM Internatio-
nal Organization for Migration, Returning to Angola, Country Information,
Latest update on 14 January 2010; Maarten van Klaveren/Kea Tij-
dens/Melanie Hughie-Williams/Nuria Ramos Martin und University of
Amsterdam, Amsterdam Institute for Advanced Labour Studies AIAS: An
Overview of Women's Work and Employment in Angola, Dezember 2009).
In Anbetracht dieser kaum spürbaren Verbesserungen der allgemeinen
Lebensumstände der angolanischen Bevölkerung erscheint es dem Bun-
desverwaltungsgericht sinnvoll, weiterhin an der eingangs dargelegten
ARK-Praxis betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Angola festzuhalten und vulnerable Personen ohne gesichertes soziales
Auffangnetz nicht nach Angola zurückzuschicken.
4.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine alleinerzie-
hende Mutter (unbestrittenermassen) angolanischer Herkunft im Alter von
(…) Jahren und ihre beiden Töchter im Alter von heute (…) und (…) Jah-
ren. Ihre Angaben zur Provenienz aus der nach wie vor unruhigen Enkla-
ve Cabinda erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
Aktenlage als nicht glaubhaft (vgl. insbesondere die beiden vom BFM in
Auftrag gegebenen, überzeugenden Analysen). An dieser Einschätzung
vermag die Stellungnahme des Verlobten der Beschwerdeführerin vom
27. Juni 2012 nichts zu ändern, welcher in seiner Eingabe die Erfolglosig-
keit seiner Bemühungen, ein authentisches Identitätsdokument vor Ort zu
erhalten, beschrieb. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin
über die Herkunft aus Cabinda zu täuschen versuchte, um sich daraus
Vorteile bezüglich der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges
zu erwirken, ist des Weiteren der Frage nachzugehen, ob für die Familie
nicht andere Vollzugshindernisse zu bejahen sind. Zwar fällt das jüngste,
im Alter von (…) Jahren eingereiste Mädchen nach mehr als dreijähriger
Anwesenheit nicht mehr in die Kategorie der klarerweise wegen Unzu-
mutbarkeit aufzunehmenden Kleinkinder. Nichtsdestotrotz sind im Rah-
men des Kindswohls angesichts der bedenklichen und diesjährig akzen-
tuierten Nahrungsmittelknappheit und der damit einhergehenden chroni-
schen Unterernährung eines Drittels der angolanischen Kinder entspre-
chende Überlegungen zur gesundheitlichen Entwicklung der Kinder im
Falle einer Rückkehr anzustellen, zumal sich diese nach jahrelangem
Aufenthalt in der Schweiz an die hiesigen Ernährungs- und Hygienege-
wohnheiten angepasst haben dürften. Nebst dem Gesundheitsrisiko für
die Kinder ist vorliegend auch fraglich, ob die Kindsmutter angesichts ih-
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rer gesundheitlichen Situation, namentlich der vermuteten psychischen
Störung beziehungsweise des Vorliegens einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (siehe Arztbericht vom 12. Juli 2012, in welchem sinnge-
mäss eine psychiatrische Behandlung der Mutter als dringend notwendig
bezeichnet wurde) sowie der organischen Beschwerden (Ovarialzyste,
Eisenmangelanämie), überhaupt in der Lage wäre, in einer unter dem Si-
cherheitsaspekt zumutbaren Region/Grossstadt Angolas für ihre Kinder
aufzukommen. Ob die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben vor
Ort ein soziales Netz vorfände, welches ihr bei der Wiedereingliederung
behilflich sein könnte, ist unklar. Angesichts der in jüngster Zeit erneut
gesunkenen Lebenserwartung von unter vierzig Jahren ist jedoch zu be-
zweifeln, dass die Beschwerdeführerin noch über ihre Eltern verfügt.
Als gewichtiger Faktor für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage er-
scheint vorliegend weiter der Umstand, dass bei der älteren Tochter
B._______ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wur-
de, wobei diese Diagnose im Bericht der [psychiatrischen Einrichtung A]
vom 12. Juli 2012 durch die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion erweitert werden musste (letzteres als Reaktion
auf die Fortführung des Asylverfahrens). Das Mädchen ist seit dem 23.
Dezember 2010 in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Laut
spezialärztlichem Bericht vom 6. Mai 2011 konnte bei der traumaspezifi-
schen Diagnostik das Vorliegen eines klinisch signifikanten Traumas bes-
tätigt werden, und ergaben sich Hinweise auf eine Traumatisierung in den
Bereichen emotionale Vernachlässigung, emotionaler Missbrauch und
Androhung von körperlicher Gewalt. Der behandelnde Facharzt wies im
erwähnten Bericht weiter darauf hin, dass eine stabile Verankerung im All-
tag und im familiären Bezugssystem anzustreben sei. Dem Bericht der
[psychiatrischen Einrichtung A] vom 12. Juli 2012 ist sodann weiter zu
entnehmen, dass die traumaspezifische Therapie bei B._______ seit En-
de 2010 regelmässig und mit Erfolg durchgeführt worden sei, jedoch nach
"Wiederaufnahme" (in der Wahrnehmung des Mädchens) des Asylverfah-
rens eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik eingetreten sei.
Die bis dahin gut kompensierten belastenden Erinnerungen seien reakti-
viert worden und hätten zu depressiver Verstimmung, Angst vor dem Tod,
Schlafstörungen, psychosomatischen Beschwerden mit Schwindel und
Appetitminderung und zeitweise latenten Suizidgedanken geführt. Belas-
tend habe auch die psychische Gesundheit der Mutter auf das Kind ein-
gewirkt. Dem Bericht ist abschliessend zu entnehmen, dass aufgrund der
Verschlechterung der Krankheitssymptomatik eine Fortführung der Psy-
chotherapie als indiziert erachtet wurde. Dass diese Therapie, welche laut
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Akten nur dank der Unterstützung privater Kreise fortgesetzt werden
konnte, im Hinblick auf das Kindswohl weitergeführt werden sollte, steht
für das Gericht ausser Frage. Angesichts der dargestellten, unzureichen-
den Kapazitäten bezüglich der psychiatrischen Versorgung sowie der un-
geklärten Finanzierungsmöglichkeiten einer Therapie durch die alleiner-
ziehende Mutter dürfte quasi auszuschliessen sein, dass B._______ im
Heimatland weiter behandelt werden könnte.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
der zu prüfenden Zumutbarkeitsfrage zum Schluss, dass in Anbetracht
der obigen Ausführungen zur Lage in Angola die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs der alleinerziehenden Mutter und ihrer beiden heute
(…)- und (…)jährigen Töchter aufgrund der psychischen Erkrankung von
Mutter und Tochter B._______, der Therapiebedürftigkeit (mindestens)
der Tochter B._______, der zusätzlichen physischen Erkrankung und me-
dizinischen Überwachungsnotwendigkeit der Mutter (deren Anämie und
Zystenwachstum erfordern laut Arztbericht eine regelmässige Überwa-
chung), des anstehenden Gesundheitsrisikos für die Kinder (insbesonde-
re angesichts der erfolgten Assimilierung an die hiesigen Hygieneverhält-
nisse), der fehlenden schulischen Perspektiven sowie des mit grosser
Wahrscheinlichkeit fehlen Beziehungsnetzes nicht gegeben ist.
Da den Akten keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Auf-
nahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, sind die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gegeben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. April 2011 sind auf-
zuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre
beiden Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Angola vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
7.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertretung hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2140.- zu den
Akten gereicht. Diese erweist sich sowohl hinsichtlich des Stundenansat-
zes von Fr. 200.- als auch des Aufwandes von 10,5 Stunden als ange-
messen und mit den geltenden Bestimmungen vereinbar. Die Parteient-
schädigung wird entsprechend auf Fr. 2140.- (inklusive Auslagen) zu Las-
ten der Vorinstanz festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2653/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin und ihre beiden Töchter infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2140.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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