B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2678/2010
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Kamerun,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (…).
E-2678/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 25. November 2007 verliess und am (…) November 2007 auf dem
Luftweg nach Zürich gelangte, wo sie gleichentags bei der Flughafenpoli-
zei um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 27. November 2007 und der An-
hörung vom 29. November 2007 je durch die Flughafenpolizei, der nach
Bewilligung ihrer Einreise durchgeführten Kurzbefragung vom 12. De-
zember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
sowie der Anhörung vom 11. März 2010 durch das BFM zu den Asylgrün-
den im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie aus D._______ stamme, dort meist bei ihrer Familie gewohnt,
das (…) Gymnasium besucht und zusätzlich eine Ausbildung als Sekretä-
rin gemacht habe,
dass sie mehrere Jahre als Verkäuferin in der Telekommunikationsbran-
che gearbeitet habe und ungefähr seit Anfang 2007 bei der erfolgreichen
Geschäftsfrau, Bürgermeisterin und Parlamentsabgeordneten der Regie-
rungspartei RDPC (Rassemblement Démocratique du Peuple) E._______
angestellt gewesen sei,
dass sie dabei auch mit Arbeiten im Hinblick auf E._______'s beabsichtig-
te Wiederwahl ins Parlament vom 22. Juli 2007 beauftragt worden sei,
wobei sie insbesondere Wählerlisten zuhanden ihrer Chefin habe erstel-
len müssen, damit den Eingetragenen Wahlausweise hätten abgegeben
und nach dem Wahlgang ein Stimmgeld hätte ausgerichtet werden kön-
nen,
dass diese Wählerlisten jedoch nicht termingerecht an E._______ hätten
retourniert werden können, weil sie selber (Beschwerdeführerin) infolge
Unwohlseins die Listen einer Freundin zur Weiterleitung anvertraut habe
und diese am Wahltag wegen eines Todesfalls in der Familie unvorherge-
sehenerweise in ihr Herkunftsdorf gereist sei,
dass E._______, welche ihre Wiederwahl zwar geschafft habe, aber in
ein von der Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) eingeleite-
tes Wahlbeschwerdeverfahren betreffend ihren Wahlbezirk involviert sei,
über das Ausstehen der ausgefüllten Wählerlisten sehr erbost gewesen
E-2678/2010
Seite 3
sei, sie (Beschwerdeführerin) der Kollaboration mit der Oppositionspartei
verdächtigt, tätlich angegriffen und fristlos entlassen habe,
dass E._______ danach einmal beziehungsweise zweimal zwei Männer
zu ihr geschickt habe, welche sie bedroht, beschimpft, misshandelt und
einmal mitgenommen, in einem Verlies festgehalten und immer wieder
nach dem Verbleib der Listen befragt hätten,
dass sie dabei vom einen Mann in vorübergehender Abwesenheit des
anderen zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden sei und bei einer
solchen ihren Peiniger in den Penis gebissen habe, die Schreie dieses
Mannes die Aufmerksamkeit des anderen Mannes auf sich gezogen hät-
ten, welcher seinerseits den ersten zurecht gewiesen und beschimpft und
ihr in der Folge aus Mitleid und zum Schutz vor Racheakten seines Kolle-
gen die Flucht durch einen Kanalisationstunnel ermöglicht habe,
dass ihr Bruder und ein Freund ihres Vaters schliesslich ihre Ausreise auf
dem Luftweg vorbereitet hätten, und sie während dieser Zeit in einem Ho-
tel beziehungsweise bei besagtem Freund des Vaters in F._______ ge-
wohnt habe, wobei ihr Peiniger in der Zwischenzeit, aber auch noch zwei
Jahre nach der Ausreise, zu Hause nach ihr gesucht, dabei ihre Eltern
beschimpft und ihr Drohbriefe geschrieben habe, wie sie von den Eltern
erfahren habe,
dass die Eltern diese Drohbriefe der Polizei vorgelegt und Anzeige erstat-
tet und in der Folge Wachpersonal erhalten hätten,
dass sie (Beschwerdeführerin) vor der Ausreise keine Anzeige erstattet
habe, weil sie befürchtet habe, von der Polizei als Wahlbetrugsgehilfin
verdächtigt und festgenommen zu werden,
dass sie im Übrigen anstellungsbedingt Mitglied der RDPC gewesen sei,
jedoch selber keine politischen Aktivitäten entwickelt habe,
dass sie bei der kontrollierten Ausreise über den Flughafen F._______
keine Probleme gehabt habe,
dass sie als Beweismittel ihren am (…) 2006 ausgestellten Reisepass, ih-
re Identitätskarte, ihren Geburtsschein, eine RDPC-Mitgliedskarte sowie
diverse Wahlregistrationskarten, Wählerlisten, Zeitungsberichte (betref-
fend die Parlamentswahlen und diesbezügliche Betrugsvorwürfe u.a. ge-
gen E._______) und sie selber abbildende Fotos zu den Akten gab,
E-2678/2010
Seite 4
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 17. März 2010 – eröffnet am 20. März 2010 – ablehnte und ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden mangels Glaubhaf-
tigkeit und mangels Asylrelevanz den Anforderungen von Art. 7 und Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass in ihren Schilderungen verschiedene erhebliche Widersprüche auf-
getreten seien, so betreffend die Dauer, den Ablauf und die Art der ihr an-
geblich widerfahrenen Benachteiligungen beim ersten Besuch der beiden
Männer, den Zeitpunkt ihrer fristlosen Entlassung (chronologisch bezogen
auf die beiden Besuche), die Dauer und den Geschehensablauf zwischen
dem sexuellen Übergriff und der Flucht durch den Tunnel sowie bezüglich
ihrer Begegnung mit E._______ am Wahltag und der von dieser gesetz-
ten Frist zur Einreichung der Wählerlisten,
dass sie ferner zum einen als angeblich aktiv Beteiligte am versuchten
Wahlbetrug den Zweck der Wählerlisten und -karten und zum andern als
angebliches Parteimitglied seit 2007 die Parteiausweisgültigkeit von 1995
bis 2000 nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar zu erklären
vermocht habe, was ebenso für ihr angeblich freiwilliges Mitgehen beim
ersten Besuch der beiden Männer gelte,
dass den eingereichten Zeitungsberichten kein konkreter Hinweis auf ei-
ne Involvierung der Beschwerdeführerin in den vermuteten Wahlbetrug zu
entnehmen sei,
dass die Verfolgungsvorbringen unbesehen der Frage nach ihrer Glaub-
haftigkeit im Übrigen auch nicht asylrelevant seien, weil es sich um Über-
griffe Dritter handle und die Beschwerdeführerin es unterlassen habe,
sich zu ihrem Schutz an die Behörden zu wenden, obwohl diese schutz-
fähig und -willig wären, wie die angeblich angeordneten Schutzmass-
nahmen zugunsten ihrer Eltern denn auch belegten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden,
E-2678/2010
Seite 5
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen und in indi-
vidueller Hinsicht auf das dort bestehende, dichte verwandtschaftliche
Beziehungsnetz sowie ihre gute Berufsausbildung und -erfahrung zu ver-
weisen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom „20. April 2010“ (Poststempel vom 19. April 2010) Beschwerde
gegen diese Verfügung erhob und darin deren Aufhebung, die Gewäh-
rung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie (even-
tualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges beantragt,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, zwei Prozessbegehren betref-
fend Unterbindung beziehungsweise Offenlegung von beabsichtigten
oder bereits erfolgten Datenweitergaben an den Heimatstaat stellte sowie
um Einräumung einer angemessenen Frist „für medizinische Abklärun-
gen“ ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Ap-
ril 2010 der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Be-
schwerdeverfahrens festgestellt, auf das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, jenes um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein
bis zum 14. Mai 2010 zahlbarer Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-
eingefordert wurde,
dass ebenso die Prozessanträge betreffend Unterbindung beziehungs-
weise Offenlegung von beabsichtigten oder bereits erfolgten Datenwei-
E-2678/2010
Seite 6
tergaben an den Heimatstaat sowie betreffend Einräumung einer Frist für
medizinische Abklärungen abgewiesen wurden,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 14. Mai 2010 vollumfänglich
geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2010 eine Be-
schwerdeergänzung einreichte,
dass am (…) das rubrizierte Kind geboren und es am (…) 2011 in der
Schweiz von einem in Frankreich wohnhaften französischen Staatsange-
hörigen als das seine anerkannt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das am (…) geborene Kind durch die angefochtene Verfügung
ebenfalls berührt ist und in das Beschwerdeverfahren einbezogen wird,
E-2678/2010
Seite 7
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend und bereits mit Zwischenverfügung vom
29. April 2010 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nach umfassen-
der sachverhaltlicher Darlegung zunächst auf ihre Traumatisierung durch
das Erlebte und aufkommende Selbstmordgedanken aufmerksam macht
und auf einen weiteren, von ihrem Vergewaltiger bei ihrem Vater hinter-
lassenen Drohbrief hinweist, der in der Folge dem "Officier de Police Ju-
diciaire" übergeben worden sei und dessen Eingangsbestätigung vom
(…) 2009 enthalte,
dass sie eine Kopie dieses Dokumentes, aus welchem ihre Lebensge-
fährdung für den Falle einer Rückkehr in ihre Heimat klar hervorgehe,
hiermit vorzulegen imstande sei,
dass der vom BFM festgestellte Sachverhalt und die Entscheiderwägun-
gen wesentliche Fehler, Auslassungen, Fehlinterpretationen und
Schwachstellen enthielten, welche insbesondere im Zusatzblatt zum
Kurzbericht der Hilfswerksvertretung zur Anhörung vom 11. März 2010
festgehalten seien,
dass im Übrigen bei besagter Anhörung die Protokollführerin vor der
Rückübersetzung weggegangen sei und so die Korrekturen nur noch
handschriftlich hätten angebracht werden können,
E-2678/2010
Seite 8
dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 29. April 2010 zur Begründung der Aussichtslosig-
keit der Beschwerde erwog (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender
und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung sowie in rechts-
konformer Beweismittelwürdigung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und je-
nen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin
nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und
der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensicht-
lich nicht umzustossen vermag,
dass der Beschwerdeinhalt über weite Teile (7 Seiten) in einer wiederho-
lenden, zusammenfassenden, konkretisierenden oder abweichenden Be-
kräftigung des erstinstanzlich geschilderten Sachverhalts und der geltend
gemachten Gefährdungslage besteht,
dass die Beschwerde sich zudem argumentativ (über zwei Seiten) mit
den einzelnen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung nicht aus-
einandersetzt, sich in blossen Gegenbehauptungen oder substanzlos
bleibenden Rügen („wesentliche Fehler, Auslassungen und Fehlinterpre-
tationen“ im Entscheid sowie „Schwachstellen bei der Befragung“) er-
schöpft sowie den Wunsch nach Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die
Behauptung einer körperlichen und geistigen Traumatisierung nennt,
dass der Beschwerdeinhalt und die eingereichten Beweismittel (Kopie ei-
nes Drohbriefes und Bericht Hilfswerksvertretung) die Erkenntnisse ge-
mäss angefochtener Verfügung nicht aus einem andern Blickwinkel zu
beleuchten vermögen,
dass der Bericht der Hilfswerksvertretung rein hilfswerksinternen Charak-
ter hat und für das Gericht nicht massgeblich ist, zumal die Hilfswerksver-
tretung bei der Anhörung einen reinen Beobachterstatus hat (vgl. Art. 30
Abs. 4 AsylG) und in keiner Weise in die Entscheidfindung involviert ist,
dass das Anhörungsprotokoll vom 11. März 2010 im Übrigen keinen Be-
anstandungsvermerk der Hilfswerksvertretung enthält,
E-2678/2010
Seite 9
dass die Entscheidkomponente des BFM, wonach die Beschwerdeführe-
rin es unterlassen habe, den durchaus schutzfähigen und -willigen Hei-
matstaat prioritär um Schutz nachzusuchen, gänzlich unbestritten bleibt
und daher selbst im Falle der hypothetischen Annahme der Glaubhaftig-
keit der Verfolgungsvorbringen deren flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht gegeben wäre,
dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der
Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und
darauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass kein Anlass zur Einräumung einer Frist „für medizinische Abklärun-
gen“ besteht, zumal solche Abklärungen in ihrer Art und Notwendigkeit
nicht konkretisiert werden und die Beschwerdeführerin sich offenbar auch
während ihres nunmehr bald zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz selber nicht zur Vornahme medizinischer Abklärungen veranlasst
gesehen hat,
dass es der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatstadt zudem ohne weite-
res möglich und zumutbar wäre, medizinische Abklärungen vornehmen
zu lassen,"
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung die vor-
instanzliche Sachverhaltsfeststellung als "konfus, irreführend und/oder in-
korrekt" bezeichnet, die Mitberücksichtigung der langen zeitlichen Distanz
zwischen der ersten Befragungen und der Anhörung vom 11. März 2010
fordert und im Weiteren insbesondere geltend macht, es habe tatsächlich
drei Besuche der beiden Männer mit zwei Entführungen gegeben, welche
Klarstellung verschiedene Widersprüche dahinfallen lasse,
dass weitere Unstimmigkeiten auf konfuse Befragungen und zum Teil un-
strukturierte Protokolle zurückzuführen seien,
dass die eingereichten Zeitungsberichte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen stützten, weil dort zwar nicht sie selber, aber E._______ namentlich
erwähnt sei,
dass das BFM schliesslich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der
kamerunischen Polizei- und Justizorgane von der irrigen Vorstellung aus-
zugehen scheine, die Verhältnisse in der Schweiz und in ihrer Heimat
seien vergleichbar, was indessen bei Betrachtung beispielsweise der Jah-
resberichte von Amnesty International nicht zutreffe,
E-2678/2010
Seite 10
dass deshalb eine Schutzsuche bei den Behörden in ihrem Fall kaum
Aussicht auf Erfolg gehabt hätte,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss und sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom
29. April 2010 nach wie vor Bestand haben und an ihnen vollumfänglich
festzuhalten ist, zumal die Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2010 of-
fensichtlich keine veränderte Sichtweise zu vermitteln vermag,
dass sich diese quantitativ zwar ergiebige Eingabe aber argumentativ in
blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft und daneben
abermals Sachverhaltsanpassungen und -erweiterungen enthält, die nicht
nur als ohne zureichende Gründe nachgeschoben zu bezeichnen sind,
sondern neue Unstimmigkeiten zu den bisherigen Sachverhaltsversionen
generieren, die untereinander offensichtlich nicht kompatibel sind,
dass die Asylvorbringen im Übrigen zahlreiche weitere Ungereimtheiten
enthalten, auf deren Erörterung indessen verzichtet werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin gleichsam nicht gelingt, die aus der zu-
treffend erkannten Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kamerunischen Be-
hörden sich ergebende flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit der Verfol-
gungsvorbringen anders zu beleuchten, zumal der eingereichte Drohbrief
mit darauf vermerkter Eingangsbestätigung – unbesehen augenfälliger
Echtheitszweifel und der blossen Kopiequalität – die Schutzbereitschaft
der kamerunischen Behörden in ihrem Fall gerade untermauert,
E-2678/2010
Seite 11
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und sich weitere Er-
örterungen hierzu erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-2678/2010
Seite 12
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unbestrittenermassen auch
vor dem Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44
Abs. 1 in fine AsylG) standhält,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter
Hinweis auf die zu bestätigenden diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä-
gungen (insb. Berufsbildung bzw. -erfahrung und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in Kamerun), die oben zitierten Erwägungen gemäss
Zwischenverfügung vom 29. April 2010 und die am Herkunftsort vorhan-
denen Unterkunftsmöglichkeiten (vgl. A18 S. 5) auch zumutbar ist,
dass daran auch die inzwischen gut fünfjährige Landesabwesenheit
nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführerin schon mit Erge-
hen der Zwischenverfügung vom 29. April 2010 über den in Aussicht ste-
henden abschlägigen Beschwerdeentscheid in Kenntnis gesetzt wurde,
dass es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen unbenommen ist, sich
um ein Aufenthaltsrecht in Frankreich zu bemühen oder den dort wohn-
haften, ebenfalls in Kamerun geborenen Kindsvater um zusätzliche Un-
terstützung anzufragen,
E-2678/2010
Seite 13
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), mittels Kostenvorschusszahlung vom 14. Mai 2010 vollumfäng-
lich gedeckt und mit letzterer zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2678/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie sind durch den am 14. Mai 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: