B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2660/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungs-
stelle für Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren
letzten Wohnsitz in B._______ (Subzoba Mai Ayni, Zoba Debub). Eigenen
Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im April 2015 und gelangte
über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie
in einem Boot das Mittelmeer und gelangte in Italien an Land, von wo aus
sie über Mailand am 8. August 2015 in die Schweiz gelangte und am da-
rauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 19. August 2015 wurde sie
summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
Die ausführliche Anhörung erfolgte am 19. November 2015, am 10. März
2017 fand eine ergänzende Anhörung statt.
B.
Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, zwei ihrer Freundinnen hätten im April 2015 entschieden,
Eritrea zu verlassen. Sie habe nicht mit ihnen ausreisen wollen bezie-
hungsweise können und sei daher nur ein Stück mitgelaufen und habe ih-
ren Freundinnen die Schulsachen abgenommen. Ihre beiden Freundinnen
– welche bei der Ausreise erwischt worden seien – hätten den Behörden
ihren Namen verraten, worauf einige Tage später ein Soldat in ihre Schul-
klasse gekommen sei und sie aufgefordert habe, mitzukommen. Sie sei
daraufhin drei Wochen in C._______ inhaftiert gewesen. Während dieser
Zeit sei sie belästigt und vergewaltigt worden. Nach drei Wochen habe ihr
Schuldirektor für sie vorgesprochen, worauf sie aus der Haft entlassen wor-
den sei. Der Schuldirektor habe ihr daraufhin erklärt, dass sie aufgrund ih-
rer Abwesenheit die anstehenden Prüfungen nicht bestehen würde und
entsprechend nicht mehr zur Schule gehen könne. Aufgrund des Um-
stands, dass sie nicht mehr habe zur Schule gehen können, hätten sie ihre
Eltern – um Probleme mit den Behörden zu verhindern – mit einem ihr un-
bekannten Mann verheiraten wollen. Aufgrund dessen und weil sie die
achte Klasse nicht habe repetieren wollen, sei sie schliesslich aus Eritrea
ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2017 – eröffnet am 6. April 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
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schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) be-
antragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe verbunden
mit der Anerkennung als Flüchtling und der Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde beigelegt waren eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe
Basel-Stadt vom 12. April 2017 und die Honorarnote der Rechtsvertreterin
vom 8. Mai 2017.
E.
Am 18. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Be-
gründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt beziehungsweise
die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im vorliegenden
Verfahren ist mithin einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die
Ausreise aus ihrem Heimatland, die gemäss ihren Angaben illegal erfolgt
sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die
Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
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Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im erit-
reischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wiederholung des
Schuljahres, der Suspendierung vom Schulunterricht und der geltend ge-
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machten Inhaftierung seien nicht asylrelevant. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung und Ent-
lassung würden – ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen – keine ge-
zielten Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise weitere Probleme mit
den Behörden aufzeigen. Schliesslich seien ihre Ausführungen in Bezug
auf die anstehende Zwangsverheiratung unsubstanziiert ausgefallen und
entsprechend nicht glaubhaft. Dasselbe gelte für ihre widersprüchlichen
und unlogischen Aussagen hinsichtlich der Ausreisegründe. Insgesamt
würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegaler Ausreise) und die
entsprechende vorläufige Aufnahme. Dazu führt sie im Wesentlichen aus,
sie sei den eritreischen Behörden aufgrund ihrer Inhaftierung bestens be-
kannt und würde bei ihrer Rückkehr nach Eritrea als missliebige Person
betrachtet werden. Besonders sei hervorzuheben, dass sie bei ihrer Rück-
kehr erneut Opfer von sexuellem Missbrauch werden könne. Sie verfüge
somit über ein geschärftes Profil, weshalb ihr in Anwendung der neuen Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zustehe. Des Weiteren führt sie
aus, ihre Vorbringen hinsichtlich der Ausreise und Ausreisegründe seien
glaubhaft.
5.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (ausführlich dazu das Urteil D-7898/2015
E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Das Gericht kam im eben genannten Urteil
zum Schluss, dass nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund
einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich be-
achtlicher Verfolgung angenommen werden kann. Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illega-
len Ausreise deshalb zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist die Furcht der Beschwerdefüh-
rerin vor weiteren gezielten Verfolgungsmassnahmen als unbegründet zu
erachten. So wurde sie nach drei Wochen aus der Haft entlassen und hatte
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bis zu ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt mehr. Auch wenn die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Inhaftierung tatsächlich ein Formular un-
terschrieben haben sollte, in welchem sie die angebliche illegale Ausreise
beziehungsweise den Versuch derselben gestanden hätte, so haben sie
die eritreischen Behörden trotzdem freigelassen und ihren Schülerstatus
akzeptiert. Weiter macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass
sie seit ihrer Ausreise aufgesucht wurde, was wiederum dafür spricht, dass
die eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin kein konkretes Inte-
resse (mehr) haben. Auch die Befürchtung, irgendeinmal Opfer von sexu-
ellem Missbrauch zu werden, reicht für die Begründung zusätzlicher An-
knüpfungspunkte nicht aus. Schliesslich sei an dieser Stelle erwähnt, dass
die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht der Kompensation allfällig
erlittener Unbill dient, sondern Schutz vor konkreter Verfolgung bieten soll.
Mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz dieser Vorbringen kann sodann
auch die Frage nach deren Glaubhaftigkeit offengelassen werden.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu
erkennen sind beziehungsweise sich die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Vorbringen nicht zur Verschärfung ihres Profils (im Sinne
der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illega-
len Ausreise aus Eritrea) eignen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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