B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2659/2014
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 14. August 2011 in Richtung Nepal, von wo aus er am 24.
Januar 2012 seine Reise auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbe-
kannten Landes fortsetzte. Nach einer weiteren Flugreise und einem zwei-
maligen Wechsel der Eisenbahn traf er am 26. Januar 2012 in der Schweiz
ein. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein.
Am 12. März 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur
Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]).
Am 17. April 2012 führte eine sachverständige Person im Auftrag des BFM
und der Fachstelle Lingua ein 50-minütiges Telefongespräch mit dem Be-
schwerdeführer. Der Bericht des Sachverständigen datiert vom 5. Novem-
ber 2012.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. November 2013 zu den
Asylgründen an.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer zu Werde-
gang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den wesentli-
chen Erkenntnissen aus der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör gewährt.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 15. April 2014 hielt der Beschwerde-
führer an seinen bisherigen Aussagen fest und stellte sich auf den Stand-
punkt, die Lingua-Analyse sei unzutreffend.
Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, Tibeter zu sein
und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______,
Präfektur E._______, Provinz F._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volks-
republik China, zu stammen. Er habe dort seit Geburt bis zur Ausreise als
Bauer und Nomade bei seiner Familie gelebt. Er habe keine Schul- oder
Berufsbildung durchlaufen und spreche kein Chinesisch. Er habe vom Va-
ter respektive vom Onkel Lesen und Schreiben gelernt. Nachdem er in der
Nacht vom 7. August 2011 mit Freunden im eigenen Bezirk Flugblätter an-
gebracht habe, habe er von der Schwägerin vernommen, dass deren Bru-
der festgenommen worden sei. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er
sich zur Ausreise entschlossen. Am 11. August 2011 sei er mit einem Auto
nach Lhasa gefahren. Zwei Tage später sei er von dort nach Dram aufge-
brochen. Zu Fuss habe er den Grenzfluss zu Nepal überwunden.
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Der Beschwerdeführer reichte weder einen Reisepass noch einen Perso-
nalausweis ein. Er gab an, die Identitätskarte im Tibet bei seiner Begleit-
person zurückgelassen zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2014 – eröffnet am 24. April 2014 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz –
unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, und es sei
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht, die
Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme an den Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu
unterlassen, und die Kenntnisgabe einer eventuell bereits erfolgten Daten-
weitergabe.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, Be-
richte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013, des Radio
Free Asia vom 20. Januar 2013 und der Zeitschriften "The Washington
Post" vom 23. Januar 2013 und "Der Bund" vom 11. April 2013 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wies die damals zuständige In-
struktionsrichterin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwer-
deführer auf, bis zum 28. Juli 2014 einen Kostenvorschuss zu leisten. Wei-
ter wies sie den Antrag betreffend Sistierung der Weitergabe von Daten an
den Herkunftsstaat ab.
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E.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. Juli 2014 fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2014, die dem Beschwerdeführer am
6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen
Erwägungen vom 22. April 2014 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos.
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass
grosse Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
von ihm angegebenen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Asylgründe und Aus-
reise bestanden hätten, weshalb sie einen Sachverständigen der Lingua-
Fachstelle verpflichtet habe, die Angaben zur Herkunft des Beschwerde-
führers zu überprüfen. Dieser Fachmann sei aufgrund des Gesprächs vom
17. April 2012 zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei eindeutig
ausserhalb der Autonomen Region Tibet (Volksrepublik China) sozialisiert
worden, seine Sozialisation sei sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exil-
gemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt (vgl. act. A17/8). Da der Be-
schwerdeführer im Rahmen des ihm vom BFM gewährten rechtlichen Ge-
hörs die Vorhaltungen des Sachverständigen nicht schlüssig habe entkräf-
ten können (vgl. act. A 23/6), seien die Behauptungen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft zu bezeichnen. Es könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass ihm seitens seines Heimatstaates gegen seine Person
gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
gedroht hätten (oder noch drohen würden), und er könne auch keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen an-
gesichts des Umstandes, dass er sich offensichtlich nicht in der Volksre-
publik China aufgehalten habe. Er könne daher weder legal noch illegal
ausgereist sein und somit den chinesischen Behörden aus diesem Grund
nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sein, weshalb die Aus-
führungen in BVGE 2009/29 nicht anwendbar seien. Weiter sei seine an-
gebliche chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, wes-
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halb die Untersuchungspflicht hinsichtlich allfälliger Wegweisungshinder-
nisse nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre vernünf-
tige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finden
würde. Die Vorinstanz habe davon auszugehen, dass keine Wegweisungs-
hindernisse vorlägen, der Vollzug in die VR China jedoch auszuschliessen
sei.
4.2 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
bringt vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens verkannt und in einer falschen Weise angewendet
hätte. So teilt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen die
Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung:
Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, als Tibeter und als
Staatsfeind der Chinesen heimatliche Beweismittel zur Identität nicht be-
schaffen zu können, genügt nicht, um konkret nachzuvollziehen, weshalb
ihm die Beschaffung von Personalausweisen aus dem Tibet nicht möglich
gewesen wäre. Daran ändern die nicht näher ausgeführten Hinweise auf
die eingereichten Beweismittel nichts. Weiter handelt es sich nach Auffas-
sung des Gerichts um keine Unterstellung der Vorinstanz, wonach er die
eigene Wohnregion offensichtlich nicht kenne und nicht aus dem Tibet
stammen könne. Die Argumentation des Sachverständigen im Lingua-Be-
richt fiel sehr differenziert aus, war auf die wesentlichen Bereiche einer
Herkunftsanalyse fokussiert, mithin substanziiert und für das Gericht nach-
vollziehbar begründet. Deshalb hält es die behauptete Herkunft des Be-
schwerdeführers aus B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Provinz F._______, Tibet, ebenfalls für nicht glaubhaft. So war
ihm nicht einmal die ortsübliche Bezeichnung des eigenen Wohnortes, in
dem er Jahrzehnte lang gelebt haben will, geläufig. Mit den benachbarten
Orten, weiteren Örtlichkeiten, Gebietsgrenzen, Distanzen, Liedern und Se-
henswürdigkeiten seiner angeblichen Region war er zudem offensichtlich
nicht vertraut. Der nachhaltige Eindruck, er habe nicht von persönlichen
Erlebnissen und Erfahrungen in der Region berichtet, wird noch dadurch
verstärkt, dass er als einheimischer Bauer die in seiner Region üblichen
Tierbezeichnungen nicht verwendet und keine verlässlichen Auskünfte
über ortsübliche Einkommensverhältnisse geboten hat. Folglich drängt
sich der Schluss zwingend auf, wonach er vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in dieser Wohn- und Arbeitsregion (Volksrepublik China) –
eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet soll dabei nicht gänzlich aus-
geschlossen sein –, sondern aufgrund seiner Kenntnisse und sprachlichen
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Unzulänglichkeiten hauptsächlich in der exiltibetischen Diaspora gelebt ha-
ben muss. Die in der Beschwerde gegen die Lingua-Analyse erhobenen
Einwendungen – der Beschwerdeführer sei überraschend in das Telefon-
gespräch eingebunden worden, er habe sich unter Druck gesetzt und zu
Aussagen gedrängt gefühlt; die Qualifikation des Experten sei anzuzwei-
feln und es seien ihm nicht diejenigen Fragen (so zu Volksliedern und
Jungtierbezeichnungen) gestellt worden, die in der Expertise genannt wür-
den – vermögen bei dieser Beweislage nicht zu überzeugen. So besteht
für das Gericht keine Veranlassung, die Qualifikation des Sachverständi-
gen in Frage zu stellen, zumal vorliegend auch keine substanziellen Bean-
standungen gegen ihn erhoben wurden. Selbst wenn sich aufgrund einer
späteren Auswertung der Tonträger (wider Erwarten des Gerichts) nach-
weisen liesse, dass Jungtierbezeichnungen und Volkslieder nicht Gegen-
stand des Telefongesprächs gewesen sind, hätte dies auf den Verfahren-
sausgang keinen Einfluss, sind doch die übrigen festgestellten Wissensde-
fizite in den landeskundlich-kulturellen Bereichen und die Auffälligkeiten
bei den Sprech- und Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers alleine
schon ausschlaggebend für die Abweisung seiner Beschwerde. Weiter
sind die auf Beschwerdestufe nachgeschobenen Ausführungen zur Hei-
matregion als unbehelflich zu bezeichnen. Schliesslich sind die Behaup-
tungen, wonach er bei seinen Befragungen nach den vielen Eindrücken
seiner anspruchsvollen Flucht nervös und psychisch unsicher gewesen
sei, sowie der Hinweis auf mögliche Übersetzungsfehler keine geeigneten
Einwände, um die überzeugenden Erkenntnisse des Lingua-Berichts, der
die Anforderungen an ein korrektes Verfahren zu Alltags- und Wissenstests
und zu Herkunftsabklärungen erfüllt (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014
vom 6. Mai 2015 [zur Publikation vorgesehen]), in Zweifel zu ziehen, ge-
schweige denn zu entkräften.
4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann unter Hinweis auf EMARK 2006
Nr. 1 geltend, durch seine Flucht aus der Volksrepublik China erfülle er
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Be-
schwerde S. 8ff.). Wie vorstehend dargelegt, vermag er weder Flucht-
gründe noch Staatsangehörigkeit, noch Herkunft oder eine illegale Aus-
reise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
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Seite 8
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit und Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz
sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen
Erwägungen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt deshalb
als unbekannt.
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung an den
bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausgeschlossen
worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmas-
sungen und Spekulationen zu ergehen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
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Seite 9
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit
Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der am 25. Juli 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2659/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: