B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2674/2013
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N (…).
E-2674/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben entsprechend aus
B._______ (bzw. C._______ [A12 S. 4], Darfur). Von dort aus habe er
sich im (…) 2009 in das sudanesische Grenzstädtchen D._______ bege-
ben. Am (…) 2009 habe er mit einem Auto die libysch-sudanesische
Grenze überquert und sei über E._______ nach Tripolis gefahren (A1
S. 2 f. und 7 f.). Mit einem Fährschiff sei er ungefähr Anfang September
auf einer ihm unbekannten Insel in einem ihm unbekannten Land ange-
kommen (A1 S. 8). Mit dem Zug sei er sodann am 18. September 2010 in
die Schweiz gefahren und habe dort einen Tag später um Asyl nachge-
sucht (A1 S. 9). Am 21. September 2010 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (A1) und am
27. Oktober 2010 eingehend dazu angehört (A12). Dabei begründete er
sein Asylgesuch mit Problemen, die er mit der sudanesischen Regierung
habe.
B.
Am 28. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel einen
Mitgliederausweis und ein Unterstützungsschreiben vom (…) 2011 der
JEM (Justice and Equality Movement) Schweiz, eine Kopie einer Teil-
nahmekarte am Geneva Summit for Human Rights and Democracy (De-
legate Darfur Peace and Development Center [DFEZ]) vom (…) 2011 so-
wie diverse Fotos ein (A13).
C.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 – eröffnet am 12. April 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten würden, so dass deren Asylrele-
vanz nicht zu prüfen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit über kein derarti-
ges Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Sudan einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde (Art. 3 AsylG). Das BFM stellte
weiter fest, dass eine Rückführung nach Darfur zwar nicht zumutbar sei,
indes es dem Beschwerdeführer angesichts der Niederlassungsfreiheit
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Seite 3
möglich und zumutbar sei, sich in einem anderen Teil des Sudans nieder-
zulassen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin am 10. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte dabei, die Sache sei nach Aufhebung der
Verfügung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ein Vollzugshindernis fest-
zustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Der Beschwerde lagen eine Kostennote vom 10. Mai 2013, eine Fürsor-
gebestätigung vom 7. Mai 2013 der ABS Betreuungsservice AG (Rap-
perswil; Faxkopie), ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung samt Zusatz-
blatt bezüglich die Anhörung vom 27. Oktober 2010 (in Kopie) sowie ein
Beweismittel in arabischer Sprache (Faxkopie) angeblich betreffend die
Haft eines Bruders bei.
E.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Teil-
nahmekarte am Geneva Summit for Human Rights and Democracy
(Member DFEZ) vom (…) 2014, eine Kopie eines undatierten Briefes an
den UN-Hochkommissar für Menschenrechte sowie diverse Fotos ein.
G.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 wurden weitere Fotos zu den Akten
gereicht, welche den Beschwerdeführer an einem Treffen der Organisati-
on Geneva Call, welche sich für den Schutz der Zivilbevölkerung in Kon-
fliktgebieten einsetze, vom (…) 2014 zeigen würden. Des Weiteren wur-
den Fotos eingereicht, die anlässlich einer Kulturwoche des Radiosen-
ders (…) am (…) 2014 in F._______ entstanden seien.
H.
Am 3. Februar 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie
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Seite 4
einer sudanesischen Identitätskarte eines Bekannten des Beschwerde-
führers und weitere Fotos eingereicht, die ihn an einem Treffen der Orga-
nisation JEM vom (…) 2014 in F._______ zeigen würden.
I.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein einfa-
ches Mitglied der Bewegung JEM sei, welches sich indes – unter Hinweis
auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12 – nicht
aus dem anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veran-
staltungen heraushebe.
J.
Am 26. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer demgegenüber, dass
– wie das beigelegte (undatierte) Schreiben der Organisation JEM
Schweiz bestätige – er seit März 2015 als (…) der Bewegung in der
Schweiz amte.
K.
Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich des Weiteren eine Kopie einer
sudanesischen Identitätskarte lautend auf den Namen des Beschwerde-
führers, A._______, Sohn von G._______ (Nr. […], ausgestellt in
H._______ im […] 1998 [Übersetzung A18]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Aus-
nahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch
beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu sub-
sumieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3
und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern
keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Aus-
nahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf
das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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Seite 6
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuer-
kennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im
Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwi-
schen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nach-
fluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden
Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in sol-
chen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44
E. 3.5 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer – sein Vater gehöre der Ethnie Masalit, seine
Mutter der Bargu (bzw. Al-Borgo) an, welches keine arabischen Völker
seien (A1 S. 3; A12 S. 6) – brachte vor, er habe insgesamt elf Schuljahre
in B._______ und H._______ (Süd-Darfur) absolviert. Später habe er zu-
sammen mit seinem Vater, der (…) (…)läden und (…) (…)geschäft in
B._______ besitze, als Händler gearbeitet; zwar habe er kein Einkommen
gehabt, aber sein Vater sei für seine Bedürfnisse aufgekommen (A1 S. 3).
Seit dem Jahr 2001 sei er verheiratet und habe einen Sohn namens
I._______ (geboren am […] 2002, A1 S. 3 f.).
Er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der Oppositionspartei Haraket Adel
Wal-Masawa (Gerechtigkeits- und Gleichheitsbewegung, JEM) und habe
für diese Gruppierung als deren Regionalverantwortlicher insbesondere
Geld gesammelt und diese auch persönlich finanziell unterstützt. Mit dem
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Geld hätten sie u.a. Waffen gekauft, um ihre Dörfer gegen die regierungs-
treuen Janjaweed-Milizen zu verteidigen (A1 S. 6; A12 S. 3 und 8 ff.). Zu-
dem habe er auch versucht, ohne seine Mitgliedschaft preiszugeben,
neue Mitglieder anzuwerben (A12 S. 8 und 11), indem er diese davon ha-
be überzeugen wollen, man müsse etwas gegen das Elend in der Region
tun; eine Militarisierung habe er indes stets abgelehnt (A12 S. 9 und 11).
Diese Arbeit habe er aus dem Untergrund vollzogen; nur wenige Men-
schen seines Umfeldes hätten davon gewusst (A12 S. 10 f.). Er habe sich
ferner politisch betätigt und sei dabei auch öffentlich aufgetreten, da es in
Darfur viel Unrecht gebe. Auch seien die Bildungsmöglichkeiten der Men-
schen schlecht, die ökonomische Lage dramatisch und die Stämme wür-
den sich nicht verstehen (A12 S. 5 und 9 f.). Da er etwas gegen diese Mi-
sere habe unternehmen wollen, habe er für das Amt des (…) kandidieren
wollen; indes habe der Amtsinhaber, welcher der Regierungspartei Al-
Bashirs angehöre, ihm – über seinen Vater – von dieser Kandidatur abge-
raten. Er habe seinen Vater sogar bedroht, da der Beschwerdeführer auf-
grund seiner steten Kritik ein Regierungsgegner sei (A12 S. 7 f. und 11).
Eines Tages habe ein Freund, der auf einem Polizeiposten gearbeitet ha-
be, ein Fahndungsfoto des Beschwerdeführers entdeckt und ihn gewarnt
(A12 S. 7, 9 und 11 f.). Am (…) 2009 hätten Sicherheitsverantwortliche
der Regierung (Amnel-Dawla) ihn zuhause festnehmen wollen, weil er
sich für die Oppositionsbewegung engagiert habe. Indes habe er sich
während dieser Zeit auf dem Markt aufgehalten. Seinem kleinen Bruder
sei es gelungen, ihn zu warnen (A1 S. 7; A12 S. 7). Daraufhin habe sich
der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt, bis er zu Fuss nach
D._______ marschiert sei (A12 S. 7 f.).
Hinsichtlich seiner im Sudan vorhandenen Identitätspapiere gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, diese seien am (…)
2009 beschlagnahmt worden; es gebe nur noch eine Kopie seiner Identi-
tätskarte (A12 S. 2 f. und 14). Während dieser Hausdurchsuchung seien
auch Listen mit Namen von Personen, welche für die Bevölkerung Almo-
sen bzw. Spenden gesammelt hätten, Mitgliedskarten (auch seine eige-
ne) und die gekauften Waffen eingezogen worden, welche bei ihm ver-
steckt gewesen seien (A12 S. 3, 7 ff., 11 und 13).
Seit seiner Ausreise sei seiner Familie nichts zugestossen, nur werde
seine Wohnung ständig beobachtet (A12 S. 3).
5.2 Das BFM begründete seine negative Verfügung vom 11. April 2013
dahingehend, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Bewe-
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Seite 8
gung JEM und seine Funktion innerhalb dieser zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert geschildert worden seien. Auf konkrete Fragen sei er
immer wieder ausgewichen, seine Stellung habe er sehr offen und unbe-
stimmt umschrieben. Es gehe nicht klar hervor, was die Ziele der Organi-
sation und wie deren Strukturen seien. Zudem sei er nicht in der Lage
gewesen, den Rekrutierungsprozess darzulegen. Als widersprüchlich und
realitätsfremd erkannte das BFM, dass er einerseits im Untergrund gear-
beitet habe und anderseits sich Leute für Sitzungen bei ihm getroffen hät-
ten oder er öffentlich die Regierung kritisiert habe. Durch sein Verhalten
habe er damit rechnen müssen, dass seine Mitgliedschaft den Behörden
bekannt sein könnte. Es widerspreche ferner der allgemeinen Logik, dass
er Waffen und Mitgliederkarten in seinem Haus versteckt habe, da er ja
damit habe rechnen müssen, dass die Behörden eines Tages sein Haus
durchsuchen würden; dies umso mehr, da er ja zuvor gewarnt worden
sei. Sodann sei seinen Angehörigen nichts zugestossen. Schliesslich
stellte das BFM bezüglich seiner Auseise und seiner Identitätspapiere wi-
dersprüchliche Aussagen fest; auch komme der Kopie seiner Identitäts-
karte nur ein verminderter Beweiswert zu, und diese entspreche nicht
dem Erscheinungsbild des gängigen sudanesischen Exemplars. Demzu-
folge seien die Angaben unglaubhaft (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylre-
levanz nicht zu überprüfen sei.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers fügte
das BFM an, dass eine blosse Mitgliedschaft in der genannten Organisa-
tion sowie die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen nicht
begründen würden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Folglich würden die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG).
5.3 In der Beschwerde vom 10. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer
zunächst gewisse Vorbehalte bezüglich der Übersetzung seiner Aussa-
gen anlässlich der Anhörung vor; dies insbesondere, da der Dolmetscher
ein (…) Arabisch (mit Ausdrücken des […]dialekts) gesprochen habe.
Gewisse Verständigungsprobleme seien auch von der Hilfswerksvertre-
tung vermerkt worden (vgl. Kopien der Notizen der Vertretung); der Be-
schwerdeführer habe sich aus reiner Höflichkeit nicht nachdrücklich ge-
wehrt. Kleine Ungereimtheiten könnten daher nicht dem Beschwerdefüh-
rer angelastet werden.
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Weitere Punkte, die das BFM als unglaubhaft qualifiziert habe, seien in-
des falsch gewürdigt worden. Das politische Engagement des Beschwer-
deführers als wichtiges (…) sei naturgemäss verbunden mit einer gewis-
sen Kritik gegenüber der Regierung. Diese habe offensichtlich den Grad
der Intensität nicht erreicht, um eine staatliche Verfolgung zu provozieren;
indes habe diese Anlass zur Überwachung geboten. Von diesem Enga-
gement sei jedoch seine geheime Tätigkeit für die Haraket Adel Wal-
Masawa (JEM) zu unterscheiden, welche vor allem darauf abgezielt ha-
be, sich gegen die arabischen Milizen zur Wehr zu setzen. Zudem könne
nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe seine (geheime) Tätig-
keit für diese Bewegung zu vage umschrieben, habe er doch mehrmals
erwähnt, dass er Spendengelder (während der Anhörung missverständ-
lich Almosen genannt) gesammelt, Mitgliederkarten verteilt sowie Waffen
für den Kampf gegen die Janjaweed-Milizen gekauft und gelagert habe;
indes habe er nie auf offene Weise neue Mitglieder rekrutiert. Mangels
ergänzender Fragen könne dem Beschwerdeführer keine fehlende Sub-
stanz vorgeworfen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer zwar aufgrund seines politischen Engagements als Re-
gierungsgegner erkannt und daher nicht an die Kommunalwahlen zuge-
lassen worden sei, jedoch sei er nicht als JEM-Mitglied überführt worden.
Daher sei es nicht abwegig gewesen, Waffen in seinem Haus kurzzeitig
zu lagern; zumal er als Mitglied einer einflussreichen Familie nicht mit ei-
ner Hausdurchsuchung habe rechnen müssen. Auch seien die Unge-
reimtheiten bezüglich seiner Flucht bei genauerem Hinsehen nicht als wi-
dersprüchlich zu qualifizieren. Folglich seien die Vorbringen insgesamt als
glaubhaft zu werten.
Anzufügen bleibe, dass die Familie des Beschwerdeführers mehrfach be-
züglich seiner politischen Machenschaften befragt worden sei; überdies
sei auch der jüngere Bruder – wie eine eingereichte Kopie eines Schrei-
bens bestätige – inhaftiert worden. Andere Mitglieder der Haraket Adel
Wal-Masawa, deren Mitgliederkarten beschlagnahmt worden seien, seien
geflohen und hätten in J._______ und K._______ bereits Asyl erhalten.
Aufgrund des Gesagten sei von einer Verfolgung seitens der sudanesi-
schen Behörden auszugehen; eine innerstaatliche Schutzalternative liege
nicht vor. Darüber hinaus sei auch die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers belegt, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr in den
Sudan zusätzlich bedroht wäre. Schliesslich wies er darauf hin, dass alte
Identitätskarten ein anderes Erscheinungsbild hätten als neuere.
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5.4 In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 ging das SEM weiterhin
davon aus, dass der Beschwerdeführer eines der zahlreichen einfachen
Mitglieder der Organisation JEM sei; zwar würden sich die sudanesischen
Behörden für die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen inte-
ressieren (vgl. Urteil des EGMR, A.A. gegen die Schweiz, a.a.O.), indes
würden die (blosse) Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Organisation
und einfache Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen für ein sol-
ches Profil nicht ausreichen.
5.5 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, dass die Bewegung JEM ei-
ne wohlbekannte bewaffnete Oppositionsbewegung sei, was indes nicht
ausschliesse, dass deren Mitglieder im Untergrund tätig seien. Der Be-
schwerdeführer sei ein aktives und engagiertes Mitglied der JEM
Schweiz: Im Jahr 2010 sei er (…) und dabei zuständig für die Organisati-
on von Sitzungen gewesen. Da er aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht
an Sitzungen im Ausland habe teilnehmen können, habe er diese Position
wieder aufgegeben. Mit seiner aktuellen Ernennung zum (…) sei klar,
dass er ein ausserordentlich engagiertes Mitglied sei.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stammt, was vom BFM nicht bestritten wurde,
aus der konfliktreichen Region Darfur. Im Jahr 2000 sei er als junger auf-
geklärter Erwachsener der Oppositionspartei Haraket Adel Wal-Masawa
beigetreten; dies noch bevor der Darfur-Konflikt als bewaffnete Auseinan-
dersetzung zwischen verschiedenen Volksgruppen und der sudanesi-
schen Regierung im Jahr 2003 ausbrach. Besonders nicht-arabische
Gruppen – z.B. die Fur, Zaghawa und Masalit – sahen sich als Verlierer
einer Politik, welche arabische Gruppen in Darfur bevorzugte. Zwischen
2003 und 2005 ging die meiste Gewalt von Janjaweed-Milizen aus, die
von den Behörden unterstützt wurden. Das Gesamtbild der Aussagen des
Beschwerdeführers erweckt nachvollziehbar den Eindruck, dass er –
auch aufgrund seiner Schulbildung, seiner familiären Herkunft und seiner
finanziell gesicherten Lage – eine politisch interessierte Person ist, die
sich für die Verlierer der wirtschaftlichen und politischen Unterdrückung
der Bevölkerung von Darfur einsetzen will (z.B. A12 F. 13, 42, 56, 66 f.,
und 86 f.). Dies tat er nicht nur durch seinen Beitritt in die Rebellengruppe
JEM, sondern auch indem er als Spross einer wohlsituierten Familie (A12
S. 4 f. und 6) beabsichtigte, eine politische Laufbahn einzuschlagen (A12
S. 8 f.).
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Seite 11
Im Jahr 2009 habe er den Sudan verlassen. In dieser Phase 3 (2010-
2012) des Darfur-Konflikts verbesserte sich zwar aufgrund einer Annähe-
rung zwischen dem Sudan und Tschad grundsätzlich die dortige Sicher-
heitslage, indes begannen die sudanesischen Behörden, nicht-arabische
Milizen (kleinere nicht-arabische Gruppen) aufzubauen und diese als
nicht-arabische Popular Defence Forces (PDF) zu bewaffnen, um insbe-
sondere gegen die Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen. In Süd-
Darfur kam es im Jahr 2011 ebenfalls zu Kämpfen zwischen verfeindeten
Gruppen; Ende Dezember 2011 wurde der Anführer des JEM, Khalil Ibra-
him, durch die sudanesische Armee getötet. Die Bewegung wurde
dadurch und auch durch andere Gegebenheiten geschwächt (vgl. BVGE
2013/21 E. 9.3.2).
6.2 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Organisation JEM Schweiz
(A13). Die vorgebrachte Ernennung zum (…) im Jahr 2010 (A13; Replik-
schrift vom 26. Mai 2015) blieb bis anhin unbewiesen; indes sei er – wie
in der Replik vom 26. Mai 2015 dargetan – nach wenigen Monaten von
diesem Posten zurückgetreten, da er u.a. aufgrund seines Status nicht an
Sitzungen im Ausland habe teilnehmen können. Dabei fällt auf, dass er
anlässlich seiner Anhörung vom 27. Oktober 2010 einen Kontakt zu sei-
ner Partei verneinte (A12 F. 91). Aktenkundig ist indes, dass er am (…)
2011 und am (…) 2014 am Geneva Summit for Human Rights and De-
mocracy als Delegierter des DFEZ teilnahm (vgl. Eingaben vom 21. März
und 11. September 2014). Weiter sei er am (…) 2011 an einem geschlos-
senen Treffen von Sudanesen als Gesprächsteilnehmer (A13), am (…)
2014 an einem Treffen der Organisation Geneva Call, am (…) 2014 an
einem Treffen der Bewegung JEM beim (…) (wobei davon ausgegangen
wird, dass er sich nicht persönlich am Radio über die Kultur und Politik
seines Heimatlandes ausgesprochen hat, vgl. […], besucht am […] 2015;
Eingaben vom 21. März und 11. September 2014) und am (…) 2014 an
einem Treffen der Bewegung JEM in F._______ – gemäss den Fotos in
einem geschlossenen Rahmen – (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2015) an-
wesend gewesen. Schliesslich habe er mit anderen Sudanesen am (…)
2013 an einer kleinen Kundgebung gegen die sudanesische Regierung
protestiert (vgl. Eingabe vom 21. März 2014). Per März 2015 sei er zum
(…) der JEM Schweiz ernannt worden und werde in dieser Funktion den
Präsidenten des Schweizer Büros an Konferenzen begleiten und organi-
satorische Aufgaben übernehmen (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2015).
6.3 Der Ansicht, dass Darfur weiterhin eine unsichere Gegend sei (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.3.4; ebenso International Crisis Group, The Chaos in
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Seite 12
Darfur, Crisis Group Africa Briefing No. 110 vom 22. April 2015), folgt
auch der EGMR, welcher in seiner jüngsten Rechtsprechung festhielt,
dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbeson-
dere für politische Opponenten gelte (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen
die Schweiz, a.a.O., § 39 f.). Diese Feststellung wurde im Urteil vom
EGMR A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 55, be-
stätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014
noch verschlimmert habe. In beiden Urteilen wurde zudem festgehalten,
dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien,
sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen
zur Opposition zu haben (vgl. Urteile des EGMR A.A. gegen die Schweiz,
a.a.O., § 43; A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 56). Überdies würde bereits
der Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Ri-
siko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen Frank-
reich, a.a.O., § 58).
6.4 Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Ap-
ril 2013 und ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 nur ungenügend mit
der veränderten Situation im Sudan, insbesondere in der Region Darfur,
und der vom EGMR skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage so-
wie derjenigen für Personen nicht-arabischer Ethnie auseinander. So
stellt sich im Lichte dieser Veränderungen nicht nur die Frage, inwiefern
der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Hei-
mat gefährdet ist, sondern auch inwiefern die veränderte Situation im
Heimatland objektive Nachfluchtgründe darstellen könnte oder Wegwei-
sungsvollzugshindernisse zu begründen vermöchte. In der angefochte-
nen Verfügung ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Vorinstanz mit der
veränderten Lage und den damit zusammenhängenden, soeben genann-
ten Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Somit erweist sich die Sach-
verhaltsfeststellung wie auch die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung als ungenügend.
6.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 11. April 2013 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, den
Sachverhalt zu ergänzen – insbesondere hinsichtlich der vom EGMR an-
gesprochenen veränderten Lage im Sudan – sowie erneut zu entschei-
den und dabei nicht nur subjektive, sondern auch objektive Nachflucht-
gründe abzuhandeln.
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6.6 Zudem ist dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, die Widersprüche
bzw. Ungereimtheiten seien u.a. auch auf Verständigungsprobleme zwi-
schen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer zurückzuführen
(A12 S. 16), bei Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung zu tragen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Kostennote vom
10. Mai 2013 weist einen Aufwand von sechs Stunden und Fr. 1'370.–
(inkl. Auslagen) aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Ver-
tretungsaufwand für die Redaktion der Beschwerdeeingabe erscheint
dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Ver-
fahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sin-
ne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, weshalb eine Kürzung vorzunehmen und die
Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Fakto-
ren, insbesondere auch der weiteren Eingaben, auf insgesamt Fr. 1'470.--
(inkl. Auslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
8 und 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidfin-
dung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr 1'470.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe