B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2673/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
zugunsten von B._______, C._______ und D._______
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 /
(Verfahrensnummern […], […] und […]).
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Sachverhalt:
A.
Die eingeladenen Gäste des Beschwerdeführers, seine Eltern B._______
und C._______ sowie seine Schwester D._______, ersuchten am 21. Ja-
nuar 2015 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung
von Schengen-Visa.
B.
Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 13. Februar 2015
ab unter Verweis darauf, dass der Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht,
vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei der Nach-
weis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden.
C.
Mit Schreiben des von ihm mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Februar
2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Einsprache gegen
diese Verfügung ein. In der Begründung wurde argumentiert, die Gesuch-
stellenden seien aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und ihres Alters
auf medizinische Behandlung und persönliche Betreuung angewiesen. An
ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort E._______ in Syrien fehle es jedoch
an der erforderlichen medizinischen Infrastruktur, und mit Ausnahme eines
Sohnes habe ihre gesamte Kernfamilie Syrien inzwischen verlassen. Sie
würden sich daher in einer dringenden Notlage befinden.
D.
Am 9. März 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristge-
rechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 400.– zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es
wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass
voraussichtlich weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaertei-
lung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder
ordentlichen Visums erfüllt seien.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 20. Februar 2015 ab und auferlegte dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.– unter Anrechnung des
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geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Verfügung führte
das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der Tatsache, dass die Gesuch-
stellenden aus Syrien stammen würden, und in Anbetracht der dortigen so-
zio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über
aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, da-
mit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Das
Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr müsse
grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend
dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Besucher-
visa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, weshalb die Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt seien. Ferner hätten die länderspezifischen Ab-
klärungen ergeben, dass keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorliegen würden, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem
als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Es gebe keine
Anhaltspunkte, die – gemessen am Schicksal vieler anderer sich in ähnli-
cher Lage befindender Personen ‒ auf eine besondere individuelle und
konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen würden.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. April 2015 an das Bundes-
verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa zur Einreise in die
Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter
Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
Zur Begründung wurde gerügt, das SEM habe zu den von ihm erwähnten
länderspezifischen Abklärungen und den diesbezüglichen Quellen keine
näheren Angaben gemacht und damit den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner habe die Vorinstanz nicht be-
rücksichtigt, dass die Gesuchstellenden aufgrund der Schliessung der
Schweizer Botschaft in Syrien gezwungen gewesen seien, zur Stellung der
Visa-Gesuche nach Istanbul zu reisen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
in dieser Konstellation die Visa-Gesuche ausschliesslich aufgrund der Ge-
fährdungssituation im Staat beurteilt würden, wo der Zugang zu einer
Schweizer Vertretung möglich sei. Eine solche Begründung verletzte den
Grundsatz von Treu und Glauben und sei eine rechtsungleiche Behand-
lung gegenüber dem Botschaftspersonal, welches aus Sicherheitsgründen
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evakuiert worden sei. Mit dieser Begründung könne jedes Gesuch um Er-
teilung eines Visums aus humanitären Gründen abgeschmettert werden,
sobald die gesuchstellende Person die unmittelbare Gefahrenzone verlas-
sen habe. Dies widerspreche dem Grundgedanken des Visums aus huma-
nitären Gründen. Dass die Gesuchstellenden sich in Syrien in Lebensge-
fahr und einer äusserst schweren Notlage befinden würden, sei ausgeblen-
det worden. Sie seien zwischenzeitlich nach Syrien zurückgekehrt, weil sie
sich nicht monatelang ohne Aufenthaltsbewilligung und Erwerbseinkom-
men in der Türkei hätten aufhalten können, und würden sich in E._______
aufhalten. Ihr Gesundheitszustand sei weiterhin
desolat und sie würden von der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der
Demokratischen Union, PYD), welche E._______ kontrolliere, unter Druck
gesetzt. Wie namentlich im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts D–5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgestellt worden sei,
sei die Situation in Syrien anhaltend instabil, und es müsse von einer zu-
nehmenden Verschlechterung der Lage ausgegangen werden. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative in dem von der PYD kontrollierten Gebiet
stehe Asylsuchenden nicht offen. Es sei von einer allgegenwärtigen Gefahr
für Leib und Leben auszugehen, und wer dieser entrinnen könne, sei
schutzbedürftig.
Als Beweismittel wurden zwei Arztzeugnisse betreffend B._______ und
D._______ in Kopie, inklusive Übersetzung, zu den Akten gereicht.
G.
Am 7. Mai 2015 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Fürsorgebestätigung, Wohnsitzbestätigung, Arztberichte) zu
den Akten.
I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 19. Mai 2015 vollumfäng-
lich an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Ein- spra-
cheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR
142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
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den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden o-
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der die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.).
Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Be-
weisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denje-
nigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende
Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche sie be-
günstigen. Das Staatsssekretariat bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG
genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwir-
kungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, rele-
vante Beweismittel anzubieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/ EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes
nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige
Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben
(vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
4.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begeh-
ren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträ-
gen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgege-
ben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die
sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesent-
lichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid
zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 In der Einsprache vom 20. Februar 2015 wurde explizit auf gesundheit-
liche Probleme der Gesuchstellenden sowie auf ihre Rückkehr nach Syrien
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hingewiesen. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich ärztliche Berichte
samt Übersetzungen.
5.2 Diese Vorbringen und Beweismittel, bei welchen es sich um wesentli-
che Sachverhaltselemente handelt, fanden in der angefochtenen Verfü-
gung vom 15. April 2015 keine Erwähnung. Die Vorinstanz setzte sich in
keiner Weise mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden ausei-
nander; stattdessen erschöpft sich die Begründung im Wesentlichen in ei-
ner Aneinanderreihung standardisierter Sätze ohne einzelfallspezifischen
Bezug. Zu Recht hat der Beschwerdeführer gerügt, dass ihm mit dem nicht
näher spezifizierten Verweis auf "die länderspezifischen Abklärungen" –
wobei unklar bleibt, ob diese sich auf die Situation in Syrien oder in der
Türkei beziehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) ‒ eine sachgerechte
Anfechtung verunmöglicht wird. Wie die Vorinstanz zu der Auffassung ge-
langt, dass im Falle der Gesuchstellenden eine ernsthafte Gefährdung an
Leib und Leben, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären Grün-
den rechtfertigen würde, nicht vorliegt, lässt sich anhand der Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen. Dem Einspracheent-
scheid ist nicht einmal zu entnehmen, ob das SEM davon ausgeht, die Ge-
suchstellenden würden sich noch in der Türkei oder bereits wieder in Sy-
rien aufhalten.
In der Vernehmlassung wurde zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht Stellung genommen, womit sich auch die Frage einer Heilung
nicht stellen kann.
5.3 Die vorinstanzliche Verfügung verletzt somit die Begründungspflicht im
Sinne von Art. 35 Abs. 1 VwVG und beruht auf einem nicht vollständig ab-
geklärten Sachverhalt.
6.
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen als die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.2 Das SEM wird im Rahmen der Neubeurteilung den derzeitigen Aufent-
haltsort der Gesuchstellenden und ihre dortige Situation festzustellen ha-
ben. Ferner wird abzuklären sein, ob eine adäquate Behandlung der gel-
tend gemachten und dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden der
Gesuchstellenden am Aufenthaltsort gewährleistet ist. Gestützt darauf wird
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geprüft werden müssen, ob aufgrund der konkreten Situation der Gesuch-
stellenden offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat – oder allenfalls in dem Drittstaat, wo sie sich
aufhalten ‒ unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
sind, mithin, ob sie sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und gemäss der Wei-
sung vom 28. September 2012 die Erteilung eines Einreisevisums aus hu-
manitären Gründen rechtfertigt.
6.3 Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der Replik ist bei
diesem Verfahrensausgang nicht mehr einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen.
7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden bei diesem Verfah-
rensgang gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben. Die Akten werden zur
korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'300.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain