B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2673/2013
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) mit letztem Wohnsitz in (…)
(Nordprovinz) suchte am 22. November 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 24. November 2010 erfolgte
die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2010 die Anhörung
zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er habe bis August 2006 in (…) gelebt
und Freundschaft mit Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gepflegt; er habe an deren Demonstrationen teilgenommen, ihnen
Essen verteilt und für sie beobachtet, ob Militär in der Nähe sei. Nachdem
mehrere seiner Freunde vom Militär ermordet worden und auch über ihn
Erkundigungen eingeholt worden seien, sei er nach (…) geflohen, wo er
im Haus seines Kollegen B._______ zusammen mit einem weiteren Kol-
legen namens C._______ (in der Anhörung "D._______", in der Be-
schwerde "E._______" genannt) gewohnt habe. Am (…) seien mehrere
Personen in einem weissen Van gekommen, um sie zu entführen.
C._______ habe fliehen können, er selbst jedoch sei erwischt und zu-
sammengeschlagen worden. C._______ sei am (…) ermordet worden.
Nachdem er erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde, habe er sich
zur Ausreise entschlossen.
B.
Das BFM stellte mit am 12. April 2013 eröffneter Verfügung vom 11. April
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 22. November 2010 ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwal-
tungsgericht gerichteter (Formular-)Beschwerde vom 10. Mai 2013 (Post-
stempel) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behör-
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den sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei
er – bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten
Verfügung darüber zu orientieren sei.
Der Beschwerde lag ein ärztliches Schreiben vom 3. Mai 2013 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) auf,
welche innert Frist beim Gericht einging. Er verwies den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
12. Juni 2013 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
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(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an,
der Beschwerdeführer mache geltend, er werde seit dem Vorfall vom (…)
regelmässig und bis dato von den sri-lankischen Sicherheitskräften in (…)
gesucht. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen in
der Anhörung zu präzisieren und habe keine Massnahmen ergriffen, um
weitere Informationen einzuholen. Dieser Umstand stelle ein wesentliches
Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar, denn bei der vorgebrachten Suche nach
ihm handle es sich um das Hauptmotiv für die Ausreise. Die Suche könne
ihm deshalb nicht geglaubt werden. Diese Schlussfolgerung werde durch
die in keiner Weise glaubhafte Angabe bestätigt, er habe keine Möglich-
keit, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, weil er die Telefonnummer
nicht habe und diese zuerst bei einem Freund nachfragen müsse. Die
weiteren Vorbringen hingegen seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
Der Beschwerdeführer führe aus, seine Heimat über eineinhalb Jahre
nach dem Vorfall vom (…) verlassen zu haben. Aus objektiver Sicht be-
stehe zwischen diesen beiden Ereignissen weder ein zeitlicher noch ein
sachlicher Kausalzusammenhang. Sodann gebe es keinen Anlass für die
Befürchtung, er werde wegen seiner früheren Tätigkeiten für die LTTE im
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Falle der Heimkehr in seinen Heimatstaat verhaftet. Er sei kein Mitglied
der LTTE gewesen und habe lediglich unterstützende Tätigkeiten ausge-
führt. Die vorgebrachten Nachteile habe er erfahren, als er mit aktiven
Mitgliedern der LTTE zusammen gewesen sei. Ausserdem bringe er vor,
die Behörden hätten ihn bei der Aktion vom (…) nach seinem Freund ge-
fragt. Daraus und aus dem Umstand, dass er von den Sicherheitskräften
im Haus liegen gelassen und nicht festgenommen worden sei, sei zu
schliessen, dass er nicht wirklich verdächtigt worden sei. Die geltend ge-
machten Nachteile bezüglich dieses Vorfalls seien nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe bereits
Vorgebrachtes und führt ergänzend an, er sei im Jahr (…) Mitglied der
LTTE gewesen und habe als solches Geld gesammelt. C._______ und er
seien vom Militär verhaftet worden. C._______ sei aus der Haft geflohen
und bei der Suchaktion der Sicherheitskräfte zusammen mit F._______
erschossen worden.
4.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen
im Einzelnen unsubstanziiert, realitätsfremd und unverständlich seien
oder der allgemeinen Logik beziehungsweise Erfahrung widersprechen
würden, und inwiefern diese nicht asylbeachtlich seien. Was dagegen in
der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken; die vom BFM festge-
stellte Unglaubhaftigkeit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) wird
vielmehr erhärtet. So widerspricht das neue Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei zusammen mit C._______ verhaftet und dieser sei nach
seiner Flucht aus der Haft erschossen worden, offensichtlich der Aussage
in der Anhörung, wonach C._______ dem Festnahmeversuch entkom-
men sei (vgl. Akten BFM 6/13 F81-F85). Unbeachtlich ist in diesem Zu-
sammenhang das ärztliche Schreiben vom 3. Mai 2013, welches einzig
einen – angeblich im (…) erlittenen – (…) des Beschwerdeführers bestä-
tigt. Hinsichtlich der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die
LTTE ist darauf hingewiesen, dass dieser nicht zum Personenkreis ge-
hört, deren Zugehörige gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 f.). Insbeson-
dere hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren lediglich als Sympathisant
der LTTE bezeichnet (vgl. A 6/13 F110 ff.); die erstmals auf Beschwerde-
ebene vorgebrachte Mitgliedschaft ist als nachgeschoben zu werten. Un-
geachtet dessen gehen die vorgebrachten Aktivitäten – Teilnahme an
Demonstrationen, Essen verteilen, Geld sammeln, ausspähen – nicht
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über das hinaus, was zahlreiche Tamilen während des langjährigen Kon-
fliktes getan haben, und sind jedenfalls nicht von der Art, als dass sie von
Asylrelevanz wären.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
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fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE
2011/24 festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert
hat. Allerdings präsentiert sie sich nicht in allen Landesteilen gleich. Der
Wegweisungsvollzug ist in die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar, in zwei
verschiedene Gebiete innerhalb der Nordprovinz nicht (Vanni-Gebiet)
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz). Die
Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum
Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 13 des erwähnten Urteils).
Der 29-jährige Beschwerdeführer lebte bis im (…) zusammen mit seinen
Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in (…), danach bis zu seiner
Ausreise in (…), wo zwei weitere Brüder wohnen (vgl. A 1/8 S. 2 f.). Alle
Orte liegen in der Nordprovinz Sri Lankas, aber ausserhalb des Vanni-
Gebiets. In der Beschwerde führt er an, seine kranken Eltern würden mit
zwei Brüdern und einer Schwester in (…) ((…)im Vanni-Gebiet) leben.
Das Gericht zweifelt an der Richtigkeit dieser Vorbringen, wäre doch zu
erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Be-
fragungen auf den vorgebrachten Landbesitz in (…) hingewiesen hätte.
Der aktuelle Wohnort der Eltern und der drei Geschwister ist indessen
nicht von entscheidender Bedeutung. Aus der Biografie des Beschwerde-
führers, der in (…) die Schulen besucht und bis im Jahr (…) als (…) ge-
arbeitet hat, ist zu schliessen, dass er dort und ebenso in (…), wo weitere
zwei Brüder wohnen und er Freunde hat (vgl. A 6/13 F6-F10), über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz und weitere soziale
Kontakte verfügen dürfte. Den Akten gemäss hat er keine nennenswerten
gesundheitlichen Probleme, Folgebeschwerden aus dem (…) werden im
ärztlichen Schreiben vom 3. Mai 2013 keine geltend gemacht. Es sollte
ihm demnach bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka möglich sein, sich wirt-
schaftlich und sozial zu integrieren. Der Wegweisungsvollzug ist damit
auch als zumutbar zu betrachten.
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6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und aus-
serdem von fehlender Bedürftigkeit auszugehen ist, nachdem innert Frist
keine Fürsorgebestätigung eingereicht worden ist. Die weiteren prozes-
sualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der
Hauptsache gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger