B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2662/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus (…), suchte mit Eingabe vom
18. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um
Asyl und Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz nach. Auf die Begrün-
dung des Gesuchs wird nachstehend eingegangen (vgl. E. 6.1).
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
13. November 2008 auf, eine Reihe vorformulierter Fragen zu beantwor-
ten, welchem Ersuchen diese mit Schreiben vom 18. November 2008
nachkam.
In der Folge gingen zahlreiche Eingaben von B._______ (Bruder) und der
Beschwerdeführerin bei der Botschaft ein.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 ersuchte B._______ das BFM, seiner
Schwester und deren Sohn C._______ ein Visum auszustellen; das Vi-
sum seines Neffen (für (…); Anmerkung BVGer) laufe demnächst ab, und
wenn er nach Sri Lanka zurückkehren müsse, werde er von der Polizei
verhaftet.
Das D._______ teilte C._______ am 1. September 2009 mit, aufgrund
der vorgenommenen Abklärungen sei die Chance, in die Schweiz einrei-
sen zu können, sehr gering. Die Eingabe sei indessen an die zuständige
schweizerische Behörde weitergeleitet worden, welche darüber zu befin-
den habe.
Auf Anfrage des Bundesamtes vom 31. Mai 2013 bestätigte die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013, am Asylgesuch fest-
halten zu wollen.
Daraufhin erfolgte am 18. Februar 2014 die Befragung der Beschwerde-
führerin durch die Botschaft.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2014 bewilligte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch
ab. Auf die Begründung dieses Entscheides wird nachstehend eingegan-
gen (vgl. E. 6.2).
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C.
Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung mit Rechts-
mitteleingabe vom 5. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht an. Auf
Einzelheiten wird nachstehend eingegangen (vgl. E. 6.3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird dem-
nach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, be-
zieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem
Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides er-
sucht wird. Auch ist den Vorakten nicht zu entnehmen, wann die ange-
fochtene Verfügung eröffnet worden ist, jedoch ist bei dieser Sachlage zu
Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, die Beschwer-
deeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Aufl., Basel 2013,
Rz. 3.149, S. 210).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (aAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was
vorliegend geschehen ist.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG
und Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
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rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin vor,
ihr Ehemann sei im Jahr (…) bei einem Luftangriff getötet worden. Zu Be-
ginn des Krieges sei sie mit ihrem Sohn aus (…) vertrieben worden; sie
hätten sich in der Folge (…) Jahre im Vanni-Gebiet aufgehalten. (…) hät-
ten sich zwei Camps der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befun-
den. Ihr Sohn habe sich von diesen ausbilden lassen. Da sie alleinste-
hend gewesen sei, sei er von den LTTE zwar nicht rekrutiert worden, aber
sie habe (…) beitreten und die LTTE unterstützen müssen. Im Jahr 2003
– während des Waffenstillstandes – habe sie sich mit ihrem Sohn nach
(…) begeben. Im gleichen Jahr sei dieser nach (…) gereist, von wo er
drei Jahre später zurückgekehrt sei. Seit seiner Rückkehr habe ihr Sohn
anonyme Drohanrufe erhalten. Im Jahr (…) sei sie vom E._______ bei ihr
zu Hause aufgesucht und über ihren Sohn befragt worden. Aus Angst vor
weiteren Behelligungen sei ihr Sohn nach (…) ausgereist. Ihr Bruder sei
im Jahr (…) verhaftet und fast ein Jahr am (…) festgehalten worden.
Schliesslich sei er gegen Kaution mit der Auflage freigelassen worden,
sich bei der Polizei regelmässig zu melden. Er sei dann nach (…) ge-
flüchtet, wo er als anerkannter Flüchtling lebe. Ihr Sohn sei im Jahr 2010
nach Sri Lanka zurückgekehrt und kurz danach nach (…) geflüchtet. Seit
der Ausreise des Sohnes lebe sie wieder in (…), aus Furcht vor Behelli-
gungen aber nicht in ihrem eigenen Haus, sondern bei Bekannten. Die
Sicherheitskräfte hätten sich wiederholt nach ihr erkundigt. Sie fürchte,
aufgespürt und nach ihrem Sohn befragt zu werden.
6.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen
nicht asylrelevant seien.
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
des Krieges alles daran setzen würden, um ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern. Daher sei nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin weiterhin unter Beobachtung gestanden habe. Einer
solchen Massnahme komme indessen aufgrund der mangelnden Intensi-
tät kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch der Um-
stand, dass die Sicherheitskräfte ins Haus gekommen seien und sie be-
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fragt und behelligt hätten, stelle keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Gesetzes dar.
Mittlerweile habe sich die Lage in Sri Lanka gebessert, und es sei zu kei-
nen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicher-
heits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des
Landes zufriedenstellend, habe sich aber erheblich verbessert.
Bei den geltend gemachten Problemen mit den Sicherheitskräften handle
es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Ver-
folgungsmassnahmen ableiten würden. Die Beschwerdeführerin lebe
nicht mehr in ihrem Haus, und es sei gemäss ihren Angaben seit dem
Jahr 2010 zu keinen weiteren Problemen mit den Sicherheitskräften ge-
kommen. Sie habe sich demnach allfälligen Verfolgungsmassnahmen er-
folgreich entziehen können und sei keinen weiteren Bedrohungen und
Belästigungen ausgesetzt, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen sei.
Die Vorbringen seien somit nicht asylrelevant, und an dieser Einschät-
zung könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, würden
sie doch lediglich die Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit indessen
nicht in Frage gestellt werde.
Zusammenfasend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb deren Asylge-
such abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
6.3 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederho-
lung und Bekräftigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemach-
ten Vorbringen.
7.
7.1 Der Entscheid des BFM ist zu stützen, auch wenn jene Schilderung
der allgemeinen Lage in Sri Lanka sich nicht in allen Teilen mit den Er-
kenntnissen des Gerichts deckt und die lange Dauer des Verfahrens auf-
fällt. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die bei-
den nachstehenden, die Argumentation der Vorinstanz ergänzenden Er-
wägungen.
7.2 Im Kern geht es der Beschwerdeführerin darum, den für eine allein-
stehende Frau nicht leichten Lebensbedingungen in Sri Lanka zu ent-
kommen. Eine konkrete Verfolgungsgefahr ist den Akten nicht zu ent-
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nehmen, einzig werden Behelligungen beziehungsweise Kontrollen und
Befragungen geltend gemacht, wie sie ein grosser Teil der tamilischen
Bevölkerung über sich zu ergehen lassen hat.
7.3 Neu wird in der Beschwerde vorgebracht, Sicherheitskräfte hätten
sich am (…) nach ihrem Verbleib erkundigt, und am (…) habe die Be-
schwerdeführerin einen anonymen Anruf erhalten, wobei es um ihren
Bruder gegangen sei. Diese beiden durch nichts belegten Vorfälle müs-
sen als nachgeschoben qualifiziert werden. Zumal die Beschwerdeführe-
rin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben hatte, seit dem Jahr 2010
sei nichts mehr geschehen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden
vier Jahre später nach ihr suchen oder sich für ihren Bruder interessieren
sollten. Aber auch für den Fall, dass diese Ereignisse tatsächlich stattge-
funden hätten, könnte die Beschwerdeführern daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten, weil ihnen die Asylrelevanz abgeht.
7.4 Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben.
Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger