B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2662/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2015 und
der Anhörung vom 21. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______
geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Das (…) Schuljahr
habe er (im […) abgebrochen, da er aufgrund einer schweren Krankheit
seines Vaters seine Familie habe unterstützen wollen. Da es immer wieder
allgemeine Razzien gegeben habe, habe er im (…) 2014 versucht, aus
Eritrea auszureisen. Er sei jedoch ertappt worden und zur Strafe bis im (…)
2014 in diversen Gefängnissen untergebracht worden, bis jemand für ihn
eine Bürgschaft im Wert von Nakfa 100‘000. für einen einmonatigen Haft-
urlaub bezahlt habe. Da er nach einem Monat nicht zurückgekehrt sei,
habe die Person ihre Lizenz für ihren Laden verloren. Bei seiner Entlas-
sung habe er die Telefonnummer angeben müssen. Er sei zurück zu den
Eltern und habe diese mit diversen Arbeiten unterstützt. Im (…) 2014 sei er
mündlich und daraufhin noch einmal telefonisch zum Militärdienst aufge-
boten worden. Wegen der Haft, der zweifachen mündlichen Militärdienst-
aufforderung und diversen Razzien, sei ihm schliesslich alles zu viel ge-
worden, weshalb er am (…) 2015 via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien
in die Schweiz gereist sei.
Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerde-
führer zwei Schulzeugnisse (im Original), einen Schülerausweis (im Origi-
nal) sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2017 eröffnet am 1. Mai 2017 verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit auszusetzen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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Subeventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin.
D.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 hiess die damalige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
F.
Am 13. Juli 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kostennote der
Rechtsbeiständin ein.
G.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufge-
fordert ergänzend Stellung zur zwischenzeitlich erfolgten «Praxisverschär-
fung» des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
3.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
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ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner versuch-
ten illegalen Ausreise im (…) 2014 inhaftiert und gefoltert worden. Er habe
gegenüber der Vorinstanz insistieren müssen, um überhaupt seine Erleb-
nisse im Gefängnis geltend machen zu können. Diese habe dann auch
nicht genau nachgefragt, was dort passiert sei, und somit offensichtlich ihre
Abklärungspflicht verletzt.
6.3 Wie der Beschwerdeführer korrekt darlegt, ist die Vorinstanz während
der Anhörung trotz ausdrücklicher Bitte des Beschwerdeführers nicht
auf dessen Vorbringen zu seinen Gefängnisaufenthalten eingegangen (vgl.
A21 F92 ff.). Ein gezieltes Nachfragen hätte hier erfolgen müssen. Aller-
dings muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er auf
Beschwerdeebene Gelegenheit hatte, seine Gefängniserlebnisse ausführ-
lich darzulegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen fallen jedoch knapp
aus und wiederholen im Wesentlichen, was er schon während der Anhö-
rung vorbrachte. Zusätzliche Abklärungen zum übrigen Sachverhalt sind
weder vom Beschwerdeführer beantragt worden noch ist ersichtlich, dass
diese zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen würden oder im vor-
instanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen wären. Aufgrund pro-
zessökonomischer Überlegungen und mit Blick auf den Ausgang des Ver-
fahrens kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen wer-
den, dass weitere Sachverhaltsabklärungen bei der Beurteilung des vorlie-
genden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnten. Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint daher nicht gerecht-
fertigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe anlässlich
der BzP angegeben, etwa im (…) die Schule abgebrochen zu haben und
am (…) 2015 ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er aber den (…)
2014 drei Monate nach Schulabbruch als Ausreisedatum genannt, wo-
bei er diese Aussage auf entsprechenden Vorbehalt revidiert und geltend
gemacht habe, dass es sich lediglich um einen Ausreiseversuch gehandelt
habe. Dabei sei er gefasst und in diversen Gefängnissen inhaftiert worden.
Er sei schliesslich im (…) 2014 gegen eine Bürgschaft entlassen worden
und am (…) 2015 ausgereist. Diese Ungereimtheiten habe er mit situativ
angepassten Angaben zu korrigieren versucht. Im (…) 2014 habe er ein
mündliches Aufgebot für den Nationaldienst erhalten. Auf Rückfrage habe
er ausgesagt, dass er durch eine zweite Aufforderung telefonisch dazu an-
gehalten worden sei, im (…) 2014 an seinen letzten Haftort zurückzukeh-
ren. Auch die zeitlichen Angaben zu den vorgebrachten Militärdienstaufge-
boten seien unvereinbar beziehungsweise unlogisch. Erschwerend komme
hinzu, dass sein angegebenes Geburtsjahr nicht mit den eingebrachten
Schulzeugnissen übereinstimme. Aufgrund pflichtwidriger Nichtabgabe
von rechtsgenügenden Ausweispapieren stehe seine Identität bis heute
nicht fest.
Seine Angaben zu den allgemeinen Razzien seien vage. Zudem habe er
erklärt, dass diese allgemeiner Natur gewesen seien und nicht ihm gegol-
ten hätten. Später habe er dann ergänzt, aufgrund der Leiden in Haft aus-
gereist zu sein. Dass er im (…) 2014 aus der Haft entlassen worden und
erst weitere neun bis zehn Monate später ausgereist sei, sei nur schwer
nachvollziehbar. Des Weiteren scheine auch seine Entlassung gegen eine
Bürgschaft nicht logisch. Dass ihm ein einmonatiger Hafturlaub gewährt
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Seite 7
worden sei, erstaune vor dem Hintergrund der Ursache seiner angeblichen
Inhaftierung umso mehr. Es sei nicht logisch, dass er die Schule abgebro-
chen habe, um seine Familie zu unterstützen, zumal er angegeben habe,
gleich nach Schulabbruch bereits draussen übernachtet zu haben. Noch
weniger Sinn mache, dass er zwar aus der Haft entlassen, aber auch nach
zwei militärischen Aufgeboten mehrere Monate in der Heimat verblieben
sei, um dann doch aufgrund der allgemeinen Razzien auszureisen. Insge-
samt seien seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, situ-
ativ angepasst und nicht nachvollziehbar und somit insgesamt als unglaub-
haft zu beurteilen.
Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich mit Sanktionen seines Hei-
matstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
8.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, bei sei-
nem ersten Ausreiseversuch gefasst und anschliessend inhaftiert worden
zu sein. Dies habe er in der Anhörung nicht weiter ausführen können. Dass
er trotz dieses Haftgrundes einen Hafturlaub erhalten habe, was gemäss
Vorinstanz unlogisch sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Da es Raz-
zien gegeben habe, habe er draussen übernachten und sich verstecken
müssen. Dies sei logisch und nicht anders zu erwarten gewesen, da junge
Personen in Eritrea für die militärische Ausbildung zu Hause aufgesucht
und verhaftet würden, sobald sie nicht mehr die Schule besuchen würden.
Da ihm «alles zu viel» geworden sei, sei er Ende (…) 2015 illegal ausge-
reist, wobei auf ihn geschossen worden sei. Dieses Verhalten sei logisch
und nachvollziehbar. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid ledig-
lich auf die angeblichen Ungereimtheiten der zeitlichen Angaben. Dass er
sich aber nicht an die genauen Daten der geschilderten Ereignisse zu er-
innern vermöge, sei nicht entscheidend. Er habe seine Asylvorbringen in
den zentralen Punkten glaubhaft und ohne Widersprüche dargelegt. Über-
dies habe er alles Zumutbare unternommen, um seine Identität nachzuwei-
sen. Eine Identitätskarte besitze er nicht. Auch betreffend sein Alter gebe
es nur eine kleine Unstimmigkeit. Ihm könnten die Handlungen der Behör-
den in Eritrea beziehungsweise des Schuldirektors nicht vorgeworfen wer-
den. Es sei folglich glaubhaft, dass er Kontakt zu den Behörden gehabt
habe und hätte rekrutiert werden sollen.
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Seite 8
9.
9.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23.
Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund zweier
Militärdienstaufgebote beziehungsweise des Vorwurfs der illegalen Aus-
reise verfolgt worden sei. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz an-
geführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer
diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen an-
lässlich der Befragung und Anhörung eingegangen.
9.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Identität nicht
nachgewiesen zu haben, da er Falschangaben zu seinem Alter gemacht
habe. Dieser gab jedoch durchwegs das Jahr (…) als sein Geburtsjahr an
und liess sich auch nicht durch die entgegenstehenden Angaben in den
Schulzeugnissen beziehungsweise dem Schülerausweis und die Vorhal-
tungen der befragenden Person (vgl. A21 F4 F13) beirren. Der Beschwer-
deführer ist im (…), geboren. Je nachdem, ob vom Alter zu Beginn des
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Schuljahres oder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schulzeugnisses aus-
gegangen wird, können unterschiedliche Altersangaben resultieren. Vorlie-
gend ist wohl von unterschiedlichen Daten ausgegangen worden bezie-
hungsweise eine Fehlberechnung erfolgt. Im Schulzeugnis der (…) Klasse
([…]) wird vermerkt, er sei (…) Jahre alt gewesen. Aus dem Zeugnis der
(…) Klasse ([…]) geht das Alter von (…) Jahren hervor. Der Beschwerde-
führer hätte demnach in zwei Jahren drei Klassen absolvieren müssen.
Diese unterschiedliche Berechnungsmethode würde auch erklären, wes-
halb auf dem Schülerausweis vom Jahrgang (…) ausgegangen wurde. Ob
Jahrgänge beim Wechsel in die Sekundarschule zum Teil tatsächlich wil-
lentlich angepasst werden, um allenfalls einen möglichen Einzug ins Militär
vor Abschluss der 11. Klasse zu verhindern, ist dem Gericht nicht bekannt.
Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer älter
machen sollte als er tatsächlich ist, zumal ihm dadurch keinerlei Vorteile
erwachsen. Folglich kann nicht von der Richtigkeit dieser Altersangaben
ausgegangen werden und die entsprechenden Widersprüche vermögen
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht negativ
zu behaften. Ihm kann diesbezüglich auch keine mangelnde Mitwirkung
vorgeworfen werden, da er sich sichtlich bemüht hat, die vorgebrachten
Dokumente zu beschaffen (vgl. A6 Ziff. 4.04 und A21 F14). Überdies
scheint es durchaus plausibel und widerspricht auch nicht den Länder-
kenntnissen des Gerichts, dass er keine Identitätskarte hatte, wird doch
eine solche erst ab dem 18. Lebensjahr ausgestellt (vgl. Human Rights
Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on
Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2016, S. 102,
/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-
1.pdf, abgerufen am 13. März 2019). Der Beschwerdeführer hätte somit
frühestens im (…) eine Identitätskarte beantragen können. Zu diesem Zeit-
punkt hat er gemäss eigenen Aussagen aber bereits im Fokus der eritrei-
schen Behörden gestanden, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass
er kein entsprechendes Verfahren zur Ausstellung dieses Dokuments an-
gestrebt hat.
9.4 Die Vorinstanz hat sowohl an der BzP (vgl. A6 Bst. h) als auch in einer
entsprechenden Aktennotiz vom 14. August 2015 (vgl. A7) festgehalten,
dass die Befragung zur Person stark verkürzt ausgefallen war. Es kann
dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er anlässlich der
BzP lediglich den erfolgreichen Fluchtversuch im Jahr 2015 erwähnt hat,
zumal er nicht zu den Gründen, welche ihn zur Flucht bewogen hatten,
befragt worden war (vgl. A6 Ziff. 7.01). Die von der Vorinstanz festgestellte
zeitliche Abweichung von einem Monat betreffend die erfolgreiche Ausreise
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Seite 10
im Jahr 2015 ist nicht ausschlaggebend und somit vernachlässigbar. Über-
dies stimmen seine Angaben in der BzP zur gelungenen Flucht im Jahr
2015 grösstenteils mit denen in der Anhörung überein (vgl. A6 Ziff. 5.01
und A21 F51). In Bezug auf die Haft infolge der versuchten illegalen Aus-
reise macht der Beschwerdeführer an der Anhörung mehr und detailliertere
Angaben als zu den angeblichen Militärdienstaufgeboten und der Bürg-
schaft. So ist er im Stande, Einzelheiten wie die Unterbringung in (…) oder
die verschiedenen Namen der Gefängnisse vorzubringen (vgl. A21 F32
und F91 f.). Er schildert auch im Detail, wie er auf dem Weg ins erste Ge-
fängnis gefesselt und misshandelt worden sei (vgl. A21 F92). Wie die
Rechtsvertretung korrekt vorbringt, hat der Beschwerdeführer zudem da-
rauf beharren müssen, hierzu mehr erzählen zu dürfen (vgl. A21 F89–91).
Zwar liegen insgesamt keine detaillierten Informationen über seinen Ge-
fängnisaufenthalt vor. Jedoch sprechen die wenigen, aber präzisen Anga-
ben des Beschwerdeführers und insbesondere sein Insistieren in der An-
hörung gesamthaft betrachtet für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in
Bezug auf die Haft. Es handelt sich daher aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts auch nicht um situativ angepasste Angaben.
9.5 In Bezug auf die angeblichen Aufgebote in den Militärdienst und die
Bürgschaft ist der Auffassung der Vorinstanz hingegen zu folgen. Der Be-
schwerdeführer brachte die beiden Aufgebote erst auf explizite Anfrage vor
(vgl. A21 F40); zuvor hatte er lediglich von der Gefangenschaft und den
allgemeinen Razzien gesprochen, welche ihn zur Ausreise bewogen hät-
ten. Den bevorstehenden Militärdienst erwähnte er mit keinem Wort (vgl.
A21 F32-39). Selbst bei der Nachfrage nach allfällig geleistetem Militär-
dienst machte er keine entsprechenden Aufgebote geltend (vgl. A21 F39).
Erst nach diversen Rückfragen erklärte er, einen einmonatigen Hafturlaub
welcher konsequenterweise eine Rückkehr nach einem Monat impliziert
erhalten zu haben und ungefähr einen Monat nach Ablauf dieser Frist,
das heisst im (…) 2014, mündlich durch die Gemeinde seines Heimatdor-
fes und später wieder telefonisch durch die Behörden in C._______ zum
Militärdienst aufgefordert worden zu sein (vgl. A21 F40 ff. und F75). Diese
Angaben zu den unterschiedlichen Zuständigkeiten scheinen wenig über-
zeugend. Da er angeblich bereits im (…) 2014 wieder hätte einrücken müs-
sen, wären viel eher Mahnungen und entsprechende Zwangsmassnahmen
zu erwarten gewesen. Dass bis im (…) 2015 lediglich allgemeine Razzien
und keine Suche nach ihm stattgefunden hätten, ist demzufolge wenig
plausibel. Das gilt auch für die geltend gemachte Bürgschaft. Der Be-
schwerdeführer bringt lediglich vor, eine Person habe mit einer Laden-Li-
zenz im Wert von Nakfa 100‘000. für ihn gebürgt und aufgrund seiner
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Seite 11
Weigerung, nach C._______ zurückzukehren, diese Lizenz verloren (vgl.
A21 F32, F7578). Es scheint äusserst verwunderlich, dass der Beschwer-
deführer die Person, welche für ihn einen solch hohen Betrag bezahlt be-
ziehungsweise ihre ganze Existenz aufs Spiel gesetzt haben soll, nur um
ihm einen einmonatigen Urlaub zu ermöglichen, nicht einmal beim Namen
nennt oder die Beziehung zu dieser Person beschreibt. Zwar wäre die Vor-
instanz auch hier dazu angehalten gewesen, etwas intensiver nachzufra-
gen und dem Ganzen auf den Grund zu gehen. Allerdings ist es letztlich
aber auch die Pflicht des Beschwerdeführers, seine Asylgründe vorzubrin-
gen und diese zu substanziieren. Es kann nicht Aufgabe der Asylbehörden
sein, den Beschwerdeführer mühsam zum Reden zu bringen. Dieser hat
auch nicht den Anschein erweckt, mehr erzählen zu wollen oder zu können,
und hat die angeblichen militärischen Aufgebote und die Bürgschaft auch
in der Beschwerdeschrift nicht mehr angesprochen, geschweige denn kon-
kretisiert. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen worden ist, ohne eine Bürgschaft leisten zu müssen
und in den Militärdienst aufgefordert worden zu sein.
9.6 Betreffend die vorgebrachten Razzien ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zwar vage bleibt, aber auch nicht zu Übertreibungen
neigt und etwa behauptet, diese Personen seien lediglich auf der Suche
nach ihm gewesen (vgl. A21 F3537 und F70 f.). Dass er tagsüber auf dem
Feld gearbeitet habe wo er offenbar vor den Soldaten sicher war (vgl.
etwa DAVID BOZZINI, En état de siège. Ethnographie de la mobilisation na-
tionale et de la surveillance en Érythrée, 23. Mai 2011, S. 123126; Home
Office [United Kingdom], Country Information and Guidance, Eritrea: Na-
tional [incl. Military] Service, Version 2.0e, September 2015, Rz. 13.1.3 und
13.1.11 f.) und sich auch nachts von zu Hause ferngehalten haben will,
scheint nachvollziehbar und widerspricht auch nicht seiner Aussage, die
Schule abgebrochen zu haben, um die Familie zu unterstützen (vgl. A21
F19). Dass in den Dörfern allgemeine Razzien zur Rekrutierung von Sol-
daten stattfinden, ist dem Gericht bekannt (vgl. etwa Europäisches Asylun-
terstützungsbüro [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informatio-
nen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, Kap.
1.2.3).
9.7 Es ist dem Beschwerdeführer folglich gelungen, glaubhaft darzutun,
aufgrund seines Ausreiseversuchs im (…) 2014 verhaftet und geschlagen
worden zu sein. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass er für den Mi-
litärdienst aufgeboten worden ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass er aus
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der Haft entlassen worden ist. Die allgemeinen Razzien sind zu wenig in-
tensiv, um zur Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung zu führen. Allein
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer welcher nunmehr im mili-
tärdienstpflichten Alter ist vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst
fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
9.8 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe
vor.
10.
10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
10.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
10.3 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da
die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien.
10.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzu-
treffend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise, ist diese für
glaubhaft zu erachten. Wie in Erwägung 9.4 ausgeführt, ist es ebenfalls
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, das Land illegal
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verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist. Es ist anzunehmen, dass diese
bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein
zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit
der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Bejahung einer aktuellen
Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft zu führen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6288/2017 vom 9. November 2018, E. 7.5).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. April 2017 sind
aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Das
SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG
[SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
12.
12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges
Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in
der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
12.2 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt, ist ihm zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hat gemäss der Honorarnote vom 12. Juli 2017 einen
Aufwand von 6.5 Stunden betreffend die erste Beschwerdeeingabe vom
8. Mai 2107 ausgewiesen, wobei sie Kosten von Fr. 975. geltend macht.
Auslagen werden keine ausgewiesen. Der veranschlagte Stundensatz von
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Fr. 150. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rah-
men. Bezüglich der Beschwerdeergänzung wurde keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) und unter Berücksichti-
gung der vielen Textbausteine in beiden Eingaben (wobei die zweite in di-
versen Verfahren eingebracht wurde) ist von einem Aufwand von insge-
samt 7 Stunden auszugehen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerun-
det Fr. 525. (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuer-
pflichtig) auszurichten.
12.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist
seiner Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügungen vom 11. Mai 2017
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auch hier
ist folglich von einem Stundenansatz von Fr. 150. auszugehen. Der
Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 525. (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig)
zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Voll-
zug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. April
2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 525.
auszurichten.
5.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 525. festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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