B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2683/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).
E-2683/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 2. April 2012 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nach. Während des Verfahrens vor dem BFM wurde er über einen Zeit-
raum von fünf Monaten 14 Mal daktyloskopiert, ohne dass sich auswert-
bare Fingerabdrücke ergaben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 16. Oktober 2012 gab er an, keine Manipulation der Finger-
kuppen vorgenommen zu haben. Er habe im Sudan in einer Bäckerei ge-
arbeitet und gehe davon aus, dass seine Finger deshalb so seien.
A.b Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 trat die Vorinstanz in Anwen-
dung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (SR 142.31) (schuldhafte grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 22. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM durch
seine Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü-
gung vom 24. Oktober 2012 und Durchführung eines ordentlichen Asyl-
verfahrens. Zudem beantragte er eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zum Beweis
seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte seiner Mutter und seinen
Taufschein zu den Akten.
B.b Mit Verfügung vom 17. April 2014 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 24. Oktober 2012 als
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr
von Fr. 600.–.
C.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch
sei gutzuheissen und das BFM sei aufzufordern, sein Asylgesuch mate-
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Seite 3
riell zu prüfen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Als neue Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen medizinischen
Bericht des [Spitals] B._______ vom 23. April 2014, mit welchem bei ihm
die (…)erkrankung (…) diagnostiziert wird, einen Auszug aus dem Ge-
burtsregister betreffend sein Kind und eine Bestätigung der Schwanger-
schaft seiner Partnerin ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Wegweisungsvollzug aus und stellte fest, der Beschwerdeführer dür-
fe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 nahm das BFM Stellung betreffend die
nach Abschluss des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens gel-
tend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers. Im Übrigen verwies
es auf seine Erwägungen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Juni 2014.
G.
Am 31. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte
des Kantonsspitals B._______ vom 12. Juni 2014 und vom 24. Juli 2014
zu den Akten.
E-2683/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Gegenstand eines Rechtsstreits wird durch das vom Beschwerdefüh-
rer gestellte Begehren (Streitgegenstand) und den Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung, welche das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt,
bestimmt. Im Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu über-
prüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Vorinstanz vorgängig
verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Gegenstän-
de, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden
hat oder über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz
nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorin-
stanz eingreifen würde. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren,
welche ausserhalb der Verfügung als Anfechtungsgegenstand, aber im
Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomi-
schen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein
hinreichend enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und
andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte,
sich hierzu zu äussern (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3 S. 522 f.; FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N 40, m.w.H.; ANDRÉ MOSER,
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in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 FN 14).
Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die entsprechenden Folgen
waren nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens, weshalb auf
den Eventualantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung von Asyl nicht eingetreten werden kann. Anders präsentiert sich
die Situation betreffend den erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten
Wiedererwägungsgrund der Erkrankung an (…) als neue erhebliche Tat-
sache (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Die diesbezüglichen Ausführun-
gen stehen in engem Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend die
gerügten Verletzungen der Pflicht zur richtigen und vollständigen Erstel-
lung des Sachverhalts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vor-
instanz hat sich zudem im Rahmen ihrer Vernehmlassung ausführlich zu
der geltend gemachten Krankheit geäussert und deutlich gemacht, dass
sie diese weder als Wiedererwägungsgrund noch als Wegweisungsvoll-
zugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ansieht. Aus
prozessökonomischen Gründen ist daher von einer Überweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zum Entscheid über die Erheblichkeit des in der
Beschwerde enthaltenen zusätzlichen Wiedererwägungsgrunds abzuse-
hen und insoweit sowie betreffend die übrigen Anträge auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Änderung des AsylG vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche gilt für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges
Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens war das Wiedererwägungsgesuch vor der Vorinstanz be-
reits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das aAsylG in der bisherigen
Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbe-
stimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
E-2683/2014
Seite 6
4.
4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage.
Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingelei-
tetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge-
schlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Mass-
geblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe
vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren
aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen
wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen
Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder
das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine
Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich
nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechts-
mitteln zu umgehen. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren
nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerde-
möglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten
Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden
haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht wer-
den (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b
S. 220).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 22. April 2013
Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend.
Namentlich sah er den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG als erfüllt an, weil er nunmehr neue erhebliche Beweismittel – sei-
nen Taufschein und die Identitätskarte seiner Mutter – zu den Akten ge-
reicht habe, mit denen er seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen
könne. Er habe diese Beweismittel erst jetzt einreichen können, weil er
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Seite 7
zuerst mit seiner in Eritrea lebenden Mutter Kontakt habe aufnehmen
müssen. Die Bedeutung dieser Dokumente sei ihm erst bewusst gewor-
den, als er am 31. Januar 2013 die Rechtsberatungsstelle besucht habe.
Daraufhin habe er seine Mutter sofort kontaktiert. Eine frühere Beibrin-
gung sei ihm somit aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen.
Sodann rügte er unter Anrufung von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs. Diese sei dadurch zustande gekommen,
dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend
seine eritreische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Am 16. Oktober
2012 habe das BFM ihn nur in Bezug auf die Probleme bei der Dakty-
loskopierung angehört und es versäumt, ihn darüber zu informieren, dass
es seine Aussagen insgesamt und insbesondere seine Staatsangehörig-
keit in Frage stellte. Andernfalls hätte er die mit dem Wiedererwägungs-
gesuch eingereichten Beweismittel bereits früher beibringen können. Der
Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG sei überdies ge-
geben, weil die Vorinstanz weder bei der Gehörsgewährung vom 16. Ok-
tober 2012 noch in der Verfügung vom 24. Oktober 2012 Stellung zum
Einwand genommen habe, dass er sich seine Fingerkuppen aufgrund
seiner Arbeitstätigkeit als Bäcker dauerhaft verletzt habe. Damit habe es
seine Begründungspflicht verletzt. Überdies habe das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM in ähnlichen Fällen, so auch im Urteil E-3795/2009
(BVGE 2011/27) angewiesen, im Zweifel über die Verletzung der Mitwir-
kungspflicht weitere Untersuchungen vorzunehmen und allenfalls eine ex-
terne Fachperson beizuziehen.
5.2 Das BFM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheids ins-
besondere aus, die neu vorgebrachten Beweismittel seien nicht erheblich
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Die eingereichten Dokumente seien
einer internen Analyse unterzogen worden, die im Wesentlichen zum
Schluss gekommen sei, dass es sich um Fälschungen handle.
Im Übrigen seien, entgegen den Ausführungen im Gesuch, die Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seiner Fingerkuppen
aufgrund der Tätigkeit als Bäcker im Entscheid vom 24. Oktober 2012 be-
rücksichtigt worden. Erstaunlich sei in dieser Hinsicht jedoch, dass der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 24. April 2012 ausgesagt
habe, nie erwerbstätig gewesen zu sein. Zudem liege es sehr nahe, dass
er seine Identität, wenn nicht durch die Abnahme seiner Fingerabdrücke,
mittels Vorweisens seiner Identitätskarte hätte belegen können. Auf die-
sen Umstand sei er sowohl bei der Befragung zur Person als auch der
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Bundesbefragung (betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs) auf-
merksam gemacht worden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen wür-
den, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Oktober 2012 besei-
tigen könnten.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen des BFM in seiner Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen:
5.3.1 Betreffend die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Be-
weismittel hielt er insbesondere fest, es widerspreche dem Grundsatz von
Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz wegen der erfolglosen Erhebung
der Fingerabdrücke sämtliche seiner Aussagen systematisch anzweifle.
Es scheine, als habe das BFM die neuen Beweismittel, an deren Echtheit
festgehalten werde, unzulässigerweise von vornherein als unecht qualifi-
ziert. Damit habe es sein Gesuch um Wiedererwägung zu Unrecht abge-
lehnt.
5.3.2 Weiter legte der Beschwerdeführer dar, das BFM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht hinreichend
dargelegt habe, welche Elemente den als unecht qualifizierten Beweismit-
teln fehlen würden und auf welche Quellen es sich zur Beurteilung ge-
stützt habe. Dadurch könne er der Feststellung der Unechtheit nichts ent-
gegenhalten.
5.3.3 Der Beschwerdeführer bestritt ausserdem, dass ihm das rechtliche
Gehör auch betreffend die durch das BFM nicht geglaubte eritreische
Staatsangehörigkeit gewährt worden sei. Aus den Akten gehe nicht her-
vor, dass die Vorinstanz ihn seinerzeit darüber informiert habe, dass sie
aufgrund der ihm vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht seine
sämtlichen Aussagen, inklusive jener betreffend seine Staatsangehörig-
keit, als unglaubhaft erachte. Dadurch habe ihm das BFM die Möglichkeit
entzogen, seine Herkunft mittels Beweismitteln oder weiteren Argumen-
ten zu belegen. Überdies habe es pflichtwidrig keine weiteren Sachver-
haltsabklärungen, insbesondere keine Herkunftsabklärung, vorgenom-
men.
5.3.4 Ferner wurde bestritten, dass das BFM die Aussagen bezüglich der
Verletzungen seiner Fingerkuppen berücksichtigt habe. In diesem Zu-
sammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, wenn die Vorinstanz
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seine Aussagen tatsächlich ernst genommen hätte, hätte sie medizini-
sche Abklärungen treffen müssen, um die dauerhafte Beschädigung der
Haut zu erklären. Stattdessen sei sie ohne medizinische Untersuchung
zum Schluss gekommen, dass eine krankheitsbedingte Veränderung der
Fingerkuppenhaut auszuschliessen sei, womit keine genügende Berück-
sichtigung seiner Verletzungen erfolgt sei. Gestützt auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts sei anzumerken, dass Experten
die Veränderung von Fingerkuppen durch Verbrennungen anerkennen
würden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass seine Fingerbeeren bei
seiner (…)jährigen Bäckertätigkeit verletzt worden seien. Gerade wegen
dieser Unklarheit wäre das BFM verpflichtet gewesen, ihn vollständig
medizinisch zu untersuchen und allfällige gesundheitliche Probleme ab-
zuklären, bevor es die Veränderung der Fingerkuppen durch Krankheit
ausgeschlossen habe.
Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vom
(…) September 2013 bis zum (…) März 2014 am Kantonspital B._______
wegen (…) einer Reihe chirurgischer Eingriffe unterziehen lassen.
Schliesslich sei mit Bericht vom 23. April 2014 (...) diagnostiziert worden,
wobei es sich um eine neue erhebliche Tatsache (im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG) handle. Die ersten Symptome der Krankheit habe er,
wie er nachträglich erkannt habe, bereits im Sudan gehabt. Hätte das
BFM eine gründliche Gesundheitsabklärung vorgenommen, hätte die ge-
netische Krankheit allenfalls diagnostiziert werden können. Zumindest
hätte in diesem Fall eine krankheitsbedingte dauerhafte Veränderung sei-
ner Haut nicht abschliessend ausgeschlossen werden können. Es sei da-
von auszugehen, dass sich seine Fingerkuppen durch die erlittenen
Verbrennungen dauerhaft verändert hätten, weil seine Haut aufgrund der
Krankheit nicht normal verheilt sei.
Das BFM habe mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.4 Vernehmlassend führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer bringe vor, bereits im Sudan an (...) gelitten zu haben.
Den Akten könne indes nicht entnommen werden, dass er diese geneti-
sche Erkrankung bereits bei seiner medizinischen Untersuchung (der
Fingerkuppen) im EVZ Basel erwähnt habe. Es könne zudem nicht nach-
vollzogen werden, wie eine Erkrankung, die vor allem in der (…)gegend
auftrete, einen Einfluss auf den Fingerkuppenzustand des Beschwerde-
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Seite 10
führers haben solle. Zudem stelle die geltend gemachte Erkrankung kein
Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
5.5 Replizierend brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er ha-
be erste Symptome seiner Krankheit zwar bereits im Sudan gehabt, je-
doch erst im Frühjahr 2014 von der Diagnose erfahren. Dass die Vorin-
stanz nicht nachvollziehen könne, wie die Erkrankung Einfluss auf seinen
Fingerkuppenzustand haben solle, zeige, dass sie ihre Untersuchungs-
pflicht erneut verletzt habe. In zahlreichen Spezialistenberichten sei zu
lesen, dass bei einer Erkrankung an (...) neben den typischen (...)-
Beschwerden weitere Symptome ausserhalb der (...)gegend, darunter
auch Hautveränderungen an verschiedensten Orten am Körper, auftreten
würden. Zudem führe (...) zu einer verzögerten Wundheilung. Es sei dar-
um nicht auszuschliessen, dass die im Sudan erfolgten Verbrennungen
an den Fingerkuppen wegen seiner Erkrankung nicht richtig hätten ver-
heilen können.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Wiedererwägung zu
Recht abgewiesen hat. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemach-
te Erkrankung des Beschwerdeführers an (...) vermag keinen Wiederer-
wägungsgrund zu begründen.
6.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel zum Nachweis der Identi-
tät des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass neue Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG entweder den Beweis für neue er-
hebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können
müssen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren
(respektive vorliegend: im Asylverfahren vor dem BFM) zum Nachteil des
Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Die Anforderung an die
Erheblichkeit erfüllen Beweismittel, wenn deren Existenz im Beschwerde-
verfahren geeignet gewesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beein-
flussen (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Art. 66 Rz. 17 f.).
6.1.1 Dokumente, die die bisher nicht bewiesene Identität des Beschwer-
deführers belegen oder zumindest Rückschlüsse darauf erlauben wür-
den, sind als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anzuse-
hen. Die eingereichte Identitätskarte, bei der es sich um jene der Mutter
des Beschwerdeführers handeln soll, ist jedoch von vornherein nicht ge-
E-2683/2014
Seite 11
eignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem hat eine
interne Analyse der Vorinstanz – deren Seriosität vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht infrage gestellt wird – ergeben, dass es sich bei beiden
eingereichten Dokumenten (Identitätsurkunde und Taufurkunde) um Total-
fälschungen handelt. Damit sind diese als nicht erheblich zu qualifizieren.
Für die Vermutung des Beschwerdeführers, das BFM habe die neuen
Beweismittel von vornherein als unecht qualifiziert, findet sich in den Ak-
ten keine Grundlage. Der angefochtene Entscheid stützt sich vielmehr auf
die Dokumentenprüfung.
6.1.2 Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Vorgehen
des BFM ist nicht ersichtlich. Zwar wurde dem Beschwerdeführer in die
Dokumentenanalyse nur eingeschränkt Einsicht gegeben. Dies erweist
sich jedoch als zulässig.
Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28
VwVG zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde
von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Dies tat das BFM im vorange-
gangenen Verfahren. Nach der Vornahme der Dokumentenanalyse infor-
mierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die interne Prüfung und
teilte ihm mit, der entsprechende Bericht könne ihm nicht offengelegt
werden, da an der Geheimhaltung der weitergehenden Angaben ein we-
sentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG be-
stehe. Zugleich gab sie ihm jedoch den wesentlichen Inhalt der Analyse
bekannt, wonach die Druckqualität der Taufurkunde und der Stempel
nicht dem Original und die Druckqualität, die Seriennummer, das Passfo-
to und die Folie der eingereichten Identitätskarte nicht der Praxis entspre-
chen würden. Damit wurden dem Beschwerdeführer die im Vergleich zu
echten eritreischen Taufurkunden und Identitätsausweisen massgeblichen
Unterscheidungsmerkmale aufgezeigt. Zu den Erkenntnissen des BFM
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (vgl. B12/3),
welches er mit Schreiben vom 24. März 2014 ausübte (vgl. B15/2). Mit
Schreiben vom 7. April 2014 führte das BFM ergänzend aus, es verfüge
über amtsinterne Originaldokumente, die ihm einen Vergleich mit den
eingereichten Dokumenten ermöglichen würden. Detailliertere Angaben
über die fehlenden beziehungsweise falschen Elemente in den einge-
reichten Dokumenten könnten nicht gemacht werden, damit gesuchstel-
E-2683/2014
Seite 12
lenden Personen nicht ermöglicht werde, originalgetreue Dokumente her-
zustellen. Diese Begründung ist zutreffend, da bei einer vollständigen Of-
fenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen
die Gefahr bestünde, dass diese durch eine asylsuchende Person (sei
dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen
rechtsmissbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.4 S. 814 m.w.H. und das Urteil D-2335/2013 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. April 2014, E. 3.8.1).
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der zu berücksichtigenden Ge-
heimhaltungsinteressen somit zu Recht nur der wesentliche Inhalt der
Dokumentenanalyse offengelegt.
6.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die beigebrachten Beweismittel
als nicht erheblich, so dass das BFM den Wiedererwägungsgrund von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu Recht als nicht erfüllt beurteilt hat. Über-
dies wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
im vorinstanzlichen Verfahren gewahrt.
6.2 Betreffend die geltend gemachte mehrfache Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c i.V.m.
Art. 29 f. VwVG (vgl. oben E. 5.1 und E. 5.3.2–5.3.4, im Einzelnen Nicht-
gewährung des Rechts auf Stellungnahme und Verletzung der Begrün-
dungspflicht) ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er diese
Rüge bereits in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretens-
verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 hätte geltend machen können
und müssen (vgl. oben E. 4.3). Selbiges gilt für die mehrfache Rüge der
unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltserstellung des
BFM. Aus diesem Grunde ist auf die entsprechenden Ausführungen im
Gesuch um Wiedererwägung sowie in der vorliegenden Beschwerde-
schrift nicht einzugehen.
6.3 Als neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von 66
Abs. 2 Bst. a VwVG gelten nur solche, die zur Zeit des vorangehenden
Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Grün-
den nicht vorgebracht werden konnten. Tatsachen, die aus der Zeit nach
dem Verfahrensabschluss stammen, bilden dagegen keine Grundlage für
eine qualifizierte Wiedererwägung (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16).
E-2683/2014
Seite 13
Beim geltend gemachten Wiedererwägungsgrund der Erkrankung an (...)
handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, erste Symptome von (...)
bereits im Sudan gehabt zu haben (vgl. die Beschwerdeschrift S. 7 in fi-
ne). Diese Behauptung findet jedoch keine Abstützung in den Akten. Der
Beschwerdeführer machte Symptome seiner Erkrankung weder im Asyl-
noch im Wiedererwägungsverfahren geltend, sondern gab anlässlich der
Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Oktober 2012
noch ausdrücklich an, er leide an keiner genetischen Krankheit und habe
seit der Ankunft in der Schweiz eine Art Depression, vorher habe er dies
jedoch nicht gehabt (vgl. die vorinstanzliche Akte A17/4 F20 f. S. 3). Auch
anamnetisch wurden in den eingereichten Arztberichten des Kantonsspi-
tals B._______ vom 23. April 2014, vom 12. Juni 2014 und vom 24. Juli
2014 keine vor Abschluss des Asylverfahrens vorhandenen Symptome
festgehalten. Schliesslich nehmen die Arztberichte auch nicht Stellung zu
allfälligen Veränderungen an der Haut der Fingerkuppen des Beschwer-
deführers. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich, dass die
Krankheit erst nach dem Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2012
aufgetreten ist, weshalb sie nicht als Erklärung für die erfolglose Dakty-
loskopierung dienen kann, sondern als echtes Novum zu behandeln ist.
Sie vermag daher keine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens zu bewirken.
6.4 Die diagnostizierte Erkrankung kann somit nur im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Nachdem die
Identität des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor unbelegt bleibt, sind
der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs enge Grenzen gesetzt.
6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Als unzumutbar erweist sich der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
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von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Als unmöglich
ist der Vollzug schliesslich zu qualifizieren, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ist vollumfänglich auf die Erwägungen II/1. und II/3. der Verfügung
des BFM vom 24. Oktober 2012 zu verweisen. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung sodann zutreffend festgestellt hat, stellt die Erkrankung
an (...) auch kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG dar. Ein solches wäre nur dann anzunehmen, wenn das Feh-
len einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach
der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen würde.
Vorliegend sind den Akten jedoch keine Hinweise auf eine derartige kon-
krete Gefährdung zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Krankheit in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat behandelbar ist. Ei-
nem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rück-
kehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art.
75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Die Erkrankung des Beschwerdeführers vermag somit nicht zur wieder-
erwägungsweisen Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. Oktober
2012 betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch der Umstand,
dass sich die nach Brauch angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers
und das (mutmasslich) gemeinsame Kind derzeit ebenfalls in der Schweiz
aufhalten und die Ehefrau erneut schwanger ist, dem Vollzug der Weg-
weisung nicht im Wege steht, da die Ehefrau weder über Asyl noch einen
sonstigen Aufenthaltstitel verfügt. Der Familiengemeinschaft ist jedoch bei
der Durchführung des Vollzugs durch die kantonalen Behörden zu be-
rücksichtigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenver-
fügung vom 20. Mai 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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