Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2660/2011
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 9. Juni 2008 an
die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die
Schweiz. Ihr Asylgesuch begründeten sie mit Übergriffen und
Nachstellungen durch paramilitärische Gruppen.
Nach Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf dem Schriftweg
übermittelte die Schweizerische Vertretung die Unterlagen am 3.
September 2008 dem BFM und führte aus, eine mündliche Befragung sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 12. April 2010 mit,
aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante
Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise
sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den
Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an,
in der sie sich zur beabsichtigen Verweigerung der Einreise und der
Abweisung des Asylgesuchs äussern konnten.
Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge am 25. Juni 2010 eine
erste und am 21. Juli 2010 eine ergänzende Stellungnahme zu den
Akten. Beide Stellungnahmen gelangten gemäss Akten am 13. August
2010 (Eingang) zum BFM.
Mit Verfügung vom 12. August 2011 verweigerte das Bundesamt die
Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab.
Am 14. September 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
22. Februar 2011 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragt worden war, weil das BFM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt und den
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hatte. Konkret hielt das Gericht
fest, dass die Vorinstanz zwei schriftliche Stellungnahmen der
Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht berücksichtigt hatte.
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B.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 16. April 2011 –
verweigerte das BFM erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab.
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2011 an die Botschaft in Bogotá (Eingang)
erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung.
Die Vertretung übermittelte die Beschwerdeschrift gleichentags dem BFM
(Eingang: 10. Mai 2011), welches diese dem zur Prüfung und
Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wurde aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet. Hingegen ordnete der
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Instruktionsrichter im Sinn einer begründeten Ausnahme eine amtliche
Übersetzung der massgeblichen Verfahrensakten an (vgl. Art. 33a Abs. 3
und 4 VwVG).
Abgesehen vom sprachlichen Mangel haben die Beschwerdeführenden
die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Sie haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
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kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Eine
Befragung beziehungsweise schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich
auch dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu
a.a.O. E. 5.7).
4.3. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden durch die
Schweizerische Botschaft mittels eines individuell an sie gerichteten
Schreibens vom 24. Juni 2008 aufgefordert, die Asylgründe detailliert zu
schildern und die zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts
relevanten Beweismittel zu den Akten zu reichen. Eine mündliche
Befragung fand aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte vor
diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 12. April 2010 fest,
der entscheidwesentliche Sachverhalt sei erstellt, und setzte den
Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme an. Die in der Folge
formulierten Stellungnahmen vom 25. Juni beziehungsweise 21. Juli 2010
wurden in der (zweiten) Verfügung vom 29. März 2011 nun
berücksichtigt.
4.3.1. Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im
erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben
detailliert geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert.
In der Beschwerde vom 27. April 2011 rügen sie keine Verletzung ihrer
prozessualen Rechte.
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den rechtserheblichen
Sachverhalt bei dieser Aktenlage nunmehr als hinreichend erstellt und
stellt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör vom BFM im Rahmen
des zweiten Verfahrens respektiert worden ist.
5.
Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch
abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
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5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewillligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewillligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die
Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch Paramilitärs in ihrer
Heimatregion durch Nutzen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten
entziehen konnten. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf Gründe
zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies in Zukunft nicht mehr möglich
sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den
Beschwerdeführenden weiterhin möglich und zumutbar ist, allfälligen
Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes auszuweichen. Dies gilt
umso mehr, als es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt .
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemäss
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ihren Angaben in der Stellungnahme vom 21. Juli 2010 im (…) nach Chile
emigriert sind, wo sie, wenn auch unter schwierigen wirtschaftlichen
Bedingungen, gemäss ihren Ausführungen ein friedlicheres Leben hätten
führen können. Der Umstand, dass sie im (…) aufgrund des Todes eines
Sohnes des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung nach
Kolumbien zurückgekehrt sind und sich wiederum in Bogotá
niedergelassen und dort seither Wohnsitz haben, spricht gegen eine
begründete Furcht vor künftig konkret drohenden Übergriffen.
Dementsprechend haben sie in ihren Eingaben auch nur vage von einer
allgemeinen Bedrohungssituation in Bogotá gesprochen. Auch aufgrund
dieser Formulierungen kann nicht auf eine konkret gegen sie gerichtete
Gefahr geschlossen werden. Zwar haben die Beschwerdeführenden in
Bogotá angeblich einige Male ihre Wohnadresse gewechselt, eigenen
Angaben zufolge aber auch immer wieder auf verwandtschaftliche
Unterstützung zählen können.
Die Tatsache, dass die zuständigen Behörden nicht ständigen und
lückenlosen Schutz vor allen allfälligen Nachteilen garantieren können,
vermag an diesen Ausführungen nichts zu ändern.
5.4. Sodann hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den
Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen, wie sie dies – durch ihren Umzug
nach Chile im Jahr (…) – bereits getan haben (vgl. Art. 52 [Abs. 2]
AsylG). So sind namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als
auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll.
Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes,
gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen.
Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen
zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
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Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar,
sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten
Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997
Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 [D-5372/2010] und vom
15. Juni 2010 [E-4009/2010]). Dies umso weniger, als es sich bei den
Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten
handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer
Flucht ins nahe Ausland befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu
werden.
5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens
der Schweizer Behörden als nicht erforderlich.
5.6. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in
ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht haben.
5.7. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Vertretung in Bogotà und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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