Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2674/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (mutmasslich Estland),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein angeblich staatenloser Bürger der
ehemaligen UdSSR (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) aus (…)
(Estland), gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Februar 2008
verliess und in die Niederlande reiste, wo er sich bis Anfang Juni 2010
aufhielt und in der Folge am 9. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im (…) ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 23. Juni 2010
vorbrachte, er habe sich als Angehöriger der russischsprachigen
Minderheit politisch engagiert, indem er (…) geschrieben, auf dem
Internet publiziert und (…) habe,
dass er deshalb in Estland zur unerwünschten Person geworden und im
(…) 2008 von bewaffneten Angehörigen des Sicherheitsdienstes in einen
Jeep gezerrt, in einen Wald verbracht und zum Verlassen des Landes
aufgefordert worden sei,
dass ihm diese Forderung in der Folge wiederholt auch per Internet und
Telefon mitgeteilt worden sei, worauf er sich entschlossen habe,
schnellstmöglich aus Estland auszureisen und sich in den Niederlanden
niederzulassen,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung am
23. Juni 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige
Zuständigkeit der Niederlande für das vorliegende Asylverfahren gewährt
wurde und er sich mit einer Rückkehr dorthin grundsätzlich einverstanden
erklärte,
dass das BFM am 6. Juli 2010 die estnischen Behörden um Aufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte, woraufhin diese ihre Zustimmung
gaben,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer, welcher über eine
Aufenthaltsgenehmigung in Estland verfüge, am 26. Juli 2010 zu einer
Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährte und dieser in seiner
Stellungnahme vom 3. Juli 2010 (recte wohl: 3. August 2010) nebst
Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage bekräftigte, in Estland um sein
Leben fürchten zu müssen,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. August 2010 auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
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nach Estland verfügte, anordnete, er habe die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem
Wegweisungsvollzug beauftragte und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, welches diese mit Urteil vom 15. September 2010
– soweit darauf einzutreten war – guthiess, die vorinstanzliche Verfügung
aufhob und das Bundesamt anwies, das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Februar
2011 im Wesentlichen einzig seine bei der summarischen Befragung
gemachten Aussagen wiederholte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch vom 9. Juni 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Mai 2011 in
materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7.
April 2011, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl sowie die Anweisung an das BFM beantragt, sein
Gesuch um Anerkennung als staatenlose Person in der Schweiz gestützt
auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zu überprüfen und den
angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an das Bundesamt
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf einen
Kostenvorschuss beantragt,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.- einverlangte, welcher am 30. Mai 2011
fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
dem Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, die
Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, als angeblich verfolgte
Person aus Estland auszureisen und sich daraufhin zweieinhalb Jahre -
ohne ein Asylgesuch zu stellen - in den Niederlanden aufzuhalten und
dort illegaler Arbeit nachzugehen, nicht dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person entspreche,
dass seine Erklärung, er habe in den Niederlanden kein Asylgesuch
gestellt, weil es ihm dort wegen des weit verbreiteten Drogenhandels und
-konsums nicht gefallen habe, nicht zu überzeugen vermöge,
dass auch die wiederholten Reisen des Beschwerdeführers in das
angebliche Verfolgerland Estland deutlich gegen die von ihm behauptete
Gefährdung sprechen würden,
dass er sich bezüglich der Häufigkeit der Reisen nach Estland und der
genauen Zeitpunkte widerspreche und sich Einträge in seinem Pass wie
etwa ein (…) Einreisestempel vom (…) nicht erklären könne,
dass Estland nach Einschätzung des Bundesrates ein Rechtsstaat mit
einer stabilen Demokratie sei, der die grundlegenden Menschenrechte
sowie Freiheiten seiner Bürger garantiere, die Flüchtlingskonvention
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sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterzeichnet habe und ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
sei,
dass die subjektiven Ansichten des Beschwerdeführers über die
politischen und gesellschaftlichen Umstände in Estland vor diesem
Hintergrund eine asylrechtlich relevante Gefährdung nicht nahelegen
würden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Estland,
dessen Staatsangehörigkeit er angeblich nicht besitze, sowohl zulässig
als auch zumutbar und möglich sei, sei er doch in Estland geboren und
habe dort Zeit seines Lebens gewohnt sowie Ausweispapiere und eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorweg feststellt, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt,
bereits anlässlich der summarischen Befragung und der Anhörung
gemachte Aussagen zu wiederholen, auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zwar teilweise eingeht, jedoch die
Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht zu entkräften vermag,
dass auffällt, dass der Beschwerdeführer während seines
zweieinhalbjährigen Aufenthalts in den Niederlanden dort kein
Asylgesuch gestellt hat, obwohl er aus Angst vor Verfolgung in Estland in
die Niederlande geflüchtet sein will, was jeglicher Logik und Erfahrung
entbehrt,
dass seine diesbezügliche Erklärungen, es habe ihm in den Niederlanden
aufgrund des weitverbreiteten Drogenkonsums nicht gefallen und er habe
sich an Aussagen von Dritten orientiert, die ihm von der Einreichung
eines Asylgesuchs abgeraten hätten, in keiner Art und Weise zu
überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Angst vor Verfolgung durch
die estnischen Behörden offenbar ohne Probleme nach Estland ein- und
auch wieder ausreisen konnte,
dass er sich sogar zwecks Verlängerung seines Passes an die estnische
Vertretung in den Niederlanden wendete (Anhörungsprotokoll (…)),
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne
zusätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das
Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung
darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet,
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dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Estland, ein "safe country",
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine dem Beschwerdeführer
dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Estland noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Estland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen und auf den Antrag, es sei seine
Staatenlosigkeit festzustellen, nicht einzugehen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011
abgewiesen wurde, weshalb bei diesem Ausgang die Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
30. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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