Abtei lung V
E-2654/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richterinnen Luterbacher und Schenker Senn, Richter Stöckli,
Gerichtsschreiber Felder
X._______, geboren (...), Serbien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 14. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Rom aus der Vojvodina, eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 24. Januar 2007 verliess und am 26. Januar 2007 in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 26. Februar
2007 sowie der direkten Anhörung vom 6. März 2007 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Dienstverweigerung im Jahre 1993
sei er nach Deutschland geflüchtet, wo er sich bis ins Jahre 2004 aufgehalten habe,
dass er nach seiner Rückkehr wegen seiner Volkszugehörigkeit zu den Roma Probleme
mit den Serben gehabt habe,
dass er keine Arbeit habe finden können und daher auf dem Markt Waren verkauft habe,
die ihm manchmal nicht bezahlt worden seien,
dass man ihm gedroht habe, ihn zusammenzuschlagen und aus dem Haus zu vertrei-
ben,
dass seine Schutzsuche bei der Polizei erfolglos gewesen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März
2007 – eröffnet am 15. März 2007 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, er
sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde sei wieder herzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren,
dass der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 verlangte Kostenvorschuss am
8. Mai 2007 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
3dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass im vorliegenden Fall die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, da sich die Ein-
schätzung der Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benach-
teiligungen nicht asylrelevant sind, als zutreffend erweist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – er sei als Rom beschimpft, beleidigt und
bedroht worden, man habe ihm vorgehalten, als Dienstverweigerer nicht für die Sache
Serbiens eingestanden zu sein, die allgemeine Situation für Roma in Serbien sei sehr
schlecht – keine ausreichende Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile oder
unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, alle Serben hassten die Roma und niemand
glaube den Zigeunern, zu pauschal und allgemein ausfallen, um asylrechtliche Relevanz
zu entfalten,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bloss in seinem Dorf um Polizeischutz
nachgesucht, aber nie seine engere Heimat verlassen hat, um Anzeige zu erstatten, da-
rauf hinweist, dass der Beschwedeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen hatte,
um in seinem Heimatstaat um Schutz zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit November 2004 unter diesen
von ihm geschilderten Umständen in seinem Heimatdorf in der Vojvodina gelebt hat und
dass kein Vorfall ersichtlich ist, der nach über zwei Jahren unmittelbar eine Ausreise
notwendig erscheinen liess,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von seinen Marktverkäufen gut ge-
lebt habe (A6 S. 8),
dass er keine anderen Probleme gelten macht, insbesondere nicht mit den Behörden
(A6 S. 7),
4dass die Beschwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, die zu einer anderen
Schlussfolgerung führen, sondern lediglich die Aussagen anlässlich der beiden Anhö-
rungen in knapper Form wiederholt,
dass sich aus dem Hinweis auf die zur Zeit offene Kosovofrage ebenfalls nichts unmit-
telbar zugunsten des Beschwerdeführers – wohnhaft in der Vojvodina – ableiten lässt,
dass praxisgemäss keine Gruppenverfolgung der Roma in Serbien angenommen wird,
dass nach dem Gesagten keine Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
festzustellen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl., weiterhin zutreffend, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
5und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit der Vorschussleistung diese Kosten bereits gedeckt hat.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie), mit den
Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (...) des Kantons Y._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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