Abtei lung V
E-267/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Burundi,
vertreten durch Patrik Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 11. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-267/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Burundi, tutsischer
Ethnie und katholischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2004 und
gelangte am 28. Februar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Im Transitzentrum Altstätten wurde er am 9. März
2004 zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am
29. März 2004 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe sich von der Forces Nationales de Libération (FNL) in
Burundi bedroht gefühlt. Seine Mutter sei von den Anhängern dieser
Rebellenorganisation umgebracht und das Haus in Flammen gesteckt
worden. Er und seine jüngere Schwester seien daraufhin nach
B._______ zu ihrer Grossmutter gegangen, wo sie sich jedoch auch
nicht sicher gefühlt hätten. Grund hierfür sei auch der Umstand ge-
wesen, dass seine Mutter Angehörige der Hutu und sein Vater, der
verschollen sei, Angehöriger der Tutsi gewesen seien.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 stellte das Bundesamt fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
jedoch infolge der damaligen Verhältnisse in seinem Heimatland die
vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung ist in der Folge in Rechtskraft
erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 machte das Bundesamt den Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam, dass es erwäge, die verfügte vor-
läufige Aufnahme wieder aufzuheben. Zugleich setzte es ihm Frist zur
entsprechenden Stellungnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2006 nahm der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und beantragte, von einer Wegweisung
abzusehen.
Seite 2
E-267/2007
E.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 hob das Bundesamt die mit
Verfügung vom 21. Mai 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme auf
und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz innert Frist
zu verlassen habe.
F.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung weiterhin unzumutbar sei und dass die
vorläufige Aufnahme weiterhin Bestand habe. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;
ausserdem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter Vorbehalt des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen; auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde unter derselben Voraussetzung
verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung des Sozialamtes C._______ zu den Akten.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Seite 3
E-267/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme an, dass in Burundi seit 2004 eine deutliche Verbesse-
rung der politischen und gesellschaftlichen Situation festzustellen sei.
Mit Ausnahme der FNL hätten alle wichtigen politischen Parteien das
Prinzip der Machtteilung akzeptiert und würden den unter südafrikani-
scher Vermittlung unterzeichneten Friedensvertrag respektieren. Die
neue Regierung, in welcher die politischen Parteien repräsentativ ver-
treten seien, lenke seit Herbst 2005 das Land und habe die Sicher-
heitslage stabilisieren können. Schliesslich habe am 7. September
2006 mit der FNL ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet wer-
den können. Zurzeit herrsche Frieden im Land, auch wenn in der Pro-
vinz Bujumbura Elemente der FNL manchmal noch für bewaffnete Zwi-
Seite 4
E-267/2007
schenfälle sorgen würden. In Burundi herrsche indessen keine Situati-
on allgemeiner Gewalt und es könne nicht von einer konkreten Gefähr-
dung der Bevölkerung ausgegangen werden.
Betreffend die Schilderung der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers, wonach seine Eltern und wahrscheinlich auch seine
Schwester umgekommen seien, sei dies bestimmt schmerzlich. Trotz-
dem müsse darauf hingewiesen werden, dass zahlreiche burundische
Staatsangehörige während den kriegerischen Auseinandersetzungen
in den Jahren 2002 und 2003 Familienangehörige verloren hätten. Zu-
dem handle es sich bei ihm um einen jungen, ledigen und soweit aus
den Akten ersichtlich gesunden Mann. Für ihn dürfte es möglich sein,
sich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten im Heimatland eine neue
Existenzgrundlage aufzubauen. Er habe in seinem Heimatland wäh-
rend sechs Monaten einen Kurs in (...) besuchen können, was ihm be-
stimmt neue Wege ins Erwerbsleben öffnen werde. Unter diesen As-
pekten stelle das BFM fest, dass es ihm, wie zahlreichen sich in einer
ähnlichen Situation befindenden Burundern zuzumuten sei, wieder in
sein Heimatland zurückzukehren, um sich dort zu reintegrieren.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, dass die Sicherheitssituation in Burundi trotz der Unter-
zeichnung des Waffenstillstandsabkommens zwischen der burundi-
schen Regierung und der FNL instabil sei. Im Land herrsche nach wie
vor eine Kultur der Straflosigkeit und der Unsicherheit. Die genozidalen
Bürgerkriege in den neunziger Jahren hätten sämtliche rechtsstaatli-
chen Strukturen zerstört. Es sei ein Trugschluss zu glauben, dass die
neue Regierung diese innert so kurzer Zeit wieder habe aufbauen kön-
nen. Weitläufige Teile des Sicherheitsapparates würden selbstständig
agieren, als nach wie vor faktischer Staat im Staate; Misshandlungen
und Folter seien an der Tagesordnung. Seit der Machtübernahme
durch die neue Regierung habe sich das politische Klima erheblich
verschlechtert. Die Regierung zeige keinen Respekt vor dem Schutz
der Menschenrechte. Mit neuer Gewalt müsse gerechnet werden, soll-
te die Regierung ihren autoritären menschenverachtenden Kurs nicht
ändern. Des Weiteren werde auf die Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 28. November 2006 verwiesen, an welchen vollumfänglich
festgehalten werde und welche einen integralen Bestandteil der Be-
schwerdeeingabe bilde. Ausserdem werde hinsichtlich der persönli-
chen Situation des Beschwerdeführers auf dessen handschriftliche
Ausführungen hingewiesen. Er habe nach der Ermordung seiner Eltern
Seite 5
E-267/2007
keine Familie mehr in Burundi, womit sich die Frage stelle, wie er in Si-
cherheit leben solle mit den Leuten, welche seine Eltern umgebracht
hätten.
3.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG
aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG).
Gestützt auf Art. 126a Abs. 4 AuG (Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG) kommt vorliegend
neues Recht und somit das AuG zur Anwendung. Inhaltlich hat sich an
den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Gesetzesänderung jedoch nichts geändert.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft
das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt
die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK
erfüllen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 hat das BFM rechtskräftig
Seite 6
E-267/2007
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsver-
bots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Burundi ist daher unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (grosse
Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Da be-
reits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung
nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Botschaft zum Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668
Seite 7
E-267/2007
und Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendi-
gen medizinischen Behandlung, angenommen werden (Art. 83 Abs. 4
AuG).
4.2.4 Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in
EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine
detaillierte Lageanalyse enthält. Demzufolge hat sich insbesondere
seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen der bu-
rundischen Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewe-
gung "Centre National de Défense de la Démocratie – Forces de Dé-
fense de la Démocratie" (CNDD-FDD) am 8. März 2003 in Pretoria
(Südafrika), in welchem auch die Machtbeteiligung der Hutu sowie die
Integration der Rebellenverbände in die Armee und in das politische
Leben des Landes vereinbart wurden, die Lage im Land deutlich ver-
bessert. Die neue Verfassung vom 1. November 2004 wurde durch
eine Volksabstimmung vom 28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die
FNL setzte in der Folge – trotz des am 15. Mai 2005 vereinbarten Waf-
fenstillstandsabkommens – ihren Kampf gegen die Regierung fort,
doch beschränkten sich ihre zeitweiligen Aktivitäten im Wesentlichen
auf die Provinz Bujumbura-rural.
4.2.5 Seit Ergehen des vorliegend interessierenden Urteils hat sich
die Lage in Burundi nicht grundlegend verändert und tendenziell eher
noch verbessert. Im Mai 2008 kehrte der Anführer der FNL-Palipehutu,
Agathon Rwasa, nach zwanzig Jahren im Exil nach Burundi zurück
und handelte mit Präsident Nkurunziza eine Beteiligung der FNL-Pali-
pehutu an der Regierung und die Integration der Rebellen in die Ar-
mee aus. Am 4. Dezember 2008 unterzeichneten die beiden einen
Waffenstillstandsvertrag und am 9. Januar 2009 erklärte sich Rwasa
bereit, die ehemalige Rebellengruppe als politische Partei in FNL um-
zubenennen und den Begriff Hutu aus dem Parteinamen zu streichen,
was den Weg freimachte, die FNL als legale Partei anerkennen zu las-
sen. Im Januar 2009 begann die Regierung, Gefangene freizulassen,
die wegen angeblicher Kollaboration mit FNL-Rebellen festgenommen
worden waren.
Seite 8
E-267/2007
Nach dem Gesagten kann bezüglich Burundi nicht von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen
werden.
4.2.6 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könn-
ten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, allein-
stehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Es ist davon aus-
zugehen, dass es ihm – nötigenfalls unter Inanspruchnahme der Rück-
kehrhilfe - möglich sein wird, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen
und somit nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten; dies
umso mehr, als für die Frage der Zumutbarkeit die durchschnittlichen
örtlichen Verhältnisse massgebend sind und nicht die hohen schweize-
rischen Standards.
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG i. V. m.
Art. 37 VGG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen wurde, ist praxisgemäss von einer Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-267/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
Seite 10