B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2653/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
E-2653/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Februar
2011 ihren Heimatstaat per illegalen Grenzübertritt nach Sudan verliessen
und via Libyen und Italien am 15. Juli 2014 in die Schweiz gelangten, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 6. August 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) summarisch zu ihrer Person und zu ih-
ren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 in Anwendung von Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eintrat, die Überstellung nach Italien, welches gemäss
Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) für die
Behandlung der Asylgesuche zuständig sei, verfügte und gleichzeitig den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien anord-
nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 12. November 2014 mit Urteil vom 12. März 2015 guthiess und die
Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
II.
dass das SEM mit Verfügung vom 21. August 2015 das Dublin-Verfahren
beendete und zur Behandlung der Asylgesuche das ordentliche Verfahren
aufnahm,
dass das SEM am 21. Januar 2016 eine einlässliche Anhörung der Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 durchführte,
E-2653/2017
Seite 3
dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 6. August 2014 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Januar 2016 zur Begründung
der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, nachdem der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin 1 respektive der (Stief-)Vater der Beschwer-
deführenden 2 bis 4 nach seinem Diensturlaub nicht in seine Militäreinheit
zurückgekehrt sei, sei die Beschwerdeführerin 1 für einen Tag verhaftet
worden; die eritreischen Sicherheitsbehörden hätten ihr bei der Freilas-
sung eine Frist von vier Tagen gesetzt, um ihren Mann auszuliefern; da die
Beschwerdeführerin 1 dieser Aufforderung ohne Kenntnis über den Ver-
bleib ihres Mannes keine Folge habe leisten können und sich vor weiteren
Massnahmen gefürchtet habe, habe sie das Land mit ihren Kindern verlas-
sen,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 6. April 2017 – eröffnet am 7. April 2017 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei den Be-
schwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter An-
gaben nicht gelungen, die Asylvorbringen sowie die illegale Ausreise glaub-
haft darzulegen; dagegen hielt es den Vollzug der Wegweisung nach Erit-
rea in Würdigung sämtlicher Umstände im gegenwärtigen Zeitpunkt für
nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als
Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei
der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sach-
verhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
E-2653/2017
Seite 4
dass mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2017 der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und verfügt wurde, das Gericht werde nach Prüfung der
Akten auf die Beschwerde zurückkommen sowie die Beschwerdeführen-
den könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wobei
sie als vorläufig aufgenommen Personen ohnehin über ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz verfügen würden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
E-2653/2017
Seite 5
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführenden in ihrem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung zu gewär-
tigen haben,
dass es namentlich zutreffend ausführte, die Beschwerdeführerin 1 habe
sich bezüglich der Anzahl Tage zwischen dem Urlaubsende ihres Eheman-
nes und dem Besuch der eritreischen Soldaten bei ihr zuhause widerspro-
chen, wenn sie anlässlich der BzP von fünf Tagen und an der Anhörung
von schätzungsweise 14 Tagen gesprochen habe (vgl. A3/14 S. 9 und
A42/16 S. 7 F67, S. 9 F94),
dass dieser Widerspruch umso erheblicher erscheint, wenn man berück-
sichtigt, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen derselben Befragun-
gen betreffend anderer Sachverhaltsaspekte (insbesondere der Reiseum-
stände) viel präzisere Zeitangaben machen konnte (vgl. A3/14 S. 7 f. und
AA42/16 S. 11 F110 ff.),
dass das SEM sodann zutreffend festhielt, es sei nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin 1 ein zentrales Sachverhaltselement wie die
E-2653/2017
Seite 6
an der BzP genannte viertägige Frist, um ihren Mann auszuliefern, im Rah-
men der ausführlichen Anhörung unerwähnt liess und auf entsprechenden
Hinweis hierzu bloss vage antwortete (vgl. A42/16, S. 11 F109 f.),
dass das SEM einen weiteren Aussagewiderspruch darin erkannte, dass
die Beschwerdeführerin 1 – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 2 – das
Vorliegen behördlicher Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer (…)arbeit
in der Anhörung verneinte (vgl. A42/16 S. 8 F85, S. 10 F99; A43/13 S. 8
F82f.), wobei ein derart erheblicher Widerspruch angesichts der Bedeu-
tung des (…)betriebs als Einnahmequelle für die Beschwerdeführenden
kaum nachvollziehbar erscheint,
dass bei der Sichtung der Befragungsprotokolle auffällt, dass die Beschrei-
bung der einzelnen Ereignisse durch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
weitgehend von unsubstanziierten, nicht erlebnisnahen und widersprüchli-
chen Aussagen geprägt ist (vgl. A42/16 S. 6 F63ff.; A43/13 S. 6 F50ff.),
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 zu den Haftumständen
äusserst knapp, vage und realitätsfern ausfielen, wenn sie auf konkretes
Nachfragen hin zu den mitinhaftierten Personen bloss erklärte, diese habe
sie nicht gekannt und sie hätten nur eine Frage gestellt, welche die Be-
schwerdeführerin 1 beantwortet habe und danach sei die Unterhaltung be-
endet gewesen (vgl. A42/16 S. 10 F103),
dass im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin 1 ausserdem wieder-
holt Aussagen wie „das weiss ich nicht“ oder „ich kann es nicht genau sa-
gen“ vorkommen (vgl. A42/16 S. 7 F66 bis F76, S. 11 F109),
dass die Beschwerdeführerinnen im Übrigen kaum Kenntnisse über den
Ehemann respektive Stiefvater zu haben scheinen und insbesondere keine
Auskunft zu seiner Stationierung und seiner Position im Nationaldienst ge-
ben konnten (vgl. A42/16 S. 5 F50 bis 52, S. 7 F64 bis 65; A43/13 S. 6 F51
bis F61),
dass die vorstehenden Widersprüche durch die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht plausibel aufgeklärt oder ausgeräumt werden
und die Argumente auf Beschwerdeebene vielmehr unbehelfliche Erklä-
rungsversuche (Missverständnis, Unsicherheit, schlechte Verfassung) dar-
stellen und deshalb nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern
vermögen (vgl. Beschwerde vom 8. Mai 2017 S. 3 f.),
E-2653/2017
Seite 7
dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung hinsichtlich der geltend
gemachten illegalen Ausreise zum Schluss kam, diese sei nicht glaubhaft
geworden,
dass gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea
ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft begründete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Referenzurteil
vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) die Verschärfung dieser Praxis durch
das SEM bestätigte und zum Schluss kam, es sei von der begründeten
Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen nur dann
auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen
würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 5).
dass aus den Akten nach dem oben Gesagten im Zusammenhang mit den
Beschwerdeführenden keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren im Sinne
der neuen Rechtsprechung hervorgehen, womit das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen infolge illegaler Ausreise verneint werden kann,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, der Frage nachzugehen,
ob die illegale Ausreise glaubhaft geworden ist, da die Flüchtlingseigen-
schaft bereits mangels der zusätzlich erforderlichen Gefährdungsfaktoren
zu verneinen ist,
dass sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen damit als un-
begründet erweisen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
E-2653/2017
Seite 8
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb auch kein An-
lass zur Kassation besteht und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der aktenkundigen besonderen Umstände im vorliegenden
Verfahren gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2653/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: