Abtei lung V
E-2663/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2663/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. Februar
2009 (Posteingang: 13. Februar 2009) um Erteilung einer Einreisebe-
willigung zwecks Niederlassung in der Schweiz für sich und ihre Fami-
lie sowie um eine Anhörung in der Sache (Asyl) ersuchte,
dass sie darin ausführte, sie werde von bewaffneten Unbekannten be-
droht, weil ihr Vater anlässlich der Wahlen im Jahre 2008 für den Pro-
vincial Council für die B._____ kandidiert und sie ihn dabei unterstützt
habe,
dass Unbekannte sie zu Hause aufgesucht und ihren Mann und die
beiden Söhne aufgefordert hätten, ihrer Organisation beizutreten,
dass sie befürchte, ihr Mann und ihre Söhne würden gewaltsam ent-
führt, da diese nicht bereit seien, sich der Organisation anzuschlies-
sen,
dass die Organisation auch versucht habe, ihren Vater zu entführen
und zu töten, dieser inzwischen jedoch – dank seiner Beziehungen be-
ziehungsweise seiner langjährigen Tätigkeit für die Regierung – nicht
mehr bedroht werde,
dass ihr ältester Sohn seine Ausbildung in den USA, in Kanada oder in
der Schweiz fortführen möchte, sie sich aber aus Angst vor einer Ent-
führung nicht frei bewegen könnten und für den Fall eines Verbleibs im
Heimatstaat keine Zukunftsperspektiven hätten,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 19. Februar 2009 aufforderte, bis zum 6. April 2009
ihre Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen so-
wie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen,
allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen
sowie fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. März 2009
ergänzte, sie seien von Terroristen erpresst und gezwungen worden,
einen Teil ihres Besitzes zu verkaufen,
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dass sie ihre Versetzung als (...) an eine (...) in Batticaloa erwirkt und
ihren Geburtsort während der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2004
verlassen habe,
dass sie sich – nachdem sie von den Terroristen aufgespürt und erneut
erpresst worden sei – mit hochrangigen Mitgliedern der Organisation
getroffen und diesen ihre schlechte finanzielle Situation erklärt habe,
worauf sie vorübergehend von Zahlungen befreit worden sei,
dass sie sich den Nachstellungen der Terroristen nicht durch einen
Wohnsitzwechsel entziehen könne, da diese in Sri Lanka über ein gut
ausgebautes Netzwerk verfügen würden,
dass sie, wie in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2009 beschrieben, an
ihrem neuen Wohnsitz von weiteren unbekannten, bewaffneten Grup-
pierungen bedroht werde,
dass die Beschwerdeführerin in der Beilage Kopien der Geburtsurkun-
den sämtlicher Familienmitglieder, die Kopie einer Heiratsurkunde, Ko-
pien des Reisepasses und der Identitätskarte ihres Sohnes B._______
sowie Kopien ihrer Identitätskarte und derjenigen ihres Mannes zu den
Akten reichte,
dass sie anlässlich der Anhörung vom 25. August 2009 durch die
Schweizer Botschaft in Ergänzung ihrer schriftlichen Eingaben vor-
brachte, sie werde seit dem 13. August 2008 – letztmals am 10. August
2009 – von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) schriftlich und
telefonisch bedroht,
dass sie wiederholt aufgefordert worden sei, persönlich im Büro der
TMVP zu erscheinen, sie dieser Aufforderung aber nicht nachgekom-
men sei,
dass die TMVP von ihr Geld oder den Beitritt eines Sohnes zur Organi-
sation verlangt habe,
dass sie weder die heimatlichen Sicherheitsbehörden noch internatio-
nale Organisationen um Schutz ersucht habe, da die Verfolger für die-
sen Fall mit der Auslöschung ihrer ganzen Familie gedroht hätten,
dass ihr die Mittel und Möglichkeiten fehlen würden, um sich in einem
anderen Teil Sri Lankas niederzulassen, sie im Heimatstaat ausserhalb
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von Batticaloa keine Verwandten habe und ihre im Ausland lebenden
Brüder sie nicht unterstützen könnten,
dass sie befürchte, ihre Söhne könnten von der TMVP entführt wer-
den,
dass sie abgesehen von den erwähnten Nachstellungen keine Proble-
me mit anderen Gruppierungen oder den heimatlichen Sicherheitskräf-
ten (Armee, Polizei) gehabt habe und auch nie verhaftet worden oder
in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei,
dass sie in ihrem Schreiben vom 14. September 2009 an die Botschaft
in Colombo ausführte, Nachbarn hätten beobachtet, wie Unbekannte
am 25. August 2009 ihre Unterkunft aufgesucht und Nachforschungen
zu ihrem Aufenthaltsort angestellt hätten,
dass die Unbekannten das Quartier am späten Abend des 26. August
2009 erneut aufgesucht hätten, und dass sie am 27. August 2009
einen weiteren Drohanruf erhalten habe,
dass die Verfolger von ihrer Anhörung auf der Schweizer Botschaft er-
fahren und wiederholt verlangt hätten, dass ihr ältester Sohn sich der
Gruppierung anschliesse,
dass die Gewalt und die Kriminalität in den benachbarten Dörfern zu-
genommen hätten und sie in Angst und Panik lebe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 3. Februar 2010 – zugestellt am 29. Februar 2010 – ablehnte und
ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin keine ernsthaften Konsequenzen erfahren habe,
obwohl sie den Forderungen ihrer Verfolger nicht nachgekommen sei,
passe nicht zum Ausmass der von ihr geschilderten Bedrohungslage,
dass es bislang zu keiner Situation konkreter Bedrohung gekommen
sei und die Drohungen den Alltag der Beschwerdeführerin nicht in
ernsthafter Weise verändert hätten, zumal diese seit längerer Zeit am
selben Wohn- und Arbeitsort lebe,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin vermuten lasse, dass
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auch ihre subjektive Einschätzung nicht von einer beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit einer tatsächlichen Bedrohung ausgehe und die Vorbrin-
gen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht relevant seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben zunächst
angegeben habe, ihre Verfolger nicht zu kennen, diese dann aber an-
lässlich der Anhörung umgehend als Mitglieder der TMVP identifiziert
habe,
dass sie unterschiedliche Angaben zum Verfolgungsmotiv gemacht
habe, indem sie zuerst ein finanzielles Interesse ihrer Verfolger ange-
geben und sodann im weiteren Verlauf des Verfahrens die Vermutung
geäussert habe, sie werde aus politischen Gründen verfolgt,
dass angesichts der genannten Widersprüche erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen bestehen würden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Schweizer
Botschaft vom 15. März 2010 vorbrachte, sie werde nach wie vor be-
droht und könne sich und ihre Kinder nicht dauernd verstecken,
dass die Botschaft diese Eingabe am 26. März 2010 (Posteingang:
19. April 2010) in der Annahme, dass es sich hierbei um eine Be-
schwerde handle, an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Rechtsmitteleingabe sinngemässe Rechtsbegehren (Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, Asylgewährung, Erteilung der Ein-
reisebewilligung) zu entnehmen sind,
dass auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel (die Beschwerde ist
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst) abgesehen – form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm
vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf
einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einrei-
se zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
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schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass eine Verfolgung glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gestellt hat, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprüchliche Angaben
gemacht,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aussagte, ihr
Vater sei im Zuge der Provincial Council Elections der B._____ bei-
getreten und habe für diese kandidiert (Anhörungsprotokoll S. 4 f.),
dass die B._____ gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts anlässlich der Eastern Province Provincial Elections vom 10.
Mai 2008 keinen Kandidaten nominiert hat,
dass bereits damit den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grund-
lage entzogen sein dürfte,
dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität
aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, und le-
diglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen, zumal das Asyl-
recht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich
schriftliche und telefonische Drohungen erhalten hat und es zu keiner
Situation konkreter Bedrohung oder gar zu Übergriffen gekommen ist,
das es den geltend gemachten Nachstellungen nach dem Gesagten
an der geforderten Intensität fehlt und die Vorbringen als nicht asylre-
levant zu bezeichnen sind,
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dass im Übrigen ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver-
wiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte, und es sich unter diesen Umstän-
den erübrigt, auf ihre weiteren Vorbringen einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen
indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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