B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2672/2011
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge
am (…) November 2010 im Besitz eines gefälschten Reisepasses und
flog über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Rom. Von dort sei er
auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wo er am 19. November 2010
im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nachsuchte. Am
30. November 2010 wurde er vom BFM summarisch und am 1. April 2011
einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer hat kei-
nen Identitätsausweis zu den Akten gereicht.
B.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahre 2000 Parteimitglied der Bangla-
desh Nationalist Party (BNP) und sei in der Zeit von 2005 bis 2008 als
(…) dieser Partei tätig gewesen. Seit dem Jahr 2009 sei er (…) des (…)
Bezirks (Wards) von Dhaka gewesen. Am (…) 2010 habe er zusammen
mit etwa 200 anderen Personen an einem Demonstrationsmarsch teilge-
nommen, der von B._______ angeführt worden sei. Spätabends habe ihn
(Beschwerdeführer) sein jüngerer Bruder im Parteibüro der BNP in Naya
Palton aufgesucht, um ihm mitzuteilen, dass Anhänger der Awami League
(AL) und des Rapid Action Batallion (RAB) sowie Polizisten anlässlich ei-
ner Hausdurchsuchung seine Identitätskarte bzw. den Reisepass sowie
alle anderen wichtigen Parteipapiere mitgenommen hätten. Daraufhin ha-
be ihm B._______ geraten, im Parteibüro zu bleiben. Um 10.00 Uhr des
folgenden Tages hätten sich die Demonstranten vor dem Parteibüro ver-
sammelt und seien losmarschiert, ohne zuvor einen bestimmten Zielort
festgelegt zu haben. Die Polizei sei eingeschritten und habe mit Stöcken
auf die Demonstrierenden eingeschlagen. Vor dem (…)-Polizeiposten,
zirka eineinhalb Kilometer vom Parteibüro entfernt, sei B._______ verhaf-
tet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er nach
C._______ geflohen und habe sich im Haus seiner Grosseltern versteckt,
bzw. Parteikollegen hätten ihn nach D._______ geschickt, wo er sich bis
zur Ausreise versteckt habe. Am nächsten Tag habe er von einem Ge-
nossen erfahren, dass am (…) 2010 gegen ihn und B._______ wegen
Brandstiftung und Körperverletzung Anzeige erstattet worden sei bzw.
dass er wegen Brandstiftung (Anzünden eines […]) angezeigt worden sei.
Als ein Parteikollege am (…) 2010 im "E._______ Hospital" gestorben sei
– vermutlich sei dieser von Anhängern der AL getötet worden –, seien ge-
gen B._______ und andere höhere Mitglieder der BNP sowie gegen ihn
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(Beschwerdeführer) wegen Mordes eine Falschanzeige eingereicht wor-
den.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein fremdsprachiges mehrseiti-
ges Dokument des "(…) Magistrate" ([…]) vom (…) 2010 zu den Akten.
Dabei handle es sich um eine – unter anderem – den Beschwerdeführer
betreffende Anklageschrift wegen Brandstiftung, Körperverletzung und
Mordes.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 14. April
2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 10. Mai 2011 (Poststempel: 12. Mai 2011; Übermitt-
lung vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
beantragen, der negative Entscheid vom 8. April 2011 sei aufzuheben und
es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der
Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen
seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er einen Internetauszug eines Zeitungsartikels vom 28. Juni 2010
betreffend die Verhaftung von B._______ vom 27. Juni 2010 samt frag-
mentarischer deutscher Übersetzung zu den Akten.
Unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung beantragte der Beschwer-
deführer zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 hiess die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, wegen anhaltender
Drohungen sei die Mutter des Beschwerdeführers umgezogen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Aufgrund der Aktenlage wurde im vorliegenden Verfahren auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Namentlich qualifizierte es die Schil-
derung zum Ablauf der Demonstration vom (…) 2010 als widersprüchlich.
Entgegen seinen Angaben, wonach B._______ vor der (…) Police Station
(1/2 km vom Haus von B._______ entfernt) verhaftet worden sei, gehe
aus öffentlich zugänglichen Zeitungsberichten hervor, dass der Politiker
vor seinem Haus in F._______ verhaftet worden sei. Eine eigene Beteili-
gung des Beschwerdeführers am Umzug sei deshalb unglaubhaft. Es sei
somit auch sein politisches Engagement und die Verwicklung in eine An-
zeige wegen Mordes in Frage gestellt.
Darüber hinaus sei in jedem Verfahren die Feststellung der wahren Identi-
tät ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Die Identität
des Beschwerdeführers stehe nicht mit Sicherheit fest, da er der gebote-
nen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und – trotz mehrmaliger
Aufforderung – den schweizerischen Asylbehörden weder einen Reise-
pass noch eine Identitäts- oder Wählerkarte eingereicht habe. Dieser
Umstand wiege schwer, da er in der Heimat sowohl Familienangehörige
habe als auch Parteikollegen sowie Parteikader kenne, die ihm in dieser
Angelegenheit hätten helfen können. Angesichts dieser Untätigkeit seien
Zweifel an seiner geltend gemachten Identität angebracht. Überdies habe
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er widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht. Während er
bei der Erstbefragung angegeben habe, nie einen Reisepass besessen
zu haben, da er nie ins Ausland habe gehen wollen, habe er bei der zwei-
ten Befragung zu Protokoll gegeben, die Polizei habe seinen Reisepass
beschlagnahmt. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit würden die Zwei-
fel sowohl an der Identität als auch an seinen vermeintlichen Asylgründen
erhärtet. Die eingereichte Anklageschrift besitze einen geringen Beweis-
wert, da nicht feststehe, dass es sich bei der in der Anklageschrift er-
wähnten Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle.
Überdies widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Er lege zwar dar,
wie B._______ in ein Verfahren wegen Mordes verwickelt worden zu sein,
doch wisse er weder den genauen Zeitpunkt, wann der Politiker gegen
Kaution freigelassen worden sei, noch könne er konkrete Angaben zu
seinem eigenen Verfahren machen. Schliesslich kenne er auch den Na-
men seines Anwaltes nicht, der ihn in dieser Angelegenheit vertreten ha-
be, und die ihn betreffende Anklageschrift habe er selber nie gelesen.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei aber davon auszugehen, dass
Personen, die des Mordes verdächtigt würden, möglichst viele Informati-
onen über ihr Verfahren sowie das Schicksal von Personen zu erhalten
versuchen, die mit ihnen verdächtigt würden. Aus dem Desinteresse des
Beschwerdeführers müsse geschlossen werden, dass das angeblich ge-
gen ihn beim Gericht anhängig gemachte Verfahren wegen Mordes nicht
den Tatsachen entspreche.
Abschliessend sei festzuhalten, dass die Vorbringen – unabhängig von
deren Unglaubhaftigkeit – auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermöch-
ten. Den gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Massnahmen liege der
Verdacht einer begangenen Straftat zugrunde. Das Einleiten von Ermitt-
lungen im Zusammenhang mit einer Straftat sei rechtlich legitim und kön-
ne selbst bei einer falschen Anklage noch nicht als Verfolgungsmass-
nahme im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden. Gewalttätige Aus-
einandersetzungen zwischen Mitgliedern gegnerischer Parteien – na-
mentlich der BNP und der AL – mit tragischen Folgen kämen in Bangla-
desch häufig vor. Im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens könne
es durchaus geschehen, dass unschuldige Personen in ein solches Ver-
fahren verwickelt würden oder dass politische Gegner versuchen würden,
ihre Gegenspieler dadurch ausser Gefecht zu setzen, was für sich alleine
aber noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung begründe. Aufgrund
der politischen Situation in Bangladesch – seit Januar 2007 sei eine neut-
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rale Übergangsregierung an der Macht und nach den Parlamentswahlen
vom 29. Dezember 2008 habe die AL mit 250 Sitzen zwar die Mehrheit,
aber auch die BNP habe 30 Sitze erlangt und sei immerhin die zweit-
stärkste Partei im Parlament – gebe es keine Hinweise auf eine vom
Staat ausgehende asylrelevante Verfolgungsmotivation. Es gebe deshalb
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem
letzten Untersuchungs- respektive Strafverfahren mit einem Politmalus zu
rechnen hätte. Überdies hätte dem Beschwerdeführer zugemutet werden
können, seine Parteirechte mit Hilfe seines Anwalts wahrzunehmen und
sich den Ermittlungen nicht durch seine Flucht aus der Heimat zu entzie-
hen.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt der Argumentation
des BFM in allgemeiner Weise entgegen, wie aus World Report 2011 von
Human Rights Watch hervorgehe, habe die neue Regierung ihre Wahl-
versprechen in keiner Art und Weise umgesetzt. Es gebe extralegale Tö-
tungen und Folter, auch zum Nachteil von Häftlingen in Gewahrsam der
Sicherheitskräfte. Im Dezember 2009 habe die Nationale Menschen-
rechtskommission gefordert, dass diese Vorkommnisse von einer unab-
hängigen Kommission untersucht werden sollten; doch bis jetzt habe die
Regierung keine Schritte in diese Richtung unternommen und es sei kein
einziger Mitarbeiter der Sicherheitskräfte, insbesondere des RAB, straf-
rechtlich verfolgt worden. Obwohl die Regierung versprochen habe, das
Problem der Korruption anzugehen, habe sie Hunderte von Fällen betref-
fend Mitglieder der AL zurückgezogen, weil es sich dabei um "politisch
motivierte Aktionen" gehandelt habe. Entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz sei die angebliche Unabhängigkeit der Gerichte (Gewaltenteilung)
in der Realität nicht von grosser Bedeutung. Zwar habe die Vorinstanz zu
Recht festgehalten, Unschuldige würden in Ermittlungsverfahren verwi-
ckelt – es sei aber für die jeweils Betroffenen praktisch unmöglich, ihre
Unschuld nachzuweisen, wenn Korruption und Einfluss von wichtigen
Personen, auch Angehörigen der Behörden, im Spiel sei.
Wie dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Zeitungsartikel zu ent-
nehmen sei, sei im Rahmen des geplanten Protests (Hartal) das Haus
von B._______ von der Polizei umstellt worden, doch sei es ihm dennoch
gelungen, aus seinem Haus zu entkommen und am Protestmarsch teil-
zunehmen. B._______ sei nicht bei seinem Haus festgenommen worden,
sondern vor der (…)-Polizeistation. Die Anklageschrift habe er erst erhal-
ten, als er bereits in der Schweiz gewesen sei. Er habe keine genaue
Kenntnis über den Verlauf des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens, weil er
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Seite 8
einige Monate versteckt gewesen sei. Was die Angaben zu den Identi-
tätsausweisen betreffe, sei festzuhalten, dass er nie im Besitz eines Rei-
sepasses gewesen sei. Die Polizei habe seinerzeit die Identitätskarte be-
schlagnahmt. Es müsse sich bei der Protokollierung seiner Aussagen um
ein Missverständnis handeln.
Aus den vorgenannten Ausführungen gehe hervor, dass der Beschwerde-
führer bei einer erzwungenen Rückkehr nach Bangladesch zum aktuellen
Zeitpunkt unter Verfolgung zu leiden hätte, insbesondere auch aufgrund
der aktuell politischen Situation.
4.3 Nach Durchsicht der gesamten Akten hegt auch das Bundesverwal-
tungsgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers:
4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nicht sehr
glaubwürdig erscheint, weil er bis heute seine Identität nicht belegt hat,
obwohl er eigenen Angaben zufolge im Besitz von Identitätspapieren ge-
wesen ist, und in Bangladesch Familienangehörige sowie Parteikollegen
hat, die ihm bei der Beschaffung von neuen Identitätspapiere hätten be-
hilflich sein können (vgl. BFM-Akte A16 F13-F23, A1 S. 4 und S. 5). So-
dann erstaunt aus organisatorischer Sicht, dass er als derjenige, der den
Umzug vom (…) 2010 vorbereitet und mit zahlreichen Personen gespro-
chen habe – kein Ziel des Marsches festgelegt haben will (vgl. A16 F35).
4.3.2 Überdies ist festzustellen, dass die Angaben zu seiner Tätigkeit bei
der BNP auffallend vage ausfielen. Von einem (…) mit einem (…)jährigen
Engagement hätten zweifellos substanziiertere Aussagen erwartet wer-
den können (vgl. A16 F60). Aufgrund des mangelnden Nachweises seiner
Identität kommt der im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereich-
ten Anklageschrift, die unter anderem auch den Beschwerdeführer betref-
fen soll, in der Tat nur geringer Beweiswert zu. Überdies enthält dieses
Dokument offenbar keine Angaben zu einem dem Beschwerdeführer an-
geblich zur Last gelegten Mord (vgl. A16 F101-F102).
4.3.3 Schliesslich lässt das Verhalten des Beschwerdeführers, der weder
die Anklageschrift gelesen habe (vgl. A16 F101) noch weitergehende An-
gaben zum Verlauf des Verfahrens machen kann (vgl. A16 F73-F81),
darauf schliessen, dass er in Wirklichkeit nicht gerichtlich angeschuldigt
wurde. Die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten
Ereignisse werden auch nicht durch die Argumentation in der Rechtsmit-
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Seite 9
telschrift umgestossen, wonach in Bangladesch Korruption herrsche und
der Beschwerdeführer sich während des Verfahrens habe verstecken
müssen.
4.3.4 Eine abschliessende Beantwortung der Frage der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht erforder-
lich, da es den Asylvorbringen – selbst bei deren Glaubhaftigkeit – an der
erforderlichen Asylrelevanz fehlt. Dass hinter der Falschanzeige wegen
Mordes die AL stecken soll, ist eine blosse Vermutung des Beschwerde-
führers, für die er keinen Beleg beibrachte. Den Akten sind auch keine
Hinweise zu entnehmen, wonach er seitens des Staates behelligt würde.
Angesichts dieser Ausgangslage ist eine gegen ihn gerichtete staatliche
Verfolgung auszuschliessen.
Das Gericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom
Schutzwillen des bangladeschischen Staates aus. Dabei ist ein absoluter
Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung nicht erforder-
lich. Entscheidend ist, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu der vor-
handenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf,
diese in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu BVGE 2011/51 zur allgemeinen
Zurechenbarkeitstheorie; in Bezug auf Bangladesch vgl. etwa die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 und
E-3781/2011 vom 11. Juli 2011). Es bestehen keine Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur vorhanden Schutzinfra-
struktur hätte, und seinen Angaben zufolge hat die Partei ihm bereits ei-
nen Anwalt zur Wahrung seiner Interessen bestellt. Dem angeblich gegen
ihn anhängig gemachten Strafverfahren liegt ein Verdacht auf ein straf-
rechtliches Delikt zugrunde, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten
würde. Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht den
Asylvorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen
4.3.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben muss. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 10
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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Seite 11
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangla-
desch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
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Seite 12
kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ge-
sprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Der am 11. Januar 2007 durch
die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember
2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin
nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl seine Ehefrau mit (…) als
auch seine Mutter und seine (…) Brüder und (…) Schwestern in Bangla-
desch. Der Beschwerdeführer hat zudem bis zu seiner Ausreise im Jahr
2010 sein ganzes Leben dort verbracht, weshalb von einem bestehenden
Beziehungsnetz zur Reintegration in seinem Heimatland ausgegangen
werden kann. Er hat eine Schulausbildung absolviert und danach wäh-
rend (…) Jahren (…) geführt, die er vor seiner Ausreise verkauft habe. Es
ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Bangladesch wieder eine Exis-
tenzgrundlage aufzubauen.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm
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Seite 13
wurde jedoch mit verfahrensleitender Verfügung die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb von ei-
ner Kostenauflage abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2672/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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