Abtei lung V
E-2681/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
Angola,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
BFM-Verfügung vom 26. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2681/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 8. September 2006 verliess und am 11. September 2006 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 15. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe summarisch, am 18. Oktober 2006 durch B._______, dem er
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens zugeteilt worden war,
einlässlich und am 25. März 2008 durch das BFM ergänzend zu
seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei 1985 mit seiner
Familie von Cabinda nach Luanda gezogen, wo er die Schule absol-
viert habe und ab 2001 als Händler tätig gewesen sei,
dass er 2006 Mitglied der "Frente para a Libertação do Enclave de Ca-
binda" (FLEC) geworden sei und am 28. Juli 2006 an einer Parteiver-
sammlung teilgenommen habe, bei der es zu Ausschreitungen gekom-
men sei,
dass er einige Tage nach diesem Ereignis auf einen Polizeiposten ver-
bracht und dort verhört und misshandelt worden sei,
dass er nach vier Tagen aufgrund seiner Verletzungen in Spitalpflege
gebracht worden sei, von wo aus ihm mit Hilfe seiner Freundin und ei-
nes befreundeten Kommandanten die Flucht aus dem Gewahrsam ge-
lungen sei,
dass er später vom einen Cousin seiner Freundin erfahren habe, dass
diese und ihre ganze Familie festgenommen worden sei,
dass der befreundete Kommandant ihm mitgeteilt habe, dass nach ihm
gefahndet werde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. März 2008 – eröffnet am 28. März 2008 – unter Hinweis auf
die Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die
Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht unter anderem
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Mai 2008
diese Gesuche abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist
leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer
als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zu-
treffend und praxiskonform zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die klaren
vom BFM hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinem
Rechtsmittel plausibel zu erklären, und seine Ausführungen insgesamt
den Eindruck einer (phantasievollen) nachträglichen Anpassung seiner
Sachverhaltsdarstellung an die festgestellten Ungereimtheiten er-
weckt,
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dass die Asylvorbringen auch nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts als widersprüchlich, unsubstanziiert und lebensfremd
qualifiziert werden müssen und zur Vermeidung unnötiger Wiederho-
lungen im Übrigen auf die Erwägungen der Instruktionsverfügung vom
22. Mai 2008 verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des aus Luanda stammenden Beschwerde-
führers sprechen, dem es aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen
und seines sozialen und familiären Hintergrunds möglich und zuzumu-
ten ist, sich wieder dort niederzulassen,
dass der Beschwerdeführer bei seinen Anhörungen zwar diffuse medi-
zinische Probleme angesprochen hatte, bei der kantonalen Anhörung
aber ausführte, es gehe ihm gesundheitlich wieder sehr gut (vgl. Pro-
tokoll S. 19),
dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise für die
Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rück-
kehr in das Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, erfor-
derlichenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
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chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
Versand:
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