B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2675/2019
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (…).
E-2675/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. November 2016 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. De-
zember 2016 und der Anhörung vom 21. Dezember 2016 im Wesentlichen
Folgendes aus:
Sie sei ethnische Tamilin und besitze ein Haus in B._______, Distrikt
C._______, wo sie mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrer Tochter gelebt
habe. Während zehn Jahren habe sie die (…) besucht. Im Jahr (…) sei sie
von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden
und habe ein militärisches Training absolviert. Nach einem Jahr habe sie
sich absetzen können. Die LTTE hätten sie im Jahr (…) erneut mitgenom-
men und sie habe für die Organisation (…) sowie bei (…) geholfen. Damals
habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt, welcher bei den LTTE (…)
gewesen sei. Nach der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter im April (…) sei
sie von ihrer Pflicht entbunden worden und sie habe fortan lediglich bei
kleinen Hilfsarbeiten – wie beispielsweise der (…) – geholfen. Seit dem
14. Mai (…) sei ihr Ehemann verschwunden. Möglicherweise sei er von
SLA-Soldaten (Soldaten der sri-lankischen Armee) festgenommen worden.
Nach Kriegsende im Jahre 2009 habe sie in einer Flüchtlingsunterkunft ge-
lebt. Bereits damals sei sie von der Armee und vom CID (Criminal Investi-
gation Department) zur Mitgliedschaft bei den LTTE befragt worden, wel-
che sie verneint habe. Aufgrund dieser Probleme sei sie mit Visa von (…)
bis (…) und von (…) bis (…) mit ihrer Tochter zur Cousine ihrer Mutter nach
D._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr seien die Behörden abermals bei
ihr vorbeigekommen. Unter anderem hätten Personen aus ihrer Umgebung
dem CID mitgeteilt, sie und ihr Ehemann hätten der LTTE angehört. Die
Behörden hätten ihre Telefonnummer aufgenommen und ihr verboten, die
Nummer zu wechseln. Zuletzt sei sie im Mai (…) vom CID angerufen wor-
den. Vom 8. bis zum 20. September (…) habe sie sich mit einem Visum
(gültig vom 5. bis zum 19. September […]) mit einer Tanzgruppe in
E._______ aufgehalten. Aufgrund der Verfolgung naher Bekannten sowie
der Probleme mit dem CID – insbesondere wegen einer Befragung bei ihr
zu Hause über ihren Aufenthalt in E._______, anlässlich welcher ihr vorge-
worfen worden sei, die Bewegung in Sri Lanka wieder errichten zu wollen
– habe sie ihr Heimatland erneut verlassen. Bis anhin sei sie nicht verhaftet
worden. Im (…) habe sie einen (…), weshalb sie mit (…) habe. Ein weiterer
(…) befinde sich (…).
E-2675/2019
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B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Februar 2017 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-784/2017 vom 18. Januar 2019 ab. Es
begründete seine Abweisung im Wesentlichen damit, die Befragungen der
Beschwerdeführerin durch den CID und ihre Präsenz in den elektronischen
Medien vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. Unter anderem wür-
den ihr Status als einfaches Mitglied bei den LTTE sowie die geltend ge-
machten (…) ihr kein Risikoprofil verleihen, welches zur Bejahung begrün-
deter Furcht vor Verfolgung führen könnte.
D.
Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 29. März
2019 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut um Asyl.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, sie habe im bisherigen Ver-
fahren verschwiegen, dass sie als Mitglied der (…) unter anderem auch an
Kampfhandlungen für die LTTE teilgenommen habe, sie mithin eine we-
sentlich wichtigere Rolle innerhalb der Organisation eingenommen habe
als bisher aktenkundig war. Das gleiche gelte für ihren Ehemann, welcher
Mitglied bei der Spezialeinheit (…) gewesen sei. Ferner habe sie sich wäh-
rend des zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz auch exilpolitisch betä-
tigt, zuletzt am (…) 2019 anlässlich einer Demonstration in F._______. So-
dann sei neuerdings fotodokumentarisch belegt, dass sie sich aufgrund der
Kampfhandlungen Narben am Körper zugezogen habe. Die Beschwerde-
führerin habe des Weiteren bisher eine durch Sicherheitskräfte an ihr ver-
suchte Vergewaltigung verschwiegen. Ferner habe sich durch die Regie-
rungskrise im Jahre 2018 in Sri Lanka für Minderheiten eine neue Bedro-
hungslage ergeben. Schliesslich sei zur Beseitigung allfälliger Zweifel eine
ausführliche Anhörung durchzuführen.
Zusammen mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem Fotos
der Beschwerdeführerin während ihrer Zeit bei den LTTE zu den Akten ge-
reicht.
E-2675/2019
Seite 4
E.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 29. März 2019 als Mehrfachgesuch
beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und
lehnte die gestellten Gesuche sowie prozessualen Anträge mit Verfügung
vom 23. April 2019 ab, soweit sie auf diese eintrat. Auf die als Revisions-
gesuch qualifizierten Vorbringen trat sie nicht ein. Weiter ordnete sie die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den zuständigen
Kanton an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 900.–.
F.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Gericht
habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorlie-
genden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt
worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien be-
kannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sis-
tieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende ab-
gewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausrei-
chend Klarheit bestehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen
Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang mit dem Non-refoule-
ment-Gebot, dem rechtlichen Gehör und der rechtlichen Qualifikation der
Eingabe vom 29. März 2019 aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter sei die
angefochten Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen, sub-sub-subeventualiter sei die
angefochten Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren und sub-sub-sub-
subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr Gesundheitszustand
von Amtes wegen abgeklärt werde, sollten Zweifel am eingereichten Arzt-
bericht bestehen. Zudem sei sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen
anzuhören, unter Beachtung ihrer psychischen Beeinträchtigung, und es
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sei ihr angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu ihrem
exilpolitischen Engagement anzusetzen.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine CD-ROM zu den
Akten welche die Beweismittel Nr. 2 – 112 enthält. Der darauf enthaltene
Unterordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Okto-
ber 2018" enthält die Beweismittel Nr. 3 – 359.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht innert Frist sämtliche von
ihr in der Rechtsmitteleingabe angerufene Beweismittel einzureichen, na-
mentlich betreffend die Demonstrationsteilnahme in F._______ sowie die
Nachweise bezüglich der zugezogenen Narben. Weiter teilte er ihr, soweit
dies zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit und verfügte, dass auf den Antrag betreffend Bestäti-
gung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht eingetreten werde. So-
dann lehnte er den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und forderte die Be-
schwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
H.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Ge-
richt weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte um Fristansetzung
zwecks Einreichung weiterer Dokumente.
I.
Am 1. Juli 2019 ging beim Gericht innert Frist der geforderte Kostenvor-
schuss ein.
E-2675/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Betreffend die Anträge auf Mitteilung und Bildung des Spruchkörpers sowie
Verfahrenssistierung kann auf die Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019
verwiesen werden.
3.
Mit vorliegendem Urteil werden die – seitens der Beschwerdeführerin nicht
weiter begründeten – Anträge auf Fristgewährung zur Beibringung weiterer
Beweismittel sowie das Gesuch um vollständige Offenlegung des Spruch-
körpers gegenstandslos.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjek-
tive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch beziehungsweise das qualifi-
zierte Wiedererwägungsgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu genügen vermöchten.
Vorab wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, mit dem neuen
Vorbringen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kampfer-
probtes Mitglied der (…), werde eine Tatsache geltend gemacht, welche
bereits vor dem Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 be-
standen habe. Die zur Untermauerung des Vorbringens eingereichten Be-
weismittel seien ebenfalls vor Erlass des erwähnten Urteils entstanden. Die
Eingabe sei diesbezüglich als Revisionsgesuch zu qualifizieren, für wel-
ches das SEM nicht zuständig sei und weshalb darauf nicht eingetreten
werde. Entsprechendes gelte für die Vorbringen betreffend die Tätigkeit ih-
res Ehemannes für die (…), die versuchte Vergewaltigung, die Narben der
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Seite 8
Beschwerdeführerin sowie ihre exilpolitische Tätigkeit vor dem Erlass des
Urteils vom 18. Januar 2019.
Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nach dem 18. Januar 2019,
welche als Mehrfachgesuch behandelt wurde, stufte die Vorinstanz – unter
anderem aufgrund mangelnder Substantiierung – nicht als flüchtlingsrele-
vantes Engagement ein.
Ferner vermöchte die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen zur verän-
derten Lage in Sri Lanka, welche die Vorinstanz im Rahmen eines qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuchs behandelte, keine individuelle Gefähr-
dung ihrer Person im Falle einer Rückkehr abzuleiten.
Sodann seien keine Risikofaktoren festzustellen, welche für den Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka eine ernsthafte Gefahr vor künftiger Verfolgung
begründen könnten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nach
Kriegsende noch (…) Jahre im Heimatland gelebt und in dieser Zeit unbe-
helligt aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen können.
Schliesslich bestehe für die Durchführung einer weiteren Anhörung – unter
anderem auch in Anbetracht der umfassenden Eingabe der Beschwerde-
führerin – keine Veranlassung.
7.
In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe aus Angst, als asylunwürdig eingestuft zu werden, im ordentlichen
Asylverfahren ihre tatsächliche Rolle innerhalb der LTTE verschwiegen.
Sie sei ein jahrelanges Mitglied der (…) gewesen, wo sie den Grossteil auf
(…) gedient und an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Später habe
sie in C._______ unter G._______ gedient, wobei sie zeitweise auch (…)
ausgeübt habe. Aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen habe sie
sich Narben am (…) und (…) zugezogen. Ihr Ehemann sei Mitglied der
(…), einer (…), gewesen. Im Jahre (…) sei sie sodann Opfer einer versuch-
ten Vergewaltigung geworden, welche sie aus Scham und Furcht vor Stig-
matisierung sowie Aufgrund fehlenden Vertrauens anlässlich der Anhörung
beim SEM verschwiegen habe. Weiter sei sie während ihres Aufenthaltes
in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Ferner leide sie aufgrund ihrer
traumatisierenden Erlebnisse an einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS).
Das SEM sei zu Unrecht auf die Vorbringen betreffend die tatsächlichen
LTTE-Aktivitäten der Beschwerdeführerin und des Ehemannes sowie die
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Seite 9
versuchte Vergewaltigung nicht eingetreten. Damit habe es ihre exilpoliti-
schen Aktivitäten sowie die sich in jüngster Zeit verschärfende Lage in Sri
Lanka nicht im Kontext ihres tatsächlichen LTTE-Profils beurteilt. Würden
Sachverhaltselemente aus formellen Gründen auseinandergerissen, be-
stehe die Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuchs.
Ferner sei ihr eine Anhörung zu den neuen asylrelevanten Sachverhalten
verweigert worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass ihr im mit
Eingabe vom 18. April 2019 eingereichten Arztbericht eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung attestiert worden sei, hätte sich eine erneute An-
hörung jedoch aufgedrängt. Da sich die Eingabe des Arztberichts mit dem
Entscheid der Vorinstanz gekreuzt habe, sei das SEM über ihren Gesund-
heitszustand und insbesondere über die Behandlungsnotwendigkeit in der
Schweiz sowie ihre Transportunfähigkeit nicht informiert gewesen.
Des Weiteren habe das SEM ihre exilpolitische Tätigkeit zu Unrecht als
asylirrelevant eingestuft und schätze die Gefährdungslage in ihrem Hei-
matland nicht richtig ein. Aufgrund der in jüngster Vergangenheit zu be-
obachtenden Entwicklungen sei in Sri Lanka mit einer Abkehr der Reform-
bestrebungen und einem zunehmend rigiden Vorgehen gegen Personen,
welche in den Augen der Behörden ein Sicherheitsrisiko darstellten, zu
rechnen. Dabei seien Personen mit LTTE-Hintergrund oder mit Verbindun-
gen zum tamilischen Separatismus besonders betroffen, welche unter dem
Vorwand der Terrorbekämpfung wieder Ziel von Verfolgung und Verhaftung
seien. In Anbetracht der verschärften Lage sei davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden noch konsequenter gegen aus dem Ausland
zurückkehrende Personen mit Risikoprofil vorgehen werden.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie keine weitere An-
hörung durchgeführt und den eingereichten Arztbericht nicht berücksichtigt
habe, ist darauf hinzuweisen, dass die ausserordentlichen Rechtsmittelver-
fahren schriftlich ausgestaltet sind (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Bei
diesen Konstellationen ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätz-
lich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund ihrer Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war die Beschwerdeführerin verpflichtet,
ihre (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schrift-
lich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu bele-
gen. Dies hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem 52
Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 29. März
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Seite 10
2019 und den insgesamt weiteren drei Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift
vom 31. Mai 2019) getan.
Dass die Vorinstanz den nach Erlass der angefochtenen Verfügung einge-
gangenen Arztbericht nicht mehr berücksichtigte beziehungsweise ledig-
lich einer vorfrageweisen Prüfung unterzog (vgl. Scheiben des SEM vom
30. April 2019), ist – unter Verweis auf das nachfolgend unter E. 13.2.2
Ausgeführte – nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist allein aufgrund der im
Nachgang zum ordentlichen Verfahren gestellten Diagnose einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) nicht von der fehlenden Einvernah-
mefähigkeit beziehungsweise Befragungsfähigkeit der Beschwerdeführe-
rin anlässlich der Anhörung im Jahre 2016 auszugehen (vgl. dazu EMARK
1993 Nr. 15 E. 7, 2006 Nr. 28 E. 8.4 sowie Urteil des BVGer E-3410/2017
vom 22. März 2019 E. 9.1.3).
Die Rüge erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.
8.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin unter ande-
rem die fehlerhafte Qualifikation der von ihr als "neues Asylgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 29. März 2019 durch das SEM. Insbesondere sei
durch den Umstand, dass im angefochtenen Entscheid nicht alle Vorbrin-
gen behandelt worden seien, das Willkürverbot verletzt.
Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, wel-
che bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind,
können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungs-
gericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach
dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisi-
onsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiederer-
wägungsentscheids durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn
sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in
fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Macht eine asylsuchende Per-
son hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft eines Asylent-
scheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vorangegangene
rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich
um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu
beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39
E. 4.6).
In der angefochtenen Verfügung des SEM wurde zutreffend ausgeführt,
dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das
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Seite 11
Engagement bei den (…), demjenigen des Ehemannes bei den (…), der
versuchten Vergewaltigung und dem Vorhandensein sichtbarer Narben um
behauptete Tatsachen handelt, welche bereits vor dem Entscheid E-
784/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2019 entstan-
den sind. Das Gleiche gilt für das vor diesem Datum geltend gemachte
exilpolitische Engagement. Bei diesen Vorbringen handelt es sich demge-
mäss um unechte Noven, welche Gegenstand eines Revisionsverfahrens
beim Bundesverwaltungsgericht bilden. Das SEM hat sich diesbezüglich
zu Recht nicht als zuständig erachtet.
Der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisions-
gesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darle-
gung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs.
3 VwVG sowie Art. 124 BGG).
Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend
gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hät-
ten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als Revisionsgründe be-
handelt werden können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Die Begründung,
die Beschwerdeführerin habe ihre konkrete Rolle sowie diejenige des Ehe-
mannes innerhalb der LTTE aus Furcht vor einer möglichen Asylunwürdig-
keit verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche
asylrechtliche Nachteile an der Mitwirkungspflicht sowie der Pflicht zur
sorgfältigen Verfahrensführung nichts zu ändern vermögen. Das Gleiche
gilt für die vorgebrachte Scham sowie Furcht vor Stigmatisierung im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten versuchten Vergewaltigung. Dies
nicht zuletzt deshalb, weil Asylsuchende standardmässig auf die Ver-
schwiegenheitspflicht der am Verfahren Beteiligten hingewiesen werden
(vgl. SEM-Akten A6/13 S. 1 f.) und nicht ersichtlich ist, dass die Beschwer-
deführerin begründete Zweifel am Geheimhaltungswillen der Behörden be-
ziehungsweise deren Angestellten und Mandatsträger haben musste. Zu-
dem verschwieg sie die angebliche Vergewaltigung auch im Rahmen des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb die Begründung für das ver-
spätete Vorbringen konstruiert wirkt und als vorgeschoben zu betrachten
ist.
Aufgrund des Ausgeführten ist auf diese Vorbringen im Asylpunkt nicht
mehr weiter einzugehen (zur Prüfung im Vollzugspunkt vgl. E. 13.1).
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Seite 12
8.3 In der angefochtenen Verfügung, welche das Vorbringen der Demonst-
rationsteilnahme am (…) 2019 als Mehrfachgesuch behandelt, wird zutref-
fend ausgeführt, dass die – bloss behauptete und nicht belegte – Teil-
nahme an einer einzigen Kundgebung nicht geeignet sei, das politische
Profil der Beschwerdeführerin in asylrelevanter Weise zu schärfen (zur
Würdigung im Rahmen des Vollzuges vgl. E. 13.1).
8.4
8.4.1 Im Zusammenhang mit der Lage in ihrem Heimatland beantragt die
Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaf-
tigkeit des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
festzustellen.
Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf
nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung,
der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende
Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann bestehen in diesem Zusam-
menhang starke Anzeichen dafür, dass es sich bei dem Antrag – insbeson-
dere mit Blick auf dessen Begründung – sinngemäss um den vom Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren bereits öfters ge-
stellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des besagten Lagebildes handelt. Der Antrag ist folglich – wie bis anhin –
abzuweisen (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November
2018 E. 6.1).
8.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur politischen
Lage in Sri Lanka, welche sich vor dem Beschwerdeurteil E-784/2017 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2019 zugetragen hätten, als
mögliche Revisionsgründe in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts fallen würden. Da die betreffenden Beweismittel jedoch nach dem
Urteil entstanden sind, behandelte die Vorinstanz die erwähnten Vorbrin-
gen zusammen mit den weiteren Ausführungen zur Lage in Sri Lanka kor-
rekterweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Art 111b AsylG;
BVGE 2013/22 E.3-13, vgl. bereits E. 8.2).
8.4.3 Im Zusammenhang mit der erwähnten Regierungskrise ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa
mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premi-
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Seite 13
erminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird
wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
nal/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld. 14452
21>, abgerufen am 9. Juli 2019). Insofern ist mit der Vorinstanz im Ergebnis
darin übereinzugehen, dass sich die Lage diesbezüglich wieder beruhigt
hat. Vereinzelte Aktionen gegen Personen tamilischer Ethnie, welche – wie
in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird – mit der umstrittenen und
temporären Amtsübernahme durch Mahinda Rajapaksa in Verbindung ge-
standen haben sollen, vermögen daran nichts zu ändern. Die in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Zusammenstösse zwischen den religiösen
Lagern sowie die geplante Einführung der Todesstrafe für Drogendelikte
betreffen darüber hinaus nicht spezifisch Angehörige der tamilischen Eth-
nie.
Im Zusammenhang mit den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Oster-
anschlägen vom April 2019 verfolgt das Bundesverwaltungsgericht die
Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von
Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften so-
wie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Or-
ganisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttä-
tigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von
einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen. Es ist bekannt, dass es in einzelnen Ortschaften im Westen des
Landes zu gewalttätigen Übergriffen auf Einrichtungen und Geschäfte von
Muslimen kam. Die sri-lankische Regierung ist jedoch bestrebt, weiteren
Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge zu
bannen (vgl. Urteil des BVGer D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3
m.w.H.). Bei den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtung,
Übergriffe gegenüber Risikogruppen würden sich aufgrund der nach den
Terroranschlägen angespannten Sicherheitslage mit Sicherheit häufen,
kann in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Eine Erhöhung des
Sicherheitsdispositivs nach erfolgten Anschlägen betrifft im Übrigen sämt-
liche Bevölkerungsgruppen.
Aufgrund des Ausgeführten ist im Zusammenhang mit der Lage in Sri
Lanka nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden
sri-lankischen Staatsangehöriger tamilischer Ethnie auszugehen. In der
Beschwerdeschrift wird im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, inwieweit
die weitschweifigen Aufzählungen von Ereignissen, welche teilweise be-
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reits Jahre zurückliegen, die Beschwerdeführerin konkret betreffen könn-
ten. Es liegen keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Sri Lanka
vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2019 und eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würden.
Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Ziffern ist ergänzend festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre neu einge-
reichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestim-
mungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl.
Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG,
Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert
als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch und Revisionsgesuch qualifizierte. Bei einer in jeder
Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürver-
bots – wie von der Beschwerdeführerin gerügt – ausgeschlossen.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, durch das "Auseinanderreis-
sen" von Sachverhaltselementen bestehe die Gefahr von falschen Urteilen
beziehungsweise seien selbst bei Vorhandensein formeller, der Überprü-
fung entgegenstehender Gründe, entsprechende Vorbringen vor dem Hin-
tergrund völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, ist
darauf unter E.13.1 einzugehen.
10.
Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ziffern festzustellen, dass sich die
vorliegende Sache als spruchreif erweist und sich keine weiteren Sachver-
haltsabklärungen aufdrängen (zum gesundheitlichen Zustand der Be-
schwerdeführerin vgl. E. 13.2.2 nachfolgend). Der Antrag auf Durchführung
einer weiteren Anhörung ist deshalb abzuweisen.
11.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat die mit Eingabe vom 29. März 2019 gestell-
ten Gesuche zu Recht abgelehnt.
E-2675/2019
Seite 15
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre in der Eingabe vom
29. März 2019 enthaltenen Vorbringen seien bisher aus formellen Gründen
nie in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden, ist diesem Umstand – in analo-
ger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revi-
E-2675/2019
Seite 16
sion und Wiedererwägung (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3
sowie BVGE 2013/22 E.5.4) – bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges Rechnung zu tragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann
selbst bei Verspätung des Gesuchs ein Entscheid in Revision beziehungs-
weise Wiedererwägung gezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass
einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis be-
steht.
Insbesondere wurden die mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten
Fotos, welche die Beschwerdeführerin als Mitglied der (…) zeigt, infolge
Unzuständigkeit des SEM keiner Würdigung unterzogen (vgl. dazu auch
das unter E.8.2 Ausgeführte). In diesem Zusammenhang ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin auf vielen der eingereichten Aufnahmen (vgl.
SEM-Akten, B1, Beilagen 2–8 und Beilagen 10–11) nicht klar zu erkennen
ist und die Aufnahmen aus einer Zeit stammen, als die Beschwerdeführerin
noch wesentlich jünger war. Aufgrund der Existenz dieser Bilder bezie-
hungsweise ihrer vorgebrachten Tätigkeit für die (…) sowie zufolge ihres
(…) hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen
Behörden und konnte aus dem Land unbehelligt aus- und wieder einreisen
(vgl. auch Urteil des BVGer E-784/2017 vom 18. Januar 2019 E. 7.1 sowie
7.3). Das Interesse der Behörden galt hauptsächlich der Tätigkeit des Ehe-
mannes und die diesbezüglichen Befragungen wurden vom Bundesverwal-
tungsgericht als nicht asylrelevant eingestuft (vgl. a.a.O. E. 7.1). Die mit
Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichte Abbildung der Beschwerdeführe-
rin (act. 4) lässt keine Narben erkennen beziehungsweise besteht aufgrund
der angebrachten Markierungen die Vermutung, es handle sich um kleine
und unauffällige Wundmale. Der in der erwähnten Eingabe erhobene Vor-
wurf, aufgrund des unsorgfältigen Umgangs der Vorinstanz mit den Be-
weismitteln habe nur eine Schwarzweiss-Kopie eingereicht werden kön-
nen, erweist sich als Unterstellung, da im angefochtenen Entscheid mehr-
mals darauf hingewiesen wurde, dass die besagte Aufnahme nicht in den
Akten enthalten sei und sich auch nicht bei den eingereichten Beschwer-
deakten befunden hat (vgl. Buchstaben G. und H.). Ferner wurde die be-
hauptete exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin weder substanti-
iert dargelegt noch wurden dazu Beweismittel beigebracht. Gleiches gilt für
den erst im Nachgang zum ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Ver-
gewaltigungsversuch durch Sicherheitskräfte (vgl. dazu bereits E. 8.2).
E-2675/2019
Seite 17
Somit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe-
rin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund in ihrer fehlenden
Flüchtlingseigenschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und
der FK nicht anwendbar). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12
sowie das unter E. 8.4.3 Ausgeführte). Der EGMR hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es
müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11,
Ziff. 37). Diese spricht nach dem bereits Ausgeführten gegen eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin. Daran vermag im Übrigen auch der
in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Hinweis auf drakonische Strafen im
Zusammenhang mit der geplanten Drogenpolitik der sri-lankischen Regie-
rung nichts zu ändern.
Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im
Sinne der der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-2675/2019
Seite 18
13.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid
vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Referenzurteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme-
zustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka:
Colombo spricht von islamistischem Terror,
lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen
am 29.04.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don’t
Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homep-
age, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich
auf das bereits unter E. 8.4.3. Ausgeführte verwiesen werden.
13.2.2 Im mit Eingabe vom 18. April 2018 (recte 2019) eingereichten Be-
richt von Dr.med. H._______, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom (…)
2019 führt der behandelnde Arzt zur Diagnose aus, seines Erachtens liege
eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) vor. Dazu ist zu-
nächst festzustellen, dass sich der Arzt in seinem Bericht mit den typischen
Merkmalen der Posttraumatischen Belastungsstörung im Einzelnen in Be-
zug auf die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Weiter ist festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht seit dem (…)
2017 in ärztlicher Behandlung ist und die letzte Konsultation am (…) 2019
stattgefunden hat, mithin mehr als eineinhalb Jahre. Das Zeugnis gibt in-
des keine konkreten Auskünfte aufgrund welcher medizinischer Probleme
die Beschwerdeführerin bislang in Behandlung war und wie sich diese im
Einzelnen therapeutisch und/oder medizinisch gestaltete. In allgemeiner
und wenig konkreter Form wird ausgeführt, in der Vergangenheit und auch
derzeit sei versucht worden, die verschiedenen körperlichen und psychi-
schen Beschwerden symptomatisch zu behandeln. Leider hätten alle diese
Versuche nicht zu einem glücklichen Verlauf geführt. Weiter führt der Arzt
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Seite 19
aus, ergänzende Abklärungen seien nicht zielführend, jedoch, wenn mög-
lich eine psychotherapeutische Behandlung. Aufgrund dieser Ausführun-
gen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht in einer
regelmässigen Therapie war und auch keine Medikamente verschrieben
bekam. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf eine
engmaschige psychotherapeutische oder medikamentöse Therapie ange-
wiesen ist. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) bis heute kein weiteres, aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht
hat.
Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wider Erwarten auf eine
ärztliche Behandlung angewiesen sein, ist unter Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7344/2016 vom 11. Februar 2019 davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihrer Heimat bei Bedarf auf
staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). So-
dann hat auch die Vorinstanz konkrete Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsstaat aufgezeigt (vgl. S. 14 des angefochtenen Entscheids).
Zur im Arztbericht attestierten Reiseunfähigkeit ist festzuhalten, dass die
Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen
Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt
wird und dannzumal auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizini-
sches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente be-
steht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen
würde.
Aufgrund des Ausgeführten besteht für das Gericht keine Veranlassung,
Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor-
zunehmen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
In Bezug auf die weiteren individuellen Zumutbarkeitskriterien kann sodann
auf die angefochtene Verfügung sowie das Urteil des BVGer
E-784/2017 vom 18. Januar 2019 verwiesen werden.
13.2.3 Aufgrund des Ausgeführten ist der Wegweisungsvollzug als zumut-
bar zu bezeichnen.
13.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 20
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zur Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem am 1. Juli 2019
geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.–
wird zurückerstattet.
E-2675/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor