Abtei lung V
E-2668/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Richter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2668/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Januar 2006 verlassen hat und nach Italien gereist ist, bevor er am
25. November 2009 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags um
Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom
2. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er sei tunesischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in (...)
(Monastir),
dass er Tunesien verlassen habe, um einer festen Arbeit nachgehen
und ein besseres Leben führen zu können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er ziehe es vor, wenn die
Schweiz sein Asylgesuch behandle, in Italien daure es sehr lange,
dass er die Frage nach spezifischen Gründen, die gegen eine Über -
stellung nach Italien sprechen würden, verneinte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. April 2010 – ein Beleg für
die Eröffnung des Entscheides ist den Akten nicht zu entnehmen, was
bezüglich Wahrung der Rechtsmittelfrist zugunsten des Beschwerde-
führers auszulegen ist, weshalb auf seine diesbezüglichen Aus-
führungen nicht eingegangen werden muss – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfü-
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gung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
sei im Januar 2006 illegal in Italien eingereist und habe dort ununter-
brochen bis am 25. November 2009 gelebt, was aus seinen Aussagen
hervorgehe und von seinem "Permesso di soggiorno per stranieri" be-
stätigt werde,
dass das Bundesamt am 5. Januar 2010 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gestellt habe, welches un-
beantwortet geblieben sei, weshalb von der stillschweigenden Zusage
Italiens ausgegangen werden könne,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
mein-schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens zum 7. September 2010 zu
erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hinder-
nis für eine Rückführung dorthin darstellten und somit auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regel-
folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der
Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April
2010 in materieller Hinsicht beantragt, der angefochtene Entscheid sei
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aufzuheben und bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege (Zordnung eines Rechtsbeistand und Verzicht auf
Kostenvorschuss) zu gewähren, und die Vollzusbehörden seien anzu-
halten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid zulässig und wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. April 2010
den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2010 beim Gericht ein-
gingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsger-
ichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht (s. dazu vorstehend S. 2 die Anmerkung
des Gerichts zur Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides) und
formgerecht eingereichte Beschwerde, soweit die Rechtsbegehren
Gegenstand dieses Verfahrens sein können, einzutreten ist (Art. 108
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Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-
tretensent-scheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer mehrere
Jahre in Italien gelebt hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist,
den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat
gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Januar 2010 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme
ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung
eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerde-
führers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorliegt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sol-
len - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
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messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und das Gesuch um
Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist,
dass deshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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