B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2683/2019
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. August 2017 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde am 23. August 2017 summarisch zu seiner Person befragt
(BzP).
B.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel zu den Akten reichen und stellte weitere Beweismittel in Aus-
sicht. Gleichzeitig erkundigte er sich bei der Vorinstanz nach dem aktuellen
Verfahrensstand und der Durchführung einer einlässlichen Anhörung. Das-
selbe Anliegen brachte er mit Schreiben an das SEM vom 26. Januar 2018
vor.
C.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 antwortete das SEM, dass zurzeit zahl-
reiche Asylverfahren hängig seien und aufgrund der hohen Geschäftslast
keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht
werden könne.
D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2019 informierte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz, unter Beilage entsprechender Beweismittel, über ein neues
asylrelevantes Ereignis in seinem Heimatstaat und erkundigte sich erneut
nach einem Termin für die Anhörung. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, eine
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht
zu erheben, sollte innerhalb eines Monats keine Antwort des SEM eintref-
fen.
E.
Das SEM entgegnete mit Schreiben vom 6. Februar 2019, dass im vorlie-
genden Fall keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die geeignet wären,
das Gesuch des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln. Das Asylge-
such werde im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung an die Hand ge-
nommen.
F.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, dass die Bearbeitung seines
Asylgesuches durch das SEM umgehend abzuschliessen sei und dass ihm
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unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu
gewähren sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 aus, dass
aus organisatorischen Gründen und aufgrund der Prioritätenordnung beim
Abbau altrechtlicher Pendenzen bisher noch keine Anhörung habe durch-
geführt werden können. Auf eine solche sollte jedoch keinesfalls verzichtet
werden. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht und mit ent-
sprechenden Beweismittel belegt, dass in seinem Heimatstaat ein Straf-
verfahren eingeleitet worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Gerichts-
behörden seines Heimatstaats mittlerweile weitere Verfahrensschritte un-
ternommen hätten. Über solche habe der Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreter das SEM jedoch nicht informiert. Entspre-
chend könne noch kein Asylentscheid gefällt werden, insbesondere sei zu-
nächst die Durchführung einer Anhörung notwendig.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt.
J.
In der Replik vom 3. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass
er der Vorinstanz stets aktuelle Beweismittel eingereicht habe, ohne dass
diese darauf reagiert hätte, oder solche verlangt hätte. Der Vorhalt der Vor-
instanz, er habe gewisse Informationen das Strafverfahren in der Türkei
betreffend nicht vorgelegt, sei unbegründet. Zudem könne der Hinweis auf
die Prioritätenordnung der Vorinstanz seiner Erfahrung nach nicht stim-
men. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf das lau-
fende Verfahren in seinem Heimatstaat aktuelle Dokumente zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die
Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene
Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG;
vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
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verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Der Beschwerdeführer hat am 10. und 26. Januar 2018 sowie am
27. Januar 2019 nach dem Verfahrensstand gefragt und um Ansetzung ei-
nes Bundesanhörungstermins gebeten. Das schutzwürdige Interesse des
Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshand-
lung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in
der Sache entschieden hat.
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.7 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden
Gründen gutzuheissen ist:
3.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
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Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche
insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 be-
treffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM. Es ist
unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht in-
nerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen
werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnah-
men aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrens-
verzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat
am 17. August 2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 23. August 2017
summarisch zu seiner Person befragt. Am 24. August 2017 wurde der Be-
schwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom
10. und 26. Januar 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem
Ersuchen um eine Anhörung nach aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG. Zwar be-
antwortete die Vorinstanz dieses Schreiben am 23. April 2018. Es folgten
aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen ihrerseits. Die erneute An-
frage des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2019, in welcher er der
Vorinstanz in Aussicht stellte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
reichen, sollte diese nicht innert einem Monat reagieren, wurde durch das
SEM am 6. Februar 2019 beantwortet. Wiederum folgten jedoch bis zum
heutigen Zeitpunkt keine weiteren Instruktionsmassnahmen. Seit Einrei-
chung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich knapp zwei Jahre vergan-
gen, ohne dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört
wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz 21 Mo-
nate untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen
Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich
zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit ver-
letzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
3.3 Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz durchaus
vorsieht, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung nach aArt. 29 Abs. 1
Bst. b AsylG einzuladen. Ein konkreter Termin wurde bislang nicht vorge-
schlagen. Das Verfahren wird durch das Eingeständnis nicht gegenstands-
los, da der Beschwerdeführer immer noch ein Interesse an der Feststellung
hat, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah an die Hand
nimmt und zügig einem Entscheid über das Gesuch zuführt.
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4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 17. August 2017 beförderlich zu behandeln, namentlich zeitnah
eine Anhörung durchzuführen und über das Gesuch zu verfügen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
6.
Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des aktuellen Verfahrens auf Be-
schwerdeebene verschiedene Beweismittel eingereicht, welche für die Be-
handlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch nicht
von Bedeutung sind. Die Beweismittel werden dem SEM zusammen mit
den vorinstanzlichen Akten und dem vorliegenden Urteil zuständigkeitshal-
ber übermittelt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: