B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2663/2014
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______ alias B._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), und deren
Kinder D._______, geboren am (…), E._______, geboren
am (…), und F._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
vormals (…),
Postzustellanschrift:
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2012 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo (nachfolgend Botschaft) suchte der Beschwerdeführer für sich und
seine Familie um Asyl nach. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft
am 16. März 2012 und in den weiteren Zuschriften an die Botschaft führte
er im Wesentlichen aus, sie seien Tamilen und stammten aus der Region
G._______, wo er als (…) gearbeitet habe. Seit 1977 lebten sie in
H._______, einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kon-
trollierten Gebiet, weshalb sie unter den Aktivitäten der Bürgerkriegspar-
teien sehr gelitten und Todesängste ausgestanden hätten. Am 3. Novem-
ber 1999 habe er im Rahmen eines Artillerieangriffs, der ihn bei einem
Marktbesuch überrascht habe, Verletzungen in den Bereichen Brust und
Hüfte erlitten, die er anschliessend im Spital von I._______ habe behan-
deln lassen müssen. Im Jahr 2000 sei er nach H._______ zurückgekehrt,
wo er sein Haus durch den Einsatz eines Bulldozers niedergewalzt vorge-
funden habe. 2001 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und sich mit
ihr in J._______ niedergelassen. Im Rahmen des Bürgerkriegs – nament-
lich ab August 2006 – seien sie wiederholt vertrieben worden. Im Novem-
ber 2008 hätten die LTTE der Beschwerdeführerin erlaubt, sich mit den
Kindern in den Raum G._______ zu begeben; er habe indessen im Wanni-
Gebiet zurückbleiben und dort Hilfeleistungen erbringen müssen. Er sei
nicht in Kampfhandlungen involviert gewesen; aber er habe beispielsweise
Bunker ausheben müssen. Die Beschwerdeführerin sei unterdessen in
G._______ von Unbekannten telefonisch erpresst worden. Diese hätten
Schutzgeldzahlungen von ihr gefordert und ihr im Unterlassungsfall ge-
droht, eines der Kinder zu entführen. Sie sei deshalb mit den Kindern zu
ihren Eltern gezogen. Am (…) 2009 habe ihn die sri-lankische Armee auf
dem Territorium der LTTE aufgegriffen und in den Raum G._______ ge-
bracht, wo er von Angehörigen des Criminal Investigation Departement
(CID) wiederholt verhört worden sei. Sie hätten von ihm erfahren wollen,
weshalb er alleine im von den LTTE kontrollierten Gelände unterwegs ge-
wesen sei. Aufgrund seiner Verletzungsspuren aus dem Jahr 1999 hätten
sie ihn für ein Mitglied der LTTE oder einen Terroristen gehalten und ihn
misshandelt, obwohl er ihnen wahrheitsgemäss die Fragen beantwortet
habe. Am (…) 2009 sei er aus dem Lager freigelassen worden, weil er an
einen Offizier des CID eine Geldsumme von umgerechnet Fr. 1250.– habe
leisten können. Er habe anschliessend Arbeit als (…) gefunden. Weiter sei
anzufügen, dass K._______, (…), sein Schwager sei. Ende August 2011
sei diesem unter einem medizinischen Vorwand die Ausreise nach Indien
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geglückt. Sein Schwager habe ihm im Februar 2012 telefonisch mitgeteilt,
dass er sich in den USA aufhalten würde. Die Angehörigen des CID hätten
seine verwandtschaftliche Beziehung zu K._______ schon vor Jahren auf-
gedeckt. Sie hätten ihm deswegen stark misstraut, ihn bis heute immer
wieder verhört und ihm schwere Nachteile in Aussicht gestellt. Ausserdem
habe er einen Bruder, der von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Er
und seine Familie fürchteten sich aufgrund der Vorfälle vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen seitens des CID. Es existiere wegen ihres feinmaschi-
gen Netzwerkes keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Er habe des-
halb bereits bei den Behörden der USA und dem Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz für sich und
seine Familie nachgesucht. Die USA habe sein Gesuch abgelehnt.
Die Beschwerdeführer reichten viele Beweismittel in Kopie ein (u.a. Hei-
ratsscheine, Geburtsscheine, Schreiben um Übernahme von Bekannten,
Todesscheine, diverse Bestätigungen, darunter auch diejenige des Spitals
in I._______, Bittschreiben an die Commission of Human Rights und an
den UNHCR in Sri Lanka sowie Kopien von Fotos). Weiter ergeben sich
aus dem gleichzeitig hängigen Parallelfall (…) (E-7608/14) weitere auf-
schlussreiche Beweismittel über die Situation in Sri Lanka.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 – vom BFM via die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und von dieser über die sri-lankische Post an die Be-
schwerdeführer eröffnet (Eröffnungsdatum gemäss Angaben der Be-
schwerdeführer:12. April 2014) – verweigerte das BFM den Beschwerde-
führern und deren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuche ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mit-
tels englischsprachiger, am 6. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener
Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Mai 2014). Sie beantrag-
ten sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 28. März 2014 und
die Gewährung des Asyls.
D.
Mit Schreiben vom 29. April 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4.
Juni 2015) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwer-
deführer ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche
Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der
vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von
Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit]
auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur
Publikation vorgesehen]).
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28.
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September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschlies-
send habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder
akute Gefährdung der Beschwerdeführer.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, die vo-
rinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen ihre
Ausführungen unter Hinweis auf die Verwandtschaft zum Wanni-Arzt ledig-
lich aus der Behauptung, sie würden weiterhin regelmässig durch Vertreter
des CID (und evtl. der Armee) verhört und seien somit nicht in der Lage, in
Sri Lanka unbehelligt zu leben. Diese Argumente sind indessen bloss Wie-
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derholungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachter Vor-
bringen, ohne sich substanziell mit der Argumentation in der angefochte-
nen Verfügung auseinanderzusetzen. Ausserdem sind seit Mai 2014 keine
weiteren Massnahmen der Armee oder des CID gegenüber den Beschwer-
deführern aktenkundig geworden.
Da sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jahrelang im Ein-
flussgebiet der LTTE aufgehalten hatte, dort als (…) arbeitete und offen-
sichtlich in seinem nahen Umfeld Personen kannte, die wichtige Rollen im
Bürgerkrieg spielten, besteht aus Sicht der sri-lankischen Behörden offen-
bar genügend Grund, ihn wiederholt zu neuen Erkenntnissen zu befragen,
was grundsätzlich legitim ist. Soweit die Beschwerdeführer angeben, in Sri
Lanka deshalb weiterhin unangenehmen Massnahmen seitens der Sicher-
heitskräfte ausgesetzt zu sein, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es ihnen
im heutigen Umfeld durchaus zuzumuten ist, sich gegen rechtwidrige
Handlungen seitens ihrer Befrager auf dem Rechtsweg zur Wehr zu set-
zen. Die von ihnen beschriebenen, seit 2009 andauernden, sporadischen
Hausbesuche und Befragungen sowie die damit verbundenen Beeinträch-
tigungen stellen aber per sei keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes dar. Diese Massnahmen scheinen vielmehr darauf gerichtet,
nach den jahrzehntelangen heftigen Kriegswirren ein Wiedererstarken o-
der Neuaufleben der LTTE gezielt zu verhindern, frühere Beziehungsnetze
zur LTTE aufzudecken und ehemalige Führungspersönlichkeiten zu entlar-
ven. Im Übrigen geht aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht hervor,
dass die Behörden der Familie die Bewegungsfreiheit oder andere Rechte
eingeschränkt hätten, weshalb sie allenfalls lokal oder regional bedingten
Problemen mit Sicherheitskräften durch eine Wohnsitzverlegung inner-
staatlich ausweichen könnten. Seit Eingang der Beschwerdeschrift sind al-
lerdings keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen
oder Übergriffen des CID (oder der Armee) aktenkundig geworden. Es be-
steht somit kein Grund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt seitens des CID (oder der Armee) akut gefährdet sind.
Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist davon aus-
zugehen, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009)
für jeden Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen die
Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der Beschwerdeführer, die über
Vermögen, Arbeit, Einkommen sowie einen grösseren Verwandten- und
Bekanntenkreis verfügen, in Sri Lanka spricht. Eine schwierige Lebenssi-
tuation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen keinen er-
heblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Die Beschwerdefüh-
rer vermögen somit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern ihre
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Furcht vor schweren Nachteilen bei ihrem weiteren Verbleib in Sri Lanka
konkret begründet wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass keine Anknüp-
fungspunkte zur Schweiz bestehen. Folglich ist ihnen der weitere Aufent-
halt in Sri Lanka (oder in einem der Nachbarstaaten Sri Lankas) zumutbar.
Aus den eingereichten Dokumenten geht kein anderer Schluss hervor.
Demzufolge ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerde-
führer den Schutz der Schweiz nicht benötigen. Die Vorinstanz hat ihnen
zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizeri-
sche Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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