Abtei lung V
E-2655/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Urs David.
X._______, Russland, mit diversen alias-Identitäten,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2655/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 zusammen mit ihrem
Ehemann in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Mai 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 9. August 2006 durch die kantonale Behörde im We-
sentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie ethnische A._______ sei und aus B._______ stamme, sich im
Jahre 2004 im Geheimen nach Brauch verheiratet habe, jedoch nicht
mit ihrem Mann, sondern bei ihren Verwandten gelebt habe,
dass im Jahre 2000 ihre Eltern, zwei Geschwister, weitere Verwandte
und zahlreiche Nachbarn bei einem Überfall durch russische Soldaten
getötet worden seien, sie selber sich aber versteckt und dadurch über-
lebt habe,
dass sie in der Folge einem zum Tatort gekommenen Kamerateam
über das Ereignis berichtet habe,
dass Anfang April 2006 russische Soldaten gekommen seien, sie zwei
Tage lang festgehalten, über ihren Ehemann befragt und mangels ver-
wertbarer Antworten zu Oralsex gezwungen, heftig geschlagen und
bedroht hätten,
dass sie in Folge Rache an diesen Soldaten habe nehmen wollen und
diesen Ende April 2006 unerkannt auf dem Markt vergiftete Fladenbro-
te verkauft habe,
dass ein Soldat an der Vergiftung gestorben sei und sie seither ge-
sucht werde, weshalb sie geflüchtet und mit ihrem ebenfalls verfolgten
Ehemann in die Schweiz gekommen sei, ohne über die Transitländer
und Reiseumstände näher Auskunft geben zu können,
dass sie nie einen Reisepass gehabt habe, ihre Identitätskarte (Inland-
pass) von den russischen Soldaten abgenommen worden sei und sie
über keine weiteren identitätsrelevanten Dokumente verfüge,
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dass sie in A._______, C._______, D._______ und Europa ver-
schiedene Angehörige und Verwandte habe, darunter einen Bruder
und eine Schwester in der Schweiz,
dass ihre beiden Söhne aus erster Ehe bei Verwandten in C._______
lebten,
dass sie – auf wiederholte entsprechende Fragen hin – angab, nie zu-
vor im Ausland gewesen zu sein und in keinem anderen Land ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben,
dass eine im Juni 2006 durchgeführte, vom BFM veranlasste "Lingua-
Analyse" im Ergebnis die Herkunft der Beschwerdeführerin von
A._______ bestätigte,
dass das BFM aufgrund der Vermutung einer vorgängigen Asylgesuch-
stellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in E._______
jenes Land am 14. November 2006 um Rückübernahme der beiden
Personen ersuchte,
dass die zuständigen Behörden von E._______ am 15. November
2006 die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und am 18. Dezem-
ber 2006 auch die Rückübernahme des Ehemannes zusicherten, da
die Beschwerdeführerin in E._______ aufenthaltsberechtigt sei und
der Ehemann dort über den Flüchtlingsstatus verfüge,
dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann – beide zu
jener Zeit bereits rechtsvertreten – zur beabsichtigten vorsorglichen
Wegweisung in das Drittland E._______ nach dem damals noch in
Kraft gewesenen Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Stellungnahme
vom 11. Januar 2007 ihre vorgängigen Aufenthalte in E._______
einräumten,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe dort ein Asylgesuch
gestellt, welches im Jahre 2004 erstinstanzlich und im Sommer 2005
zweitinstanzlich abgelehnt worden sei,
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dass sie im Frühjahr 2006 E._______ habe verlassen müssen, da sie
nicht als rechtsgültige Ehepartnerin ihres Ehemannes anerkannt
worden sei,
dass sie in der Folge für zwei Monate nach A._______ zurückgekehrt
sei,
dass, weil ein gemeinsames Leben in E._______ aus eherechtlichen
Gründen und ein solches in A._______ aus flüchtlingsrechtlichen Moti-
ven nicht möglich gewesen sei, beide die Weiterreise in die Schweiz
beschlossen hätten,
dass in der Stellungnahme schliesslich die Einreichung der Asylent-
scheide von E._______ für die "nächsten Tage" angekündigt wurde,
dass das BFM mit selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom
5. Februar 2007 in Anwendung von (alt) Art. 42 Abs. 2 AsylG die vor-
sorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
nach E._______ verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine von der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehemann gemeinsam erhobene Beschwerde gegen
diese Verfügung mit Urteil vom 9. März 2007 infolge Nichtbezahlung
des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat, nachdem es zuvor
mittels Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 mit einlässlicher Be-
gründung die Aussichtslosigkeit der Beschwerde erkannte und dabei
insbesondere die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der vor-
sorglichen Wegweisung nach E._______ bestätigte,
dass das BFM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes mit Beschluss vom 29. März 2007 als gegenstandslos ge-
worden (intern) abschrieb, da es infolge unbekannten Aufenthaltes und
fehlender Angabe eines Rechtsdomizils von einem dahingefallenen In-
teresse der Gesuchsteller an der Weiterführung des Asylverfahrens
ausging,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut um Asyl in der Schweiz ersuch-
te,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 die Wieder-
aufnahme des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2006
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anordnete und nebst der zu jenem Zeitpunkt bereits stattgefundenen
Kurzbefragung vom 4. März 2008 am 7. April 2008 eine weitere
Anhörung zu den Asylgründen durchführte,
dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, im März 2007 die
Schweiz zusammen mit ihrem Mann in Richtung E._______ verlassen
zu haben, ohne dort aber jemals in Kontakt mit Behörden von
E._______ gekommen zu sein oder solchen gesucht zu haben,
dass sie im November beziehungsweise Dezember 2007 beziehungs-
weise im Januar 2008 nach der Trennung von ihrem Ehemann und im
Bewusstsein einer zwischenzeitlich verbesserten Lage in ihrer Heimat
nach B._______ zurückgekehrt sei und sich dabei mit dem Pass der
Ehefrau eines Reisebegleiters beziehungsweise in F._______ mit dem
negativen Asylentscheid aus E._______ und dem Inlandpass einer
verstorbenen Freundin ausgewiesen habe,
dass sie dort im Januar 2008 von einem Soldaten, der sie seinerzeit
vergewaltigt und später von ihr vergiftetes Fladenbrot gekauft habe, er-
kannt und verfolgt worden sei,
dass sie ihrem Verfolger habe entkommen können, jedoch seither wie-
der gesucht beziehungsweise nicht gesucht werde, aus Angst vor wei-
teren Benachteiligungen A._______ um den 21. Februar 2008 erneut
verlassen habe und abermals in die Schweiz gekommen sei, ohne
über die Transitländer und Reiseumstände näher Auskunft geben zu
können,
dass sie aktuell von ihrem nunmehr von ihr getrennten Ehemann
schwanger sei und sie über dessen Aufenthaltsort nichts wisse,
dass die Geburt per 12. August 2008 in Aussicht stehe,
dass sie – auf Anfrage hin – keine Beweise für ihre Ausreise aus der
Schweiz und ihre seitherigen Aufenthalte in E._______ und A._______
vorlegen könne,
dass sie im Übrigen im Kern die bereits bei ihren ersten Anhörungen
gemachten Asylgründe bestätigte, die dortigen Angaben aber insofern
modifizierte, als sie in A._______ über keine Angehörigen und
Verwandten mehr verfüge und nur ein in der Schweiz lebendes Ge-
schwister (Y._______, N _______) erwähnte,
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dass sie zudem bei dem Vorfall im Jahre 2006 nicht nur zu Oralsex ge-
zwungen, sondern mehrfach vergewaltigt worden sei,
dass sie ferner das zweistufig durchlaufene und abschlägig beschiede-
ne Asylverfahren in E._______ bestätigte, jedoch ihre Ausreise aus
E._______ auf den Juni/Juli 2005 beziehungsweise Herbst 2005 statt
Frühjahr 2006 verlegte,
dass sie keine Unterlagen zum Asylverfahren in E._______ einzu-
reichen imstande sei,
dass sie – angesprochen auf allfällige Rückkehrhindernisse nach
E._______ – erklärte, sie müsse befürchten, dass ihr Mann dort ihr
Kind wegnehmen werde, da dieses nach Brauch von A._______ dem
Vater gehöre und die Mutter keine Rechte habe,
dass sie sich auch nicht zum Schutz an die Behörden von E._______
wenden könne, da es nach Brauch von A._______ nicht angehe, das
Privatleben gegenüber Fremden auszubreiten,
dass die zuständigen Migrationsbehörden von E._______ auf Anfrage
des BFM vom 9. April 2008 am 11. April 2008 ihre erneute Bereitschaft
zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin zusicherten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2008 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat E._______ als si-
cheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführerin sich vor der
Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die
Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe,
dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs zu einer Rückkehr nach E._______ gemachten Einwände nicht
geeignet seien, die Widerlegung der Vermutung der Beachtung des
Non-refoulement-Gebotes durch E._______ herbeizuführen, da sie
sich zum Schutz vor Übergriffen seitens ihres Ehemannes an die
Behörden von E._______ wenden könne, E._______ seinen
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völkerrechtlichen und insbesondere aus dem Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflich-
tungen vollumfänglich nachkomme und insbesondere ethnische
A._______ vor ungerechtfertigter Rückführung nach F._______
geschützt seien,
dass die Beschwerdeführerin ferner die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, weil ihre Vorbringen aufgrund verschiedener Ungereimtheiten
nicht glaubhaft seien,
dass insbesondere zahlreiche erhebliche Widersprüche aufgetreten
seien und die Vorbringen den Eindruck eines realitätsfremden und
konstruierten Sachverhalts erweckten,
dass gleichsam die dargelegte Rückkehr von E._______ nach
A._______ in hohem Masse substanzarm und nicht überzeugend aus-
gefallen seien und der angebliche Anlass zu dieser Rückkehr (nega-
tiver Asylentscheid in E._______) ferner gesicherten Kenntnissen des
BFM widerspreche, zumal Wegweisungen von A._______'s durch
E._______ nicht vollzogen und diese stattdessen vorläufig aufge-
nommen würden,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren in der Schweiz weder Ange-
hörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen habe, da
das verwandtschaftliche Verhältnis zu ihrer angeblichen, in der
Schweiz lebenden Schwester (gemäss Verfügung N _______, recte je-
doch N _______) nicht gesichert sei und die Beschwerdeführerin sel-
ber ihre Identität bislang mangels Vorlegung von Ausweispapieren
nicht belegt habe,
dass besagte Schwester zudem nicht über einen gesicherten Aufent-
haltstitel in der Schweiz verfüge, sondern ihr Asylverfahren noch hän-
gig sei,
dass ferner eine enge Beziehung zwischen den zwei Personen nicht
belegt sei und ferner angesichts des langjährigen Aufenthaltes der Be-
schwerdeführerin in E._______ davon auszugehen sei, sie verfüge
dort über ein ausreichendes Beziehungsnetz von Personen mit ge-
sichertem Aufenthaltsstatus,
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dass im Übrigen die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib ih-
rer Angehörigen, insbesondere ihres Ehemannes und ihrer Geschwis-
ter, äusserst vage und zweifelhaft und mithin unglaubhaft seien,
dass E._______, wie bereits erwogen, effektiven Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat E._______ schliessen lassen würden, zumal insbe-
sondere auch eine Rückübernahmezustimmung durch E._______ vor-
liege,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch und
subeventualiter die Anordnung der vorläufige Aufnahme unter Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass ferner in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen
sei,
dass sie in der Begründung zunächst eine ungerechtfertigte Vernei-
nung einer Geschwisterbeziehung zu Y._______ durch das BFM rügt,
zumal dieses verwandtschaftliche Verhältnis schlüssig aus den
Anhörungsprotokollen der beiden Personen hervorgehe,
dass ferner das Gesetz im Gegensatz zur Auffassung des BFM bei na-
hen Angehörigen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG keinen gesi-
cherten Aufenthalt und zu solchen zudem keine enge Beziehung ver-
lange, weshalb schon aus diesem Grund ein Nichteintreten auszu-
schliessen sei,
dass ferner die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu unrecht er-
kannt worden sei, da die erkannten Widersprüche auch unter Berück-
sichtigung der langen Zeitdauer zwischen den Verfolgungsereignissen
und der Anhörung vom 7. April 2008 sowie der Art und Schwere der ihr
widerfahrenen Nachteile hätten gewürdigt werden müssen,
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dass die Verfolgungsvorbringen unter diesen Umständen durchaus
schlüssig, plausibel, erfahrungsnah erschienen und im Übrigen auch
asylrelevant seien,
dass sodann ausführliche "Glaubhaftigkeitsanalysen" der vorliegenden
Art keinen Eingang in einen Nichteintretensentscheid finden dürften,
dass ferner die vorinstanzliche Behauptung eines Aufenthaltsrechts in
E._______ zweifelhaft sei, zumal es diesfalls erstaunen müsste, dass
sie nicht in das Familienasyl ihres Mannes einbezogen worden wäre,
dass die Beschwerdeführerin denn auch heute keine Genehmigung in
E._______ habe, die es ihr erlauben würde, dort ein menschenwürdi-
ges Leben zu führen,
dass sie bestenfalls über eine Duldung in E._______ verfüge,
dass ein solcher Status zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit vor einer
Rückschiebung nach A._______ schütze, aber mit einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz nicht vergleichbar sei, zumal sie als im
sechsten Monat Schwangere und deshalb auf sorgfältige medizinische
Hilfe angewiesene Person insbesondere zu einer verletzlichen Gruppe
gehöre,
dass die medizinische Unterstützung wie auch eine allfällig notwendig
werdende psychosoziale und therapeutische Unterstützung in
E._______ nicht sichergestellt seien und ein Wegweisungsvollzug
dorthin somit unzumutbar erscheine,
dass sie sich in E._______ zudem vor ihrem Mann fürchte, vor dessen
zu erwartenden Übergriffen der Staat E._______ kaum wirksamen, die
FK und EMRK beachtenden Schutz bieten könne,
dass sie im Übrigen betreffend die Rückübernahme durch E._______
keine Akteneinsicht erhalten habe,
dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 25. April 2008 und – auf
Intervention des Bundesverwaltungsgerichts hin – andernteils am 30.
April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
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dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung, ein-
gereichte Beweismittel und Verfahrensgang auf die Akten und den In-
halt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgend zu erwägender Einschrän-
kungen – auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls und Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, selbst wenn
im Rahmen einer vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
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eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand ist (vgl. analog BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst von Amtes wegen eine
Unsorgfältigkeit in der Redaktion des angefochtenen Entscheides er-
kennt, soweit dort sowohl im Sachverhalt als auch in der Begründung
gleich mehrfach von einem ersten und einem zweiten Asylgesuch die
Rede ist,
dass diese Terminologie in der Beschwerde punktuell übernommen
wird,
dass jedoch klarzustellen ist, dass vorliegend die Beschwerdeführerin
ein einziges Asylgesuch – jenes vom 22. Mai 2006 – gestellt hat, des-
sen Verfahren nach dem vermeintlich erneuten Asylersuchen vom 24.
Februar 2008 in rechtskonformer Anwendung des seit 1. Januar in
Kraft stehenden Art. 35a Abs. 1 AsylG am 1. April 2008 durch das BFM
wieder aufgenommen wurde,
dass das BFM konsequenterweise auf dem Rubrum seiner angefoch-
tenen Verfügung einzig das Asylgesuch vom 22. Mai 2006 als Verfah-
rensgegenstand aufführte,
dass demzufolge keine über eine blosse redaktionelle Fehlerhaftigkeit
hinausgehende formelle Gesetzeswidrigkeit zu erkennen ist und eine
solche in der Beschwerde im Übrigen auch nicht gerügt wird,
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dass die (auf Rekursstufe wiederum rechtsvertretene) Beschwerdefüh-
rerin ferner bemerkt, die beiden Protokolle des "ersten Asylverfahrens"
nicht erhalten zu haben,
dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten her-
vorgeht, dass der Beschwerdeführerin die "editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis" mit der Eröffnung des angefochtenen Ent-
scheides ausgehändigt wurden,
dass – unbesehen einer allenfalls nicht vollständig erfolgten Aktenein-
sicht – den betreffenden Ausführungen auf Seite 4 (Mitte) der Be-
schwerdeschrift keine Rüge der Verletzung der Akteneinsicht zu ent-
nehmen ist, sondern dort vielmehr klar hervorgeht, die der Beschwer-
deführerin übergebenen Akten seien zur vollständigen Abfassung der
Beschwerde genügend, zumal sogleich ein materieller Entkräftungs-
versuch hinsichtlich ihr zur Last gelegter Ungereimtheiten unternom-
men wird und hierbei ausdrücklich die Begnügung mit den erhaltenen
Akten hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin ferner – diesmal durchaus im Sinne ei-
ner eigentlichen Rüge – die Nichtherausgabe der Akten (beziehungs-
weise deren Qualifikation als "intern") betreffend ihre Rücknahme
durch E._______ beanstandet,
dass das Bundesamt diese Aktenstücke zwar tatsächlich infolge ihrer
Qualifikation als "intern" nicht ediert hat, es in der angefochtenen Ver-
fügung jedoch die wesentlichen Inhalte (insbesondere Rückübernah-
mezusicherung durch E._______ sowie vorgängiger Aufenthalt und
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in E._______) dargelegt hat
und die Beschwerdeführerin im Rahmen der protokollierten Anhörung
vom 7. April 2008 auch das rechtliche Gehör zu allfälligen Rückfüh-
rungshindernissen in das Drittland E._______ erhielt,
dass ihr entsprechende Gelegenheiten zur Stellungnahme zu den sel-
ben Themen auch bis zu ihrem Verschwinden nach der angeordneten
vorsorglichen Wegweisung nach E._______ mehrfach formell und im
Rahmen der Anhörung eingeräumt wurden,
dass zudem die Beschwerdeführerin an der zugesicherten Rückkehr-
möglichkeit nach E._______ auch aktuell zu Recht nicht zweifelt,
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dass es sich im Übrigen beim Abkommen zwischen dem Schweizeri-
schen Bundesrat und der Regierung von E._______ um ein öffentlich
zugängliches Dokument handelt,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der beziehungsweise die vorangegangene(n) Aufenthalt(e) der
Beschwerdeführerin in E._______ aktenkundig und unbestritten sind,
dass E._______ – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staa-
ten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat E._______ zurückkehren kann, da dessen Be-
hörden mit erneuerter und nach wie vor gültiger Erklärung vom 11.
April 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert
haben,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
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zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884),
dass die Beschwerdeführerin keine Nachteile durch die Behörden von
E._______ geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung
der Sicherheit des Drittstaates E._______ zu widerlegen,
dass der Umstand, dass die polnischen Asylbehörden das dort gestell-
te Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt haben, an der Qualifikation von
E._______ als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes nichts zu
verändern vermag,
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (Bot-
schaft des Bundesrates a.a.O.), und es demzufolge auch unerheblich
ist, ob der nach Abschluss des Asylverfahrens im Drittland erhaltene
Aufenthaltsstatus die Festigkeit eines permanenten Aufenthaltsrechts
oder bloss jene einer vorläufigen Aufnahme (analog schweizerischem
Recht) beziehungsweise einer Duldung (analog deutschem Recht) auf-
weist,
dass keine substanziierten und hinreichend konkretisierten Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in E._______ un-
menschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK
oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Be-
hauptung zu befürchtender Übergriffe seitens ihres (Ex-)Mannes und
inexistenter Schutzfähigkeit des Staates E._______ jeglicher Grundla-
ge entbehrt,
dass E._______ sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist
und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten grund-
sätzlich Folge leistet,
dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die Beschwerde-
führerin von E._______ nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für
sie eine konkrete Gefährdung bestehen würde,
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dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Ver-
mutung ersichtlich sind, wonach E._______ im Falle der Beschwerde-
führerin den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
beachte,
dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes bezie-
hungsweise eigener Schutzpflichten durch den Drittstaat gar nicht be-
gangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates man-
gels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen gar
nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Hei-
matstaat- oder Gaststaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführerin liegt, entspre-
chende Gründe nach einer Rückkehr nach E._______ geltend zu
machen,
dass in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin festzuhalten ist,
dass der in Art. 34 Abs. 3 AsylG verwendete Begriff "nahe Angehörige"
die enge Beziehung, welche das Gesetz in der selben Bestimmung
einzig bei anderen "Personen" voraussetzt, gemäss gesetzessystema-
tischer Logik bereits impliziert,
dass gemäss den Akten dennoch gewisse Zweifel an der behaupteten
verwandtschaftlichen Nähe zu Y._______ anzubringen sind, zumal die
Beschwerdeführerin in Missachtung der ihr obliegenden Mit-
wirkungspflicht in ihrem nunmehr zweijährigen Asylverfahren keine An-
stalten gemacht hat, der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG hinsichtlich der Offenlegung und Dokumentierung ihrer Identität
rechtsgenüglich nachzukommen,
dass – unbesehen dessen – die Vorinstanz durchaus zutreffend erwog,
dass ein(e) nahe(r) Angehörige(r) in der Schweiz jedenfalls nicht bloss
über einen gänzlich ungesicherten, temporären und einzig auf einem
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren basierenden Auf-
enthaltsstatus verfügen darf, um der Gesuchstellerin die Berechtigung
zur Berufung auf die Ausschlussklausel nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG zu verleihen,
dass im Übrigen auch das angebliche Eheverhältnis der Beschwerde-
führerin – ob zivilstandsamtlich oder nach Brauch begründet, ob aktu-
ell oder nicht mehr – erheblich zweifelhaft erscheint und ebenso gänz-
lich unbelegt ist,
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dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern be-
reits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass diese Feststellung durchaus auch in einer einlässlicheren Glaub-
haftigkeitsprüfung gewonnen werden kann, im Gegensatz zur Feststel-
lung eines offensichtlichen Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft,
worin ein qualitativer Unterschied zu erblicken ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar die Anwendbarkeit dieser Ausnah-
meklausel für sich beansprucht, sie indessen nicht dem klaren Wort-
laut entsprechend interpretiert,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten
zwar eine erhebliche persönliche Unglaubwürdigekit der Beschwerde-
führerin sowie eine von ihr betriebene Verschleierungsstrategie und
Mitwirkungsverweigerung erahnen lassen, aber – trotz erheblicher Un-
gereimtheiten vor allem in der Chronologie der Sachverhaltsdarlegung
sowie klarer Widersprüche in wesentlichen Punkten – nicht den Ge-
samteindruck geradezu offensichtlich haltloser Asylvorbringen vermit-
teln,
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dass dennoch das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des
Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, de-
ren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf
den ersten Blick objektiv ergeben muss,
dass vorliegend jedoch die gesamten Akten und Umstände zur Er-
kenntnis eines bestenfalls punktuell vertiefteren Abklärungsbedarfs im
Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, längst
nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin,
dass die blosse Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbe-
darfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzu-
wenden vermag,
dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich beste-
henden Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelangt, die
Nichteintretensfolge bestehen bleibt und allfällige die Flüchtlingseigen-
schaft begründenden Elemente im Bedarfsfall gegenüber den polni-
schen Behörden geltend zu machen sind, soweit sie nicht ohnehin in
jenem Drittland bereits beurteilt worden sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach E._______
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher nach F._______ oder gar
in das Herkunftsgebiet A._______ der Beschwerdeführerin,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in E._______ mangels
zureichender Anhaltspunkte offensichtlich nicht an Leib, Leben oder
Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hat und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt –
Schutz vor Übergriffen durch ihren Ex-Mann und vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in E._______ herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
der Beschwerdeführerin nach E._______ sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage bedarf,
dass eine solche durch die Beschwerdeführerin weder mit ihrer
Schwangerschaft noch mit dereinst womöglich eintretenden gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen noch anderweitig schlüssig dargetan
wird und der blosse Umstand eines (behauptungsgemäss) gegenüber
der Schweiz tieferen Versorgungs- und Betreuungsstandards für
Schutzsuchende in E._______ jedenfalls nicht bereits zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat
führen kann,
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dass ebenso unbefriedigende Lebensperspektiven im Drittland noch
keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeizuführen ver-
mögen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach
E._______ schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshin-
dernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Behörden von
E._______ die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde in-
klusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen
ist, soweit Eintretensanspruch besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Endentscheid in der Sache gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- Migrationsamt des Kantons G._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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