B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2658/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 18. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, in Italien über eine Auf-
enthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu verfügen.
B.
Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass dem Beschwerdeführer
in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit Schreiben vom 22. Sep-
tember 2015 wurde ihm deshalb mitgeteilt, dass man beabsichtige, nicht
auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Ihm
wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 28. Septem-
ber 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er führte aus, seine Ehe-
frau und seine beiden Kinder würden als anerkannte Flüchtlinge in der
Schweiz leben und seine Familie sei auf seine Anwesenheit angewiesen.
C.
Am 6. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf-
hältiger Drittstaatsangehöriger sowie das bilaterale Rückübernahmeab-
kommen zwischen der Schweiz und Italien um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers. Am 6. April 2016 stimmten die italienischen Behörden
dem Ersuchen zu.
D.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 – eröffnet am 25. April 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 19. April 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge-
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währen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte die F-Ausweise zweier Kinder, die Geburts-
bestätigung eines weiteren Kindes sowie mehrere Familienfotos zu den
Akten.
F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung der Unterstützung durch die gesetzliche Sozialhilfe ein.
G.
Die vorinstanzlichen Akten sind 3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
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zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). So-
weit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling begehrt, erweitert er den Streitgegenstand, was
unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5
Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die italieni-
schen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und
der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, B17 und B24).
3.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Italien als
verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihm dort subsidiärer Schutz gewährt
wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Eben-
falls zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz
habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu
Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9), wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene eine Verletzung
von Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in
einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem
Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit unter-
sagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxis-
gemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die
Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthalts-
bewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (statt vieler: BGE 135 I 143 E. 1.3). Das Bundesgericht hat in BGE
126 II 335 ausgeführt, dass vorläufig in der Schweiz aufgenommene
Flüchtlinge gestützt auf das nationale Recht über kein gesichertes Anwe-
senheitsrecht verfügen, das ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung verleihen würde (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3). Sowohl das
Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus,
dass bei einer vorläufigen Aufnahme von einem faktisch gesicherten Auf-
enthaltsrecht ausgegangen werden kann, wenn der Aufenthalt des vorläu-
fig Aufgenommenen mehrere Jahre gedauert hat (vgl. Urteil des BVGer E-
6268/2013 vom 26. März 2014).
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Die seit 24. März 2014 und somit erst seit verhältnismässig kurzer Zeit als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommene Ehefrau des Beschwer-
deführers und die Kinder verfügen in Anbetracht der vorstehend dargeleg-
ten Rechtsprechung über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keine Ansprü-
che abzuleiten vermag. Aus den eingereichten Familienfotos kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Frage, ob zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und den Kindern eine
echte, nahe und gelebte Beziehung besteht, offen gelassen werden kann.
5.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz ge-
niesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des
in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nicht-
rückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Italien insoweit
seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an
die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flücht-
lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden
Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial-
und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
5.2.3 Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Italien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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In Italien herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. Der Beschwer-
deführer kann gegenüber den italienischen Behörden seinen Anspruch auf
Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen.
Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
gesunden Mann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
5.4 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: