B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2680/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Juli 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 4. August 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Dabei
gab sie unter anderem an, am (…) geboren und somit noch minderjährig
zu sein. Aufgrund von Zweifeln bezüglich der Altersangabe gewährte ihr
das SEM das rechtliche Gehör hierzu. In der Folge wurde die Beschwer-
deführerin als volljährig erfasst (geb. […]). Am 25. Juli 2018 folgte die An-
hörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe mit ihren Eltern und Geschwistern in
B._______/C._______ gelebt. Ihr Vater sei Polizist gewesen und im Jahr
(…) umgebracht worden. Die Mutter sei gegen (…) inhaftiert worden. Da-
nach habe sie bei einer Tante gelebt. Diese hätte sie ausgenutzt, indem sie
die Haushaltsarbeiten habe machen und sich um die Kinder der Tante habe
kümmern müssen. Sie habe dort keine Freiheit gehabt und sich schliess-
lich im (…) 2015 zur Ausreise entschieden.
B.b An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin zusätzlich aus, ihre
Tante habe sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Eines nachts
sei dieser Mann zu ihr ans Bett gekommen und habe sie berührt. Sie sei
aufgewacht und habe sich gewehrt, um nicht vergewaltigt zu werden. So-
dann sei sie in den Hof des Hauses gelangt, wo ihr Onkel und die Tante
dazugekommen seien. Nach einem Gespräch habe sie weglaufen wollen,
sei dann aber wieder zurückgekehrt. Am nächsten Morgen habe ihr die
Tante 100 Rial gegeben, um auf dem Markt Lebensmittel einkaufen zu ge-
hen. Sie habe dieses Geld dazu benutzt, B._______ zu verlassen, nach
Addis Abeba zu fahren und aus Äthiopien auszureisen. Über den Sudan,
Libyen und Italien sei sie bis in die Schweiz gelangt.
Weiter gab sie an der Anhörung an, im Alter von drei Jahren im Auftrag
ihrer Grossmutter beschnitten worden zu sein.
B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Ak-
ten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 30. April 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl
zu gewähren; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und sie
sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihr der Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Entscheid des Gerichts zu gestatten.
Der Beschwerde wurden zwei Onlineberichte über die aktuelle Situation in
Äthiopien beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 wurde darauf hingewiesen, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten (Art. 42 AsylG). Ferner wurde sie aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht am
16. Juni 2019 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
1.3 Bezüglich des Ersuchens, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens
seien Vollzugsmassnahmen zu unterlassen beziehungsweise es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (vgl. Sachver-
halt Bst. D sowie Beschwerde S. 9), ist festzuhalten, dass der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1
5.1.1 Zunächst führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bei
ihrer Einreise in die Schweiz angegeben, am (…) geboren und somit min-
derjährig zu sein. Die behauptete Minderjährigkeit müsse im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte zumindest glaubhaft erscheinen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30). An der BzP sei sie damit konfrontiert wor-
den, dass Zweifel an ihrer Minderjährigkeit bestünden, da sie keine Identi-
tätspapiere abgegeben habe, ihr Alter nur von einer Äusserung ihrer Mutter
kenne und zum Alter, ihrer Einschulung und zur Reihenfolge ihrer Ge-
schwister unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die Beschwerdeführe-
rin habe an ihrer Altersangabe festgehalten, den Zweifeln des SEM aber
nichts entgegensetzen können. Es sei ihr insgesamt nicht gelungen, ihre
Minderjährigkeit bei Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen.
5.1.2 Des Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz gemäss Art. 7
und Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer
Identität eingereicht. Sodann würden die vorgebrachten Lebensumstände
in Äthiopien zweifelhaft erscheinen. Sie habe hierzu, trotz der Aufforde-
rung, eine Beschreibung vorzunehmen, keine ausführliche und substanti-
ierte Schilderung dargetan. Auch über den Ort, in dem sie aufgewachsen
sei, habe sie kaum zu berichten gewusst. Nach den Konsequenzen ge-
fragt, die der Tod des Vaters für die Familie gehabt habe, habe sie ebenfalls
keine individuelle Beschreibung vornehmen können. Entsprechend könn-
ten nicht nur die Identität, sondern auch die Sozialisation ohne den Vater
und später ohne die Mutter nicht geglaubt werden. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und tatsächlichen Lebens-
umstände zu verschleiern versuche, weshalb auch die den Vater und die
Mutter betreffenden Verfolgungsereignisse in Frage zu stellen seien.
Das Vorbringen bezüglich der Absicht der Tante, sie zu verheiraten, und
der nächtlichen Belästigung durch den für sie vorgesehenen Bräutigam,
habe die Beschwerdeführerin erst an der Anhörung im Juli 2018 geltend
gemacht. Darauf hingewiesen habe sie erklärt, dieses Ereignis auch an der
BzP angeführt zu haben, was nicht der Fall sei. Die BzP sei sodann relativ
ausführlich ausgefallen, weshalb sie zumindest kurz auf dieses Ereignis
hätte hinweisen können. Weitere Zweifel an diesem Vorbringen bestünden,
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Seite 6
da dieses substanzfrei geschildert worden sei. Trotz der Aufforderung, ge-
nau zu beschreiben, was passiert sei, als der alte Mann sich ihr genähert
habe, habe sie nur eine kurze, summarische Darlegung vorgenommen,
welche auch von einer Person hätte sein können, die dies nicht erlebt habe.
Aus der knappen Darstellung könne nicht erkannt werden, ob es tatsäch-
lich zum besagten Ereignis gekommen sei. Auch die weiteren Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin seien von Unwissenheit geprägt gewesen. So
habe sie unter anderem nicht sagen können, wie der Onkel und die Tante
reagiert hätten, nachdem diese in den Hof des Hauses gelangt seien. Ihrer
Darstellung fehle es an individualisierten Aussagen, welche ihre persönli-
che Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Aus-
druck brächten.
Schliesslich sei die geltend gemachte Beschneidung im Alter von drei Jah-
ren mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Altersbestimmungen,
die nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung beruhten, stellten – so auch
im vorliegenden Fall – eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss
Art. 12 VwVG dar. Sie sei bei Gesuchseinreichung minderjährig gewesen,
weshalb sie zumindest vorläufig aufgenommen werden müsse. Sie habe
klar gesagt, dass ihre Identitätspapiere verloren gegangen seien. Ausser-
dem sei sie über Italien gereist und eine dortige Anfrage des SEM habe
ergeben, dass sie in Italien nicht mit dem Geburtsdatum (…) registriert wor-
den sei. Ferner sei sie von den italienischen Behörden einem Camp für
Minderjährige zugewiesen worden. Entsprechend sei ein Geburtsdatum im
Bereich des Jahres (…) unwahrscheinlich. Ohne zum Beispiel eine Kno-
chenanalyse könne von der Erstbefragung nicht direkt auf ihre Volljährig-
keit geschlossen werden. Sie sei unter Schock gestanden und habe ver-
sucht, sich zu erklären. Aufgrund der Gesamtumstände, die sich seit ihrem
dritten Lebensjahr ergeben hätten, und derer zeitlichen Reihenfolge könne
das minderjährige Alter als glaubwürdig erscheinen. Ferner kenne eine
Mutter das Geburtsdatum ihres Kindes sehr gut, insbesondere da es in
Äthiopien keine einheitlichen Datenbanken gebe. Vor einer Flucht sei man
sodann nicht in der Lage, sämtliche Dokumente mitzunehmen. Weiter sei
ihr nicht vorgehalten worden, ihr äusseres Erscheinungsbild erscheine äl-
ter, was die Pflicht der Behörden bei der Altersfeststellung gewesen wäre.
Schliesslich habe sie erklärt, nichts gearbeitet zu haben, was ebenfalls für
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ihre Minderjährigkeit spreche, und sich bei der Altersangabe ihrer Ge-
schwister nicht widersprochen.
5.2.2 Hinsichtlich ihrer Asylvorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin
ihre Schilderungen an der BzP und der Anhörung. Ferner ergänzt sie, die
Tante habe sie versteckt gehalten und sie habe bei ihr sklavenartig arbeiten
müssen. Die familiäre Situation hätte dazu geführt, dass sie ihren Lebens-
unterhalt als Putzhilfe oder Liebesgespielin in einer Zwangsheirat hätte
verdienen müssen. Dass eine Zwangsheirat drohe, sei eine logische Folge
einer Beschneidung. Es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen
der Beschneidung und der Flucht, zumal solche Frauen im Alter von drei
Jahren nicht fliehen könnten, sondern bei entsprechender Gelegenheit ver-
suchten, die Flucht zu ergreifen. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigen-
schaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
6.
Vorab ist auf die mit der Beschwerde erhobene formelle Rüge der Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen, da diese allenfalls ge-
eignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.)
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere ab-
zugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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Ist eine asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet, so haben die
Behörden verfahrensrechtliche Garantien zu beachten, um der besonde-
ren Schutzbedürftigkeit dieser Person Rechnung zu tragen und sicherzu-
stellen, dass sie hinreichend gehört wird. Die Anhörung hat in der Regel in
Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu er-
folgen. Die anhörende Person sorgt dafür, dass den besonderen Aspekten
der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 [Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999, SR 142.311]).
6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bereits an der BzP Zweifel am
von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter von (…) Jahren geäus-
sert. Ihr wurden alle Gründe aufgezeigt, aufgrund welcher die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, sie sei bereits volljährig: Die Beschwerdefüh-
rerin habe keine Identitätspapiere eingereicht, sie kenne ihr Alter nur vom
Hörensagen, sie habe unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter, zu ihrer
Einschulung und zur Reihenfolge ihrer Geschwister gemacht (SEM-Akte
A6 S. 9). Hierzu hat sie Stellung nehmen können und dabei lediglich ange-
merkt, am von ihr genannten Geburtsdatum festhalten zu wollen. Sodann
ist auch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, weshalb es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre behauptete Minderjährigkeit bei
Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen. Das Vorgehen der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, weshalb das SEM nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs und nachdem die Beschwerdeführerin
keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, keine weiteren Unter-
suchungen wie eine Handknochenaltersanalyse vorgenommen hat (vgl.
Urteil des BVGer D-2777/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5). Im vorliegenden
Fall wäre die Beschwerdeführerin auch gemäss eigenen Angaben bei der
Gesuchseinreichung bereits (…) gewesen und Handknochenaltersanaly-
sen sind zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per-
son nicht geeignet (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018
E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Weiter fehlt auch auf Beschwerde-
ebene eine Erklärung für die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprü-
che bezüglich des Alters. Ferner ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht,
Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), bis
heute ohne überzeugende Begründung nicht nachgekommen. Sodann
wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, inwiefern der rechtserheb-
liche Sachverhalt nicht korrekt ermittelt und festgestellt worden sei.
Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn vom behaupteten Alter der
Beschwerdeführerin ([…]) ausgegangen werden würde, sie im Zeitpunkt
der Anhörung vom 25. Juli 2018 bereits volljährig gewesen wäre und die
obgenannten Verfahrensgarantien nicht zum Tragen gekommen wären.
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Eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie Hinweise dafür, die Be-
schwerdeführerin müsste aufgrund ihres Alters vorläufig aufgenommen
werden, sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die formelle Rüge der
Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, womit kein Anlass be-
steht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 AsylG zu Recht
verneint hat.
7.1 Es fällt auf, dass sich in den jeweiligen Protokollen der BzP und der
Anhörung selbst sowie zwischen den zwei Protokollen viele zentrale Wi-
dersprüche befinden. Zunächst erklärte die Beschwerdeführerin an der
BzP, ihre Eltern hätten viele Feinde gehabt, weshalb sie erst ungefähr im
Jahr 2011 durch die Unterstützung ihrer Tante eingeschult worden sei
(SEM-Akte A6 S. 4). Danach gab sie an, sie habe nach dem Tod des Vaters
im Jahr (…) und der Verhaftung ihrer Mutter gegen (…) sieben Monate mit
dieser Tante gelebt, welche sie stark unter Druck gesetzt und ihr verboten
habe, zur Schule zu gehen (SEM-Akte A6 S. 5, 8). Im Gegenzug dazu er-
klärte die Beschwerdeführerin, sie habe das Heimatland am (…) 2015 ver-
lassen. Ihr Vater sei gestorben, als sie ungefähr drei Jahre alt gewesen sei.
Bei der Tante habe sie ungefähr elf Jahre gelebt (SEM-Akten A6 S. 5 f.,
A18 F33–F36, 137). Die Ausreise habe sie mit 100 Rial, dem Haushalts-
geld ihrer Geschwister, finanziert (SEM-Akte A6 S. 7). Ebenfalls legte sie
dar, sie habe seit langem keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern
(SEM-Akten A6 S. 8, A18 F27). Gemäss Anhörungsprotokoll habe sie al-
leine bei ihrer Tante gelebt und diese 100 Rial habe sie von der Tante für
einen Einkauf erhalten (SEM-Akte A18 F13, F20 f., F69). Gemäss BzP Pro-
tokoll sei sie ausgereist, da sie nicht wisse, ob ihre Mutter noch lebe und
ihr die Tante keine Freiheiten gelassen habe. Zusätzlich gab sie an der
Anhörung als Ausreisegründe an, die Tante habe sie geschlagen, sie habe
ihre Haushaltsarbeit machen müssen und später habe sie die Tante
zwangsverheiraten wollen. Ferner sei sie beschnitten (SEM-Akten A6 S. 8,
A18 F49 f.). Sodann vermochte die Beschwerdeführerin weder ihren Alltag
noch ihren Herkunftsort detailliert zu beschreiben (SEM-Akte A18 F10 ff.,
F18 ff., 37 ff.). Auch den angeblichen Zwischenfall mit dem alten Mann, der
sie habe vergewaltigen wollen, oder wie es zum Kontakt mit diesem Mann
gekommen sei, schilderte die Beschwerdeführerin nur oberflächlich, vage
und ohne persönlichen Bezug (SEM-Akte A18 F54 ff., 67 f., 71 ff.). Darauf
angesprochen, dass sie dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt habe,
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Seite 10
behauptete sie lediglich das Gegenteil (SEM-Akte A18 F124). Gänzlich un-
substantiiert und ohne Details sind sodann die Angaben hinsichtlich der
Ausreise aus Äthiopien ausgefallen (SEM-Akte A18 F103 ff.).
7.2 Aufgrund der eben genannten zahlreichen Ungereimtheiten in zentra-
len Punkten ist festzustellen, dass die Lebensumstände der Beschwerde-
führerin in Äthiopien sowie ihre Ausreisegründe äusserst zweifelhaft er-
scheinen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin ihre Identität – wie bereits unter E. 6.2 bezüglich der Altersanga-
ben dargelegt – und Herkunftssituation zu verschleiern versucht und ihre
Ausführungen nicht selbst Erlebtem entsprechen. Auch die an der Anhö-
rung nachgeschobene Absicht der Tante, sie zu verheiraten sowie der
nächtliche Besuch des alten Mannes, der sie habe vergewaltigen wollen,
vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen. In der Be-
schwerdeschrift findet eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz kaum statt. Zudem fehlen Erklärungen für die
Widersprüche, die geeignet wären, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Zusammenfassend ist
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die bei den Befragungen gel-
tend gemachten Ausreisegründe aus Äthiopien sowie die nachträglich auf
Beschwerdeebene geltend gemachte Gefahr einer Vergewaltigung und
Zwangsverheiratung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
7.3 Bezüglich der erstmals auf Beschwerdeebene behaupteten Beschnei-
dung ist schliesslich festzuhalten, dass diese – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – asylrechtlich nicht relevant ist, da sie im Kindsalter
von ungefähr drei Jahren vorgenommen worden sei (vgl. Urteil des BVGer
D-758/2018 vom 15. November 2018 E. 6.2.1 f., m.w.H.). Entsprechend
hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen der geltend
gemachten Beschneidung und der Ausreise aus Äthiopien weder ein zeit-
licher noch ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführe-
rin hat sodann weder in der BzP noch in der Anhörung geltend gemacht,
die Beschneidung habe sie dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen.
7.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne
von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun. Demzufolge hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
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8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen. Die betroffene Person hat die Folgen ihrer Mit-
wirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden
der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort, da keine konkreten und glaubhaften Hinweise
dargetan worden sind, die gegen eine solche Rückkehr sprechen (vgl. u.a.
Urteil des BVGer E-6279/2015 vom 15. November 2017 E. 10).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Wegweisungsvollzug nach
Äthiopien sei generell unzumutbar und verweist auf zwei Onlineberichte
zur Situation vor Ort. Ihre Eltern seien bereits getötet respektive inhaftiert
worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne somit nicht von siche-
ren Umständen ausgegangen werden.
9.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ge-
nerell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg,
Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; u.a. Urteile des BVGer
D-6657/2017 vom 10. Juli 2019 E. 7.3.1, je m.w.H.). Gemäss Praxis sind
zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende
Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes
Beziehungsnetz erforderlich (BVGE 2011/25 E. 8.4 f.).
9.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführerin ihre Angaben zu ihrem Alter, ihren Lebensumständen
und ihrer Schulbildung nicht geglaubt werden können. Durch die vielen Un-
gereimtheiten in ihren Schilderungen ist insbesondere unklar, wie viele
Jahre sie zur Schule gegangen ist und mit wem sie vor ihrer Ausreise tat-
sächlich gelebt hat. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Eltern, zu-
mindest jedoch die Mutter, der Beschwerdeführerin – neben ihren Ge-
schwistern und ihrer Tante – im Heimatdorf wohnhaft sind/ist. Die Inhaftie-
rung der Mutter vermochte die Beschwerdeführerin weder zeitlich einheit-
lich einzuordnen noch detailliert und mit persönlichem Bezug zu beschrei-
ben, weshalb diese zweifelhaft erscheint. Es ist anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin einige Jahre Schulbildung genossen hat und über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, was
ihr bei der Reintegration behilflich sein wird. Ebenfalls kann nicht ausge-
schlossen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihre Ausreise
finanziert hat und entsprechend über finanzielle Mittel verfügt (vgl. auch
oben E. 7.1). Gesundheitlichen Gründe, die gegen einen Wegweisungs-
vollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. Schliesslich
hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht zu tragen, zumal ihre unglaubhaften Angaben es verunmöglichen,
eine detaillierte und abschliessende Prüfung der individuellen Umstände,
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mit denen sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien konfrontiert sein wird, vor-
zunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018
E. 8.4.4; E-6279/2015 E. 11.2.3; E-4205/2015 vom 20. Februar 2017
E. 7.3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin, soweit aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht überprüfbar,
als zumutbar zu erachten.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser
Betracht.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 16. Juni 2019 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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