B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2678/2013
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben in den summarischen Befra-
gungen zufolge sein Heimatland Gambia im Januar 2010 verliess und
sich in die Region Casamance in Senegal begab, und in der Folge über
die Länder Mali, Burkina-Faso, Niger und Libyen nach Italien gelangte,
von wo aus er am 19. November 2011 in die Schweiz einreiste,
dass er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe ein Asylgesuch stellte,
dass er bei der Anmeldung sein Geburtsdatum mit (…) bezeichnete und
mithin seine (damalige) Minderjährigkeit behauptete,
dass eine am 21. November 2011 vom BFM vorgenommene daktylosko-
pische Abfrage in der EURODAC-Datenbank keinen Treffer ergab,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. November 2011 in zwei Be-
fragungen, von denen die zweite auf das Alter fokussiert war, summarisch
zur Person und zu den Ausreisemotiven und am 3. April 2013 zu den Asyl-
gründen einlässlich anhörte,
dass er dabei sein bisher genanntes Geburtsdatum bestätigte, das BFM
anlässlich der zweiten Summarbefragung jedoch entschied, sein Geburts-
datum sei der (…) und er gelte für das weitere Verfahren als volljährig
(act. A5/2),
dass er in der Befragungen geltend machte, der Volksgruppe der Man-
dinka anzugehören und bis Anfang 2010 im Dorf B._______ (korrekte
Schreibweise: C._______) mit seiner Mutter und einem älteren Bruder
gelebt zu haben,
dass er in der Anhörung bekannt gab, sein Vater sei gestorben, als er
klein gewesen sei, und dass er Gambia im Alter von neun Jahren verlas-
sen, daraufhin zwei Jahre und ein paar Monate in der Region Casamance
in Senegal gelebt, sich nach Mali begeben und von dort nach kurzer Zeit
wieder nach Senegal zurückbegeben habe, worauf er sich erneut wäh-
rend dreier Jahre in der Casamance aufgehalten habe, bevor er nach Ma-
li ausgereist sei,
dass er sich ein paar Monate in Mali, viele Monate in Libyen und zwei bis
drei Monate in Italien aufgehalten habe,
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dass er über C._______ nicht viel berichten könne, weder die Einwohner-
zahl noch den Namen des Flussnamen kenne, aber angab, sein Dorf be-
finde sich in der Nähe des grösseren Ortes D._______ in der LRD (= Lo-
wer River Division), mithin an der Grenze zu Senegal,
dass die Dorfbewohner – so auch die Mutter – nach Gebietsrodungen die
Felder bestellt und vom Angepflanzten gelebt hätten,
dass bei Rodungen Unkraut und herumliegende Holzstücke üblicherwei-
se zu einem Haufen aufgeschichtet und verbrannt würden,
dass seine Mutter ihren Haufen ebenfalls in Brand gesteckt habe,
dass ihr Feuer ausser Kontrolle geraten sei und alle umliegenden Felder
sowie die Dorfplantage, die die Behörden allen Bewohnern gegen Entgelt
zur Verfügung gestellt haben, dabei vernichtet habe,
dass man bei einem solchen Schaden entweder dafür bezahlen oder ins
Gefängnis gehen müsse, und er, da er als damals Neunjähriger das nicht
habe bezahlen können, weggerannt sei,
dass er wegen der Zahlungsunfähigkeit seine Mutter Furcht vor einer Ge-
fängnisstrafe gehabt habe, welche unbestimmt lang und sogar lebens-
länglich sein könne,
dass seine Familie keine Verwandte habe und nicht mit Unterstützung
durch Dritte habe rechnen können,
dass er befürchtet habe, an Stelle seiner Mutter festgenommen zu wer-
den, und dies ihm seine Mutter so gesagt habe,
dass er somit mit neun Jahren Gambia verlassen und sich anschliessend
mit der Mutter in Casamance (Senegal) aufgehalten habe, wo er ihr spä-
ter nicht nach Sierra Leone, wohin sie mit seinem älteren Bruder gegan-
gen sei, habe folgen wollen,
dass er in der Befragung vom 30. November 2011 behauptete, Mutter und
Bruder befänden sich in (…), während er an der Anhörung im April 2013
nicht wusste, in welchem Land sich seine Mutter heute aufhalte, da sie
von Sierra Leone zurückgekehrt sei,
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dass die ungesühnte Tat seiner Mutter weiterhin seiner Rückkehr nach
Gambia entgegenstehen würde, weil er anstelle ihrer Person zur Re-
chenschaft gezogen werden könnte, weshalb er Flüchtling sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2013 – eröffnet am 29. April
2013 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2013 (Postaufgabe:
10. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er mit Eingabe vom 27. Mai 2013 eine zweite Beschwerdeschrift
einreichte, in welcher er wiederum beantragte, die BFM-Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, und "subsubeventualiter" (recte: eventualiter) darum ersuchte,
die Verfügung des BFM vom 22. April 2013 aufzuheben und nach Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass mit der Ergänzung vom 27. Mai 2013 eine Kopie der angefochtenen
Verfügung eingereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für das Gericht nicht erkennbar ist, ob der Beschwerdeführer eine
der beiden Beschwerdeschriften als die massgebende betrachtet haben
will, zumal die zweite in keiner Weise auf die erste Bezug nimmt, weshalb
davon auszugehen ist, bei der noch innerhalb der Beschwerdefrist einge-
reichten zweiten, der ersten nicht widersprechenden Eingabe handle es
sich um eine Beschwerdeergänzung,
dass das vom BFM nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer
festgesetzte Geburtsdatum (…) zwar in den Akten keine nachvollziehbare
Grundlage findet und die Feststellung des Amtes, ein im (…) Geborener
sei bereits am 30. November 2011 volljährig (act. A5/2), auch rechnerisch
falsch ist,
dass aber die prozessuale Behandlung des Beschwerdeführers als da-
mals Minderjährigen in der Beschwerde in keiner Weise gerügt wird,
weshalb das Gericht keinen Anlass sieht, von Amtes wegen eine Verlet-
zung der Verfahrensvorschriften gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu monieren, zumal der Beschwer-
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deführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch nach eigener Al-
tersangabe volljährig war,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, was dann der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wo-
bei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdefüh-
rer genannten Probleme als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnete,
dass er angegeben habe, seine Mutter habe das Feuer verursacht, das zu
einem Schaden geführt habe, und es sich um eine legitime staatliche
Massnahme handle, wenn Behörden nach einem solchen Vorfall die Verur-
sacherin des Feuers suchen, den Vorfall abklären und eine allfällige Strafe
aussprechen würden,
dass die Frage offen bleiben könne, ob die Behörden den Beschwerdefüh-
rer an Stelle der Mutter inhaftieren würden, weil dieser nicht geltend ge-
macht habe, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen verfolgt, womit die geltend gemachten Nachteile keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er werde in
Gambia wegen Zugehörigkeit zu einer Stammesgruppe verfolgt, denn er
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wäre der Selbstjustiz des Dorfes ausgesetzt und hätte, weil er zu einer
Minorität im Dorf gehöre, besonders drakonische Strafen zu gewärtigen,
dass er in der Beschwerdeergänzung ausführte, seine Mutter würde auch
heute noch verhaftet, wenn sie nach Gambia zurückkehren würde, und
"Bekannte, ehemalige Dorfbewohner etc. könnten der Regierung einen
Tipp geben, dass sie sich wieder in Gambia aufhält", was von Gambiern
öfters gemacht werde, um als treue und gute Bürger zu gelten, und dass
anzunehmen sei, auch er würde bei eine Rückkehr zur Genugtuung der
Dorfbewohner für einige Zeit inhaftiert und diskriminiert,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits die Behauptung, ein neunjäh-
riger Junge hätte in Gambia seinerzeit für die Tat seiner Mutter büssen
und an ihrer Stelle ins Gefängnis gehen müssen, beziehungsweise ein
junger Erwachsener müsste (…) Jahre nach dem Vorfall im Falle einer
Rückkehr eine entsprechende Verfolgung erwarten, als nicht nachvoll-
ziehbar erachtet, zumal Sippenhaft in Gambia keineswegs ein verbreite-
tes Verfolgungsmuster der Behörden darstellt,
dass zudem – wie das BFM hierzu zu Recht feststellte – grundsätzlich ein
legitimes Recht der Behörden bestand und unter Umständen weiterhin
besteht, nach einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung nach
flüchtigen mutmasslichen Tatbeteiligten und Augenzeugen zu fahnden
und diese den zuständigen Instanzen zuzuführen,
dass gemäss Lehre und Praxis die Furcht vor einer Strafverfolgung per
se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling bildet,
dass der Brandfall sich vor über einem Jahrzehnt ereignet hat, und seit-
her nichts aktenkundig geworden wäre, das darauf hindeuten würde,
dass je ein Verfahren eröffnet worden wäre oder angesichts der Verjäh-
rung noch in Gang kommen könnte, weshalb dem Vorfall, der bloss auf
Behauptungen und Vermutungen des Beschwerdeführers basiert (vgl.
auch Beschwerdeergänzung S. 3 f.), nur schon mangels Aktualität keine
flüchtlingsrechtlicher Relevanz zukommt,
dass auch kein Hinweis dafür besteht, dass aus einem der Gründe ge-
mäss Art. 3 AsylG eine erhebliche Verschärfung der allfälligen Bestrafung
des Beschwerdeführers im Sinne eines so genannten Politmalus zu er-
warten wäre,
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dass namentlich die in der Beschwerde neu geäusserte Befürchtung, der
Beschwerdeführer hätte wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Stammes-
gruppe besonders drakonische Strafen zu erwarten, unbeachtlich ist, weil
sie einerseits als nachgeschoben erscheint und weil anderseits in Gam-
bia über 90% der Bewohner seiner Religion und in seinem Wohndistrikt
E._______ fast 90% der Wohnbevölkerung seiner eigenen Volksgruppe
der Mandinka angehören,
dass damit dahingestellt bleiben kann, inwieweit er aus tatsächlichen ei-
genen Erlebnissen berichtet hat, weil ihm offensichtlich weder Verfolgung
noch eine behördliche Überprüfung mit einschneidenden Behandlungen
seitens der Behörden, der Armee oder regierungsfreundlicher Gruppie-
rungen drohen dürften, und er allfälligen Unannehmlichkeiten in seinem
Heimatdorf ohne weiteres landesintern ausweichen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht im Endergebnis abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs auf ein Asylgesuch in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
der Aufenthaltskanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer gegen einen Wegweisungsvollzug einwende-
te, er habe in Gambia keine direkten Familienangehörigen mehr, weshalb
sein Heimatland Gambia für ihn keine Heimat mehr darstelle, und er sich
in der Schweiz gut eingelebt habe, intensiv Deutsch lerne, sich den
Migros-Klubschulkurs ab dem 3. Juni 2013 von seiner Schweizer Freun-
din finanzieren lassen werde, viermal pro Woche die (…eine bestimmte
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Schule…) besuche und in der Schweiz einen Bekanntenkreis habe (Be-
schwerdeergänzung S. 4),
dass seine Schweizer Freundin und er sich gegenseitig als Stützen nötig
hätten, zumal sie in der 21. Woche habe abtreiben lassen müssen, weil
das gemeinsame Kind wegen einer seltenen Viruserkrankung mutmass-
lich behindert (im Februar 2013) zur Welt gekommen wäre,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland i.S. von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen könnte,
zumal aufgrund der aktuellen Aktenlage keine dauerhafte Beziehung im
Sinne der Praxis zu dieser Bestimmung besteht, was sich schon daran
zeigt, dass er in der Anhörung vom 3. April 2013 und der Beschwerde
noch keine Beziehung mit einer Freundin erwähnte, weshalb seine Rück-
kehr nach Gambia auch unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegwei-
sungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, besteht,
dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sich
in seinem Heimatland ohne weiteres wieder zurechtfinden und integrieren
kann, zumal in der Beschwerde keine Aspekte genannt werden, die eine
Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, und die in der Beschwer-
deergänzung aufgeführten Integrationserfolge unter dem Aspekt der Zu-
mutbarkeit grundsätzlich unbeachtlich sind,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage in Gambia noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr hinweisen und nicht zu erwarten ist, er würde bei ei-
ner Rückkehr in seinen angestammten Kulturraum in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist,
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, ohne allerdings seine pro-
zessuale Mittellosigkeit zu belegen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der kumulativen Voraus-
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setzungen fehlt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: