B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2683/2013
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am 5. August 1980,
Ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April
2013 / N (…).
E-2683/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 3. März 2009 wurde er summarisch befragt. Mit Ver-
fügung vom 29 Oktober 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein
und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg. Dagegen erhob er
am 2. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am
1. März 2011 zog das BFM ihren Entscheid in Wiedererwägung, hob ihre
Verfügung vom 29. Oktober 2009 auf und nahm das nationale Asylverfah-
ren wieder auf. Mit Urteil vom 4. März 2011 schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
B.
Am 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört. Am 21. Januar 2013 gab ihm das BFM die Gelegenheit zu
den Ungereimtheiten in seinen Vorbringen und zu den Abklärungsresulta-
ten der schweizerischen Vertretung in B._______ vom 8. April 2009 Stel-
lung zu nehmen. Am 29. Januar 2013 reichte er die Stellungnahme ein.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. April 2013 – eröffnet am 16. April
2013 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Poststem-
pel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
te, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte:
Wegweisungsvollzug) des Beschwerdeführers unzulässig sei. In prozess-
rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, die Ernennung von Peter Frei als unentgeltlicher
Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungs-
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gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Gleichzeitig erhob es einen
Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung an sich legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung in Dispositiv-Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Die
übrigen Ziffern 4–7 betreffen die Anordnung und Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die Wegweisung zur
Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird. Der Beschwerdeführer
stellt zwar einen Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig ist. Ob er damit die
Rechtsgestaltung tatsächlich anfechten will, erscheint fraglich, kommt er
selbst doch zum Schluss, dass die Unzulässigkeit die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme zur Folge habe (Beschwerde, S. 13 unten). Die Frage
kann indes offen bleiben. Denn erfüllt der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, erleidet er keinen unmittelbaren und konkreten
Nachteil durch die Dispositiv-Ziffer 4-7 der Verfügung und könnte aus de-
ren Aufhebung oder Abänderung keinen praktischen Nutzen ziehen, wes-
halb es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG fehlt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3.
Aufl., Rz. 944 f.). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Feststel-
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lung beantragt, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, ist auf die Be-
schwerde daher mangels Beschwer nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss. Es müssen Nachteile sein,
die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe
des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind oder drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor dro-
hender Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE
2010/44 E. 3.4).
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3.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich,
weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für widersprüchlich,
unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung für unglaubhaft erachtet.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass seine Angaben teils widersprüchlich, pauschal und sub-
stanzarm ausfielen und die geschilderten Vorfälle als unglaubhaft zu wür-
digen sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-
stanz verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sein Vor-
bringen auf Beschwerdeebene, er habe als (...) einen durchschnittlichen
Lebensstandard führen können und es sei deshalb unwahrscheinlich,
dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe,
unbehelflich ist. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Widersprü-
che über den Zeitpunkt und die Dauer seiner Inhaftierung im Irak darauf
zurückzuführen seien, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, weil
er all die schrecklichen Erlebnisse lieber verdränge, als sich daran zu er-
innern.
Sodann vermag er die zu seinen Aussagen krass im Widerspruch ste-
henden Angaben seiner Mutter, er habe Syrien kurze Zeit nach dem be-
hördlichen Abbruch eines familieneigenen Hauses verlassen, nicht zu wi-
derlegen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie damit seine Rück-
schaffung nach Griechenland hätte verhindern können. Die Argumentati-
on, sie habe die wahrheitswidrigen Angaben trotz Kenntnis seiner vorläu-
figen Aufnahme in der Schweiz getätigt, da sie kein Vertrauen in die Be-
hördenentscheide habe, überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liegt keine "willkürliche antizipierte Beweiswürdigung"
vor, wenn die Vorinstanz es ablehnt, seine in der Schweiz lebenden Fami-
lienmitglieder zur Frage einzuvernehmen, ob er nach seiner Flucht im
Jahre 2004 wieder ins Heimatland zurückgekehrt ist. Nachdem sich die
Familienangehörigen bereits anlässlich ihrer Anhörung dazu geäussert
hatten, durfte sie annehmen, dass eine Einvernahme am gewonnenen
Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Flucht im Jahre 2004 wieder in sein Hei-
matland zurückgekehrt ist. Dabei ist unerheblich, wie lange er sich als-
dann im Heimatland aufgehalten hat, weshalb der Antrag auf Abklärung
der Dauer der Abschiebehaft in Zypern beim UNHCR in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen ist.
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Ferner lässt sich eine konkrete Gefährdung aufgrund des politischen En-
gagements seiner Familie nicht annehmen. Den Akten sind keine Hinwei-
se auf von den Behörden ergriffene konkrete Reflexverfolgungsmass-
nahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz
anwesenden oder im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen zu
entnehmen, zumal auch der Beschwerdeführer solche bei seinen Befra-
gungen nicht geltend gemacht hatte. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich
in der angefochtenen Verfügung dazu "weder vernehmen lassen, noch
habe es die Gefährdung beurteilt", geht deshalb fehl.
Was die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung in B._______ an-
belangt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätz-
lich nicht an der Seriosität der Bemühungen der damit betrauten Perso-
nen zweifelt. Anlass zu Zweifeln sind vorliegend nicht erkennbar. Es lie-
gen keinerlei konkrete Hinweise vor, die auf eine asylrelevante Verfolgung
durch die Behörden des Heimatlandes schliessen lassen würden. Der
Beschwerdeführer konnte denn auch ohne Weiteres in sein Heimatland
zurückkehren.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, der Beschwerdeführer habe mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten
keine subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt. Durch seine niedrigprofilierten
Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) hat er sich nicht derart exil-
politisch exponiert, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen heraushoben hätte und als ernsthafter und potentiell gefährli-
cher Regimegegner in Erscheinung getreten wäre (vgl. Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts D-3838/2009 vom 29. Januar 2013 E. 7.3
und D-683/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2.2). Nach dem Gesagten
hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: