B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 12.02.2019 (1C_710/2017)
Abteilung V
E-2679/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende – (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 2. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach.
B.
Am 31. Oktober 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11. November 2016 summarisch zu ih-
rer Person, zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt (BzP). Dabei
machte sie geltend, sie sei am (…) geboren.
D.
Aufgrund von Zweifeln am angeblichen Alter der Beschwerdeführerin gab
das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der
Universität C._______ in Auftrag. Der entsprechende Bericht vom 23. No-
vember 2016 beziehungsweise korrigierte Fassung vom 30. November
2016 kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit er-
reicht hat. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 beziehungsweise 9. De-
zember 2016 wurde der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör
gewährt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 beziehungsweise vom
12. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wehre sich ge-
gen die beabsichtigte Altersänderung. Die Anordnung beziehungsweise
die Durchführung eines Altersgutachtens bei asylsuchenden Personen
habe einen Eingriff in die Grundrechte dieser Person zur Folge. Die vom
IRM C._______ durchgeführten Altersgutachten würden in der medizini-
schen Lehre stark kritisiert. Das Altersgutachten vom 23. November 2016
sei auch inhaltlich als unhaltbar zurückzuweisen. Das von der Beschwer-
deführerin angegebene Alter sei richtigerweise 16 Jahre und 10 Monate.
Aus diesen Gründen werde die beabsichtigte Altersanpassung bestritten.
Sollte die Änderung dennoch vorgenommen werden, wäre umgehend ein
Bestreitungsvermerk im ZEMIS einzutragen. Am 7. Februar 2017 ersuchte
die Rechtsvertretung um Behandlung des Gesuchs vom 7. Dezember
2016 um Berichtigung der ZEMIS-Daten.
E.
Am 28. Februar 2017 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
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sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 28. Februar 2017.
F.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein
und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz (Dublin-III-VO) für die Behandlung ihres Asylgesuches
zuständig sei. Das SEM ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleich-
zeitig wurde das Gesuch um Berichtigung der Personendaten abgelehnt
(Dispositiv-Ziffer 6) und mitgeteilt, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf
den 1. Januar 1998 laute (Dispositiv-Ziffer 7). Auf die Begründung wird im
Wesentlichen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Weiter
stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf
das Asylgesuch einzutreten. In der Begründung wurde insbesondere aus-
geführt, die Beschwerde richte sich einzig gegen die im Zuge des Asylver-
fahrens vorgenommene behördliche Altersanpassung, welche die Volljäh-
rigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt habe. Es werde eine se-
parate Beschwerde zu den Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen
Verfügung gegebenenfalls innert der gesetzlich vorgesehenen Frist einge-
reicht.
H.
Mit Urteil E-1443/2017 vom 3. Mai 2015 (recte: 2017) wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde ab.
I.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Berichtigung
des im ZEMIS geführten Geburtsdatums (…) und die Anpassung auf den
(…). Eventualiter sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (…) auf den
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Seite 4
(…) anzupassen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Voll-
zugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeg-
lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Be-
schwerde wurden mehrere Akten aus dem asylrechtlichen Verfahren in Ko-
pie beigelegt.
J.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter darum, es sei
die Beschwerde vom 30. März 2017 zu behandeln. Gemäss telefonischer
Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts habe die Beschwerdeeingabe
vom 30. März 2017, welche die Datenänderung im ZEMIS betreffe, keine
eigene Verfahrensnummer erhalten und sei damit auch nicht an die Hand
genommen worden. Vielmehr sei sie als Beschwerdeergänzung (zum Ver-
fahren E-1443/2017) verstanden worden. Es handle sich dabei indessen
um eine Beschwerde gegen die Ziffern 6 und 7 der Verfügung vom 2. März
2017, welche einer 30-tägigen Beschwerdefrist unterliege und den Rechts-
weg an das Bundesgericht offen lasse. Bis zur Klärung der weiteren
Rechtslage sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen.
K.
Am 12. Mai 2017 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin die Ausset-
zung des Vollzugs der Überstellung per sofort einstweilen an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheides, mit welchem unter anderem ihr Berichtigungsgesuch abge-
wiesen wurde (vgl. Ziffern 6 und 7), beschwert, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist einzutreten.
1.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1443/2017 vom
3. Mai 2017 die Beschwerde vom 9. März 2017, welche sich ausschliess-
lich gegen die Ziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 2. März 2017 richtete,
abgewiesen hat, ist die Verfügung in diesen Ziffern in Rechtskraft erwach-
sen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit einzig gegen die Ziffern
6 und 7 betreffend die Berichtigung im ZEMIS, welche Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
VwVG).
2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt
– als von vornherein unbegründet erweist.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
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nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3,
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 4.3).
3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfassten
Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
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DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen
Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent-
scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Mau-
rer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar,
3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).
4.
4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ([…])
korrekt ist. Diese wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihr geltend
gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahr-
scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner
Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS
zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ei-
ner unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der mögli-
chen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere
Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaf-
fung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvoll-
ziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betref-
fend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt,
dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Per-
sonendaten eingetragen werden.
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Seite 8
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, am (…) geboren zu sein. Da sie
keine Identitätsdokumente eingereicht habe, sei eine vertiefte summari-
sche Befragung durchgeführt und eine medizinische Abklärung angeordnet
worden. Diese habe ergeben, dass von einem Mindestalter von 17,5 Jah-
ren und einem wahrscheinlichen Alter zwischen 19 und 20 Jahren ausge-
gangen werden könne. Somit habe sie mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Dem in der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017 vorge-
brachten Argument, wonach das Altersgutachten ohne Hinweise auf eine
mögliche Volljährigkeit in Auftrag gegeben worden sei und es sich somit
um ein gesetzeswidriges Altersgutachten handle, für das das Verwertungs-
verbot gelte, könne nicht gefolgt werden. Das SEM habe die Möglichkeit,
ein Altersgutachten durchzuführen, falls es einem Gesuchsteller nicht ge-
lingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin
sei über das Vorgehen informiert worden. Entgegen der Argumentation des
Rechtsvertreters, wonach im Zweifelsfall zugunsten der Minderjährigkeit zu
entscheiden sei, gehe aus dem Altersgutachten ein wahrscheinliches Alter
von 19 bis 20 Jahren hervor, das mit dem von der Beschwerdeführerin an-
gegebenen Alter von (…)Jahren und (…) Monaten nicht vereinbar sei. Da-
bei handle es sich nicht um einen Zweifelsfall. Demnach sei nicht das Min-
destalter von Interesse, sondern es sei mittels einer Gesamtwürdigung das
wahrscheinlichste Geburtsdatum zu eruieren. In ihrem Fall sei die Volljäh-
rigkeit wahrscheinlicher und ihr Geburtsdatum entsprechend der Praxis
des SEM festgelegt.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es hätte kein
medizinisches Altersgutachten gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG durchge-
führt werden dürfen, da keine Hinweise bestanden hätten, dass sie das
Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Dabei verweist sie auf ihre ausführ-
lichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2017 betreffend
die Ziffern 1 – 5 der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des BVGer
E-1443/2017). Die Vorinstanz vermenge datenschutzrechtliche und asyl-
rechtliche Grundsätze. Aus Sicht der gesetzlichen Regeln und der ein-
schlägigen Rechtsprechung interessiere aus datenschutzrechtlicher Warte
stets das wahrscheinlichste Geburtsdatum. Die Vorinstanz habe die er-
wähnte Gesamtwürdigung gar nicht vorgenommen, sondern einzig auf das
Altersgutachten abgestellt und die insgesamt glaubhaften Aussagen der
persönlich glaubwürdigen Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen. Die
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Seite 9
Vorinstanz lege nicht einzelfallspezifisch dar, weshalb das im ZEMIS ge-
führte Geburtsdatum wahrscheinlicher sei, als das von der Beschwerde-
führerin durchwegs konsistent angegebene Geburtsdatum 1. Januar 2000.
Im Unterschied zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3080/2016,
E. 5.2, nehme die Vorinstanz nicht ausreichend Bezug auf die bestehende
Aktenlage. Angesichts des weiten Ermessensspielraums und einer drohen-
den Persönlichkeitsrechtsverletzung genüge die angefochtene Verfügung
den hohen Anforderungen an die Begründungsdichte nicht.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung
der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, hat sich die Vorinstanz doch mit
den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Die Verfügung
ist ausreichend begründet, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist auch die rechtliche Würdi-
gung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
6.2 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt
worden ist, ist die Identität der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage nicht
belegt. Sie hat weder Identitätspapiere noch andere Dokumente zum Beleg
der von ihr im vorliegenden Gesuch geltend gemachten Identität einge-
reicht. Es befinden sich in den Akten auch keine Beweismittel, welche die
Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums stützen würden.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit des ihrer Meinung
nach zu Unrecht angeordneten Altersgutachtens in Frage stellt, ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen im dem sie betreffenden Urteil
E-1443/2017 hinzuweisen. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass die von
der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Minderjährigkeit nicht zu beanstanden ist. Es kann auf die dies-
bezüglichen Erwägungen hingewiesen werden.
6.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum ZEMIS-Berichtigungsbe-
gehren ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben verpflichtet ist, Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden
Personen im ZEMIS einzutragen. Vorliegend behauptet sie nicht die Rich-
tigkeit der eingetragenen Daten, sondern stützte sich auf das Aussagever-
halten der Beschwerdeführerin, ihr Erscheinungsbild und das medizinische
Altersgutachten. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung wie
bereits erwähnt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die behauptete
E-2679/2017
Seite 10
Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat im Urteil E-1443/2017 auch ausgeführt, dass sich die Vorinstanz
entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht alleine
auf das Ergebnis des Altersgutachtens abgestützt hat. Vielmehr hat sie im
Sinne einer Gesamtwürdigung auch den Umstand mitberücksichtigt, wo-
nach die Beschwerdeführerin keine Dokumente betreffend ihr Alter einrei-
chen und diesbezüglich auch keine glaubhaften Angaben machen konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bezüglich des ZEMIS-Berichti-
gungsverfahrens – unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen
Grundsätze – zum gleichen Schluss wie im Urteil E-1443/2017. Zwar ist
weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums der Beschwerde-
führerin noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund al-
ler Beweismittel und Indizien (Altersgutachten, Aussageverhalten) steht in-
des fest, dass die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher
ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Ge-
burtsdatum mit (…) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven
Geburtstag der Beschwerdeführerin beruht und daher mit grösster Wahr-
scheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Ge-
burtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als
fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-
7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende
ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Weiter ist festzustellen, dass der am 12. Mai 2017 einstweilen ausgesetzte
Vollzugsstopp hinfällig ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
E-2679/2017
Seite 11
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Rechtsbegehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2679/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum der Beschwerdeführerin ([…]) mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsek-
retariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
E-2679/2017
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
E-2679/2017
Seite 14