Abtei lung V
E-2682/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
alias D._______,
und
E._______,
alias F._______,
alias G._______,
alias H.______,
Mongolei,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung (Dublin-Verfahren),
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2682/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge die Mongo-
lei am 3. Juli 2007 verliessen und unter anderem über Russland nach
Österreich reisten, wo sie am 13. Juli 2007 ankamen,
dass sie sich dort bis am 17. Januar 2010 aufhielten und am 18. Ja-
nuar 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ Asylgesuche stellten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
1. Februar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei am _______ Zeuge eines Verbrechens re-
spektive eines Mordes geworden, sei dabei von den Tätern nieder-
geschlagen und in der Folge offenbar von ihnen weiter behelligt
worden,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er habe darauf am
_______ sein Haus verkauft und sei am _______ mit seiner Ehefrau,
die damals schwanger gewesen sei, nach K._______ verreist,
dass die Beschwerdeführerin dort ins Spital habe verbracht werden
müssen, wo sie dann ihr Kind verloren habe, und sie nach dem über
einen Monat dauernden Spitalaufenthalt schwach und schreckhaft
gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer daher beschlossen habe das Land zu ver-
lassen und er mit seiner Ehefrau gekommen sei, um ihr Leben zu ret-
ten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
vom 1. Februar 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes
in die Schweiz gekommen,
dass sie dabei ebenfalls die schwierigen Umstände im Zusammen-
hang mit der Geburt ihres Kindes schilderte, das sie dabei verloren
habe,
dass sie auch vorbrachte, sie, die Beschwerdeführenden seien in der
Mongolei bedroht worden und würden bei einer Rückkehr umgebracht
werden,
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dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragungen vom
1. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Österreich gewährt wurde,
dass sie dabei hauptsächlich festhielten, das Asylverfahren in
Österreich sei beendet, sie hätten dieses Land zu verlassen, weil sie
bei einem Verbleib in Österreich von dort ins Heimatland
zurückgeschafft würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerde-
führenden nach Österreich wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass Österreich sich auf Anfrage hin am 17. Februar 2010 für zu-
ständig erklärt und einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu-
gestimmt habe,
dass die Rückführung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. August
2010 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Österreich
nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung ihrer
Asylgesuche zu ändern vermöchten, und die Beschwerdeführenden
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sich in Bezug auf eine Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen
österreichischen Behörden wenden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom
19. April 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts an das BFM, die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen in Bezug auf das Absehen von Vollzugshandlungen, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragten,
dass die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit mit einer Unter-
stützungsbestätigung der "Asyl Biel und Region" vom 15. April 2010
belegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge vor
ihrer Einreise in die Schweiz vom 13. Juli 2007 bis zum 17. Januar
2010 in Österreich aufgehalten haben,
dass vorliegend Österreich für die Behandlung ihrer Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständig ist und die österreichischen Be-
hörden bei ihrer Zustimmung auf 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO hin-
gewiesen haben,
dass die von den Beschwerdeführenden bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände hinsichtlich einer Rück-
führung in den Heimatstaat durch Österreich an dieser Feststellung
nichts zu ändern vermögen,
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dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die-
ses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rekurseingabe geltend ma-
chen, Österreich habe ihre Asylgesuche abgelehnt, und werde sie in
das Heimatland zurückschicken,
dass die Beschwerdeführerin indessen zu Protokoll gab, nach der Ab-
lehnung ihres Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid habe
ihr Rechtsvertreter in Österreich eine weitere Beschwerde eingereicht,
über die noch nicht entschieden worden sei (vgl. EVZ-Protokoll S. 10),
dass kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden von Österreich ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe
respektive einer allfälligen Beschwerdeschrift in die Heimat zurück-
geführt,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rekurseingabe ausserdem
ausführen, in Österreich sei ihnen auch die notwendige medizinische
Hilfe verweigert worden, die sie hier in der Schweiz endlich erhalten
hätten,
dass bei Durchsicht der Befragungsprotokolle vorab auffällt, dass die
Beschwerdeführenden bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Beabsichtigten Rücküberführung nach Österreich nicht erwähnt haben,
dass ihnen dort ärztliche Unterstützung verweigert worden sei (vgl.
EVZ-Protokoll Beschwerdeführer S. 10, EVZ-Protokoll Beschwerde-
führerin S. 12),
dass gemäss der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
die EU-Staaten verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Asyl -
bewerber die erforderliche medizinischen Versorgung – zumindest die
Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krank-
heiten – erhalten, und auch sicherzustellen haben, dass Asylsuchende
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im betreffenden Mitgliedstaat Rechtsmittel gegen Verstösse gegen die-
se Vorschriften einlegen können (Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der
Richtlinie),
dass es den Beschwerdeführenden frei stehen würde, mithilfe ihres
Rechtsanwalts eine allfällige rechtswidrige Unterlassung ihrer medizi-
nischen Behandlung bei den zuständigen österreichischen Behörden
geltend zu machen,
dass die in den Beschwerdebeilagen erwähnten Gesundheits-
beschwerden angesichts der mit der schweizerischen absolut
vergleichbaren medizinischen Infrastruktur zweifellos auch in
Österreich behandelt werden könnten,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden
in Österreich die erforderliche medizinische Hilfe erhalten können,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung des vorliegenden Asyl-
gesuchs entgegenstehen könnten,
dass vorliegend schon aus diesem Grund keine Veranlassung besteht,
das BFM zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts anzuweisen,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer-
enden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und eine entsprechende Be-
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urteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung
des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Antrag auf Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig ge-
worden ist, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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