Abtei lung V
E-2655/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
1. A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...),
und die Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...),
7. G._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Sozialamt der Stadt H._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom
14. April 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2655/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 reiste am 1. Oktober 2007 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. August
2009 erkannte das BFM dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlings-
eigenschaft zu und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 24. September 2009 stellte der Beschwerdeführer 1
ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführenden
2 - 7 und ersuchte gleichzeitig um Unterstützung bei der Finanzierung
der Einreisekosten.
C.
Das BFM erteilte den Beschwerdeführenden 2 - 7 mit Verfügung vom
28. Dezember 2009 eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereini-
gung.
D.
Mit Verfügung vom 14. April 2010 wies das BFM indessen das Gesuch
um Übernahme der Einreisekosten ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, zum einen sei die Mittellosigkeit des Beschwer-
deführers 1 nicht belegt und zum anderen verfüge dieser gemäss
Aktenlage über verschiedene Verwandte in I._______, den J._______
und K._______, welche in der Lage sein dürften, die Ausreise zu
finanzieren.
E.
Mit Eingabe vom 17. April 2010 erhob der Beschwerdeführer 1 sinn-
gemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2010.
F.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 27. April 2010 ersuchte die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der
Verfügung vom 14. April 2010.
G.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom
11. Mai 2010 wurden ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeein-
gabe gemacht und beantragt, die Verfügung des BFM vom 14. April
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2010 sei aufzuheben und dieses anzuweisen, die Einreisekosten für
die Beschwerdeführenden 2 - 7 zu übernehmen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Kopie ihres Gesuchs vom 27. April 2010 sowie einen in einem anderen
Verfahren ergangenen positiven Entscheid des BFM vom 21. April
2010 ein. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer 1
sei selber nicht in der Lage, die Einreisekosten zu tragen, da er mittel -
los sei und vollumfänglich durch das Sozialamt der Stadt H._______
unterstützt werde. Die Beschwerdeführenden 2 -7 seien von den
eritreischen Behörden anlässlich eines ersten Ausreiseversuchs am
24. Oktober 2009 verhaftet worden. Die Gefängnisverwaltung habe für
ihre Freilassung die Bezahlung einer Summe von 50'000 Nakfa
(ca. SFr. 3'600.–) sowie die Stellung eines Bürgen verlangt. Nach er-
folgter Ausreise der Beschwerdeführenden sei der Vater der Be-
schwerdeführerin 2, welcher sich als Bürge zur Verfügung gestellt
habe, verhaftet und erst nach Bezahlung von 300'000 Nakfa (ca.
Fr. 21'000.–) wieder freigelassen worden. Viele Verwandte hätten zur
Beschaffung dieser geforderten Geldsummen beigetragen. Aufgrund
dessen seien diese nicht in der Lage, weitere Kosten zu übernehmen.
Wenn das Bundesamt eine Familienvereinigung bewillige, müsse es
auch für die entstehenden Kosten aufkommen. Dies sei auch bei
einem anderen Klienten der Rechtsvertretung der Fall gewesen.
H.
Mit Verfügung vom 26. April 2010 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit
Sendung vom 1. Juni 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
Die Beschwerdeführenden 2 – 7 reisten am 9. Juni 2010 in die
Schweiz ein und suchten am 14. Juni 2010 am Empfangs- und Verfah-
renszentrum L._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010
erkannte das BFM ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte
ihnen Asyl.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, darzulegen, wie die
finanziellen Mittel zur Begleichung der Kosten der Einreise der
Beschwerdeführenden 2 – 7 in die Schweiz beschafft worden seien.
L.
Mit Eingabe vom 5. August 2010 legten die Beschwerdeführenden dar,
die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe ihnen auf ein ent-
sprechendes Gesuch hin zur Begleichung der Reisekosten ein Darle-
hen in der Höhe von Fr. 3'750.– gewährt. Es sei eine Rückzahlung in
monatlichen Raten von Fr. 200.– vereinbart worden. Dies stelle für sie
angesichts ihrer knappen finanziellen Mittel eine starke Belastung dar.
Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen wurde ein Schreiben der Rechts-
vertretung an die SFH vom 3. Juni 2010, ein Schreiben der SFH inklu-
sive Darlehensvertrag vom 7. Juni 2010 sowie eine Vollmacht
zugunsten des Sozialamts der Stadt H._______ vom 11. Mai 2010 zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die ans BFM gerichtete, als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete
Eingabe vom 27. April 2010 wird, da die Beschwerdeführenden bereits
zuvor ihre Beschwerde in dieser Sache beim Bundesverwaltungsge-
richt anhängig gemacht hatten, als integrierender Bestandteil der
Beschwerdeeingabe entgegengenommen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vor-
gesehen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der
Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen überneh-
men kann. Gemäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesamt die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung
der Beiträge. Der Bundesrat hat von der ihm übertragenen Rechtset-
zungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er in Art. 53 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten übernom-
men werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören gemäss
Art. 53 Bst. d AsylV2 Personen, denen die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2
des AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit aner-
kannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach
Artikel 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
4.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren,
dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bun-
desrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im
Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober
2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des
BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernom-
men werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Ver-
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zögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese
ergeben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis
einer Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Per-
sonen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese
Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach be-
reits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme
bzw. Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendi-
gen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl.
Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. De-
zember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3
sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA]).
Diese Praxis ist vom Gericht in der Vergangenheit bestätigt worden.
Allerdings ist, soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesuche um
nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einrei-
sekosten vom BFM gemäss der in den Materialen genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden, einschränkend festzustellen, dass
ein solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr
im Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden bezie-
hungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen
haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die
einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in
Fällen, bei welchen sich die betreffende Person wegen fehlender eige-
ner Mittel und solcher des familiären Umfeldes namentlich durch Auf-
nahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut verschulden muss,
beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite vorge-
streckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die Aus-
reise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund
nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7792/2006 vom 26. Mai 2009, E. 3.2).
4.3 Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
2 – 7 am 9. Juni 2010 bereits in die Schweiz eingereist sind. Ent-
sprechend der oben dargelegten Praxis des Gerichts, rechtfertigt die-
ser Umstand es jedoch nicht, das Gesuch um Übernahme der Einrei-
sekosten ohne Weiteres abzulehnen. Aufgrund der Darlegungen in der
Eingabe vom 5. August 2010 und den eingereichten Beweismitteln
steht fest, dass die Beschwerdeführenden die Kosten der Einreise mit-
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hilfe eines Darlehens der SFH beglichen. Konkrete Hinweise dafür,
dass sie oder ihre Angehörigen in der Lage gewesen wären, die not -
wendigen finanziellen Mittel aufzubringen, liegen nicht vor. Vielmehr ist
den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vollumfäng-
lich auf Sozialhilfe angewiesen sind und es wurde plausibel dargelegt,
dass ihre in Europa und Nordamerika lebenden Verwandten bereits
zuvor finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit einem miss-
glückten Fluchtversuch geleistet hätten und nicht in der Lage seien,
weitere Kosten zu übernehmen. Schliesslich stellen die im Darlehens-
vertrag mit der SFH vereinbarten Monatsraten von Fr. 200.– in Anbe-
tracht ihrer Fürsorgeabhängigkeit eine erhebliche Belastung für die
Beschwerdeführenden dar, weshalb ihnen die Rückzahlung des Darle-
hens nicht zugemutet werden kann.
4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Voraus-
setzungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d
AsylV2 für die Übernahme der Reisekosten der Beschwerdeführenden
2 - 7 in der Höhe von Fr. 3'750.– gegeben sind. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 ist
aufzuheben und dieses anzuweisen, die Reisekosten zu übernehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem-
nach gegenstandslos.
6.
Im Falle des Obsiegens kann in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Parteikosten zugesprochen wer-
den. Es ist davon auszugehen, dass das Sozialamt der Stadt
H._______ die Vertretung der Beschwerdeführenden unentgeltlich
übernommen hat, weshalb diesen keine verhältnismässig hohen Kos-
ten aus der Führung des Beschwerdeverfahrens entstanden sind.
Demnach ist vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. April 2010 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, die Reisekosten der Beschwerdeführenden 2 – 7 in
der Höhe von Fr. 3'750.– zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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