Abtei lung V
E-2670/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Tunesien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. April 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2670/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass am 9. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
die Personalien des Beschwerdeführers erhoben wurden und er
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragt wurde, wobei er angab, aus ökonomischen
und familiären Gründen im Oktober 2005 aus Tunesien ausgereist zu
sein und sich über Libyen nach Italien begeben, dort an verschiedenen
Orten gelebt zu haben und zwischen dem 3. und 9. September 2008
wegen illegalen Aufenthalts in B._______ im Gefängnis gewesen zu
sein,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil ihm anlässlich der
Freilassung aus dem Gefängnis gesagt worden sei, bei einem weiteren
Aufenthalt in Italien riskiere er eine zwei- bis vierjährige
Gefängnisstrafe,
dass zudem Italien nicht über denselben Lebensstandard verfüge wie
andere europäische Staaten,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
C._______ vom 8. Februar 2010 wegen mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121) sowie Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 400.-
verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
D._______ vom 10. März 2010 des Vergehens gegen das Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG; SR 142.20) für schuldig befunden, die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft C._______ vom 20. Februar 2010 ausgefällte
bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.- widerrufen und er
zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 90 Tagen als Gesamt-
strafe verurteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine
allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei
aussagegemäss illegal in Italien eingereist, wo er sich zunächst in
Crotone und später überwiegend in Pachino aufgehalten, danach in
der Provinz Ragusa gelebt und Anfang September 2009 eine Woche
im Gefängnis von B._______ in der Provinz E._______ verbracht
habe, um schliesslich in die Schweiz einzureisen,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
15. Januar 2010 von den zuständigen italienischen Behörden bis am
16. März 2010 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon
auszugehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) zugestimmt,
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dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO) oder Verlängerung (Art. 19. Abs. 4 Dublin-
II-VO) bis spätestens am 16. September 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien erklärt habe, er befürchte,
dort für zwei bis vier Jahre ins Gefängnis zu kommen, zudem sei
Italien nicht auf demselben Level wie andere europäische Staaten,
dass Italien als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-
Refoulement-Gebot respektiere, der Beschwerdeführer dort um Schutz
nachsuchen könne und mutmassliche Strafsachen ebenfalls keine
Wegweisungshindernisse darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2010
(Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass am 20. April 2010 den Vollzug der Wegweisung bis zum
Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung
per sofort ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei jedoch der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
12. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
3. November 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
namentlich im DAA, in der Dublin-II-VO und in der Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 15. Januar 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 16. März
2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, der
Beschwerdeführer müsse in F._______ am 6. Juli 2010 eine
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verbüssen und wolle diese Strafe
absitzen, um dann als freier Mann leben zu können, zu keiner anderen
Betrachtungsweise führt,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass die Überstellung
gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-VO spätestens innerhalb einer
Frist von sechs Monaten respektive eines Jahres (wenn die
Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht
erfolgen konnte) zu erfolgen hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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