B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2684/2014
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Armenien am
23. Februar 2014 im Auto eines Schweizers und gelangte am 3. März
2014 in die Schweiz, wo er am 5. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am
25. März 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 3. April 2014 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei als Kleinkind von seinen Eltern vor einem Kinderheim ausgesetzt
worden, in welchem er aufgewachsen sei. Im Mai 2014 hätte er die mittle-
re Reife abgeschlossen und wäre anschliessend für das Landes-
Sicherheitsamt (LSA) rekrutiert worden. Das hätten seine Erzieher so
vorgesehen. Auch sein Boxtrainer sei ein ehemaliger Sicherheitsbeamter
gewesen und habe ihn für die zukünftige Arbeit vorbereitet. Er habe aber
einem anderen Beruf nachgehen und ein Privatleben führen wollen, was
die Beamten nicht akzeptiert hätten. Es sei geplant gewesen, dass er
nach dem Schulabschluss zur Weiterbildung nach Russland reise. Diese
Probleme habe er einem Schweizer, welcher das Kinderheim besucht
habe, anvertraut. Dieser habe ihn nach mehreren Gesprächen in die
Schweiz mitgenommen, wo er (der Beschwerdeführer) aber aufgrund der
Anspielungen des Schweizers und den Vorkommnissen in dessen Woh-
nung Angst gehabt habe, sexuell belästigt zu werden und deshalb die
Flucht ergriffen habe. Nach erfolglosen Anfragen um Aufnahme in regio-
nalen Kinderheimen sei er von der Polizei schliesslich in das Empfangs-
und Verfahrenszentrum gebracht worden, wo er um Asyl nachgesucht
habe.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2014 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorin-
stanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung vom 17. April 2014 sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, indem seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm als einem
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unbegleiteten Kind für die Dauer des Asylverfahrens einen gesetzlichen
Vormund zu bestellen. Eventualiter seien die Ziffern 3, 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben, er sei vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen, allenfalls sei die Verfügung im Wegweisungspunkt derart abzu-
ändern, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Armenien
ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche
Prozessführung. Weiter seien sämtliche Verfahrensakten von Amtes we-
gen beizuziehen, es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Rep-
likrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanzen zu eröffnen und
es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung seiner Geburtsurkun-
de aus Armenien als Nachweis seiner Minderjährigkeit anzusetzen.
D.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer ein von der
während der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung verfassten "Zu-
satzbericht zum Kurzbericht" vom 3. April 2014 nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist an, um das Original seiner Geburtsurkunde
einzureichen. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde.
F.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons Aargau
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
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schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht vor-
liegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minder-
jährigkeit habe er nicht glaubhaft machen können noch lägen entschuld-
bare Gründe dafür vor, dass er sein Alter nicht durch rechtsgenügliche
Identitätspapiere belegt habe. In Würdigung der gesamten Umstände sei
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch hielten
seien Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich lege er die geltend gemachten Ge-
schehnisse in wesentlichen Punkten nicht hinreichend konkret und diffe-
renziert dar. Auch erschienen seine Vorbringen in mehrfacher Hinsicht re-
alitätsfremd. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vor-
instanz habe ihn zu Unrecht im Asylverfahren als volljährig behandelt.
Sein angegebenes Alter sei glaubhaft und die von der Vorinstanz aufge-
zeigten Widersprüche träfen ins Leere. Es hätte ihm somit zwingend ein
Rechtsbeistand bestellt werden müssen. Seine Verfahrensrechte seien
verletzt worden. Sowohl der Reiseweg als auch die Asylgründe seien
ebenfalls glaubhaft vorgebracht worden und asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es seien keine
gravierenden Widersprüche in den Akten zu finden.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein, weshalb vor-
derhand zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dessen Verfahrensrechte verletz-
te, indem sie ihn für das Asylverfahren als volljährig behandelte. Dem Be-
schwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 an-
tragsgemäss eine dreissigtätige Frist gewährt, um seine in der Anhörung
und in der Beschwerde mehrfach erwähnte Geburtsurkunde zu beschaf-
fen. Die Frist liess er ungenutzt verstreichen. In Anbetracht dessen, dass
er bereits vor der Vorinstanz keine beziehungsweise sehr vage Angaben
zu seiner Identität gemacht hat, liegt eine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG vor. Wohl kann nicht bereits aufgrund seiner
Aussagen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinem
Alter (BFM-Akten, A4/14 S. 4 f.) auf die Unglaubhaftigkeit seines geltend
gemachten Geburtsdatums geschlossen werden, hingegen macht der
Beschwerdeführer widersprüchliche beziehungsweise unglaubhafte Aus-
sagen zu seiner Identität. So zeigte die Vorinstanz zu Recht auf, dass der
Beschwerdeführer zum einen vorbringt, auf seiner Geburtsurkunde stehe
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sein Name (BFM-Akten, A7/12 F20), zum anderen jedoch behauptet, das
Kinderheim respektive die Kinder dort hätten ihm den jetzigen Namen
gegeben (BFM-Akten, A7/12 F23 und F26). Auch verweigert er ohne
plausible Gründe den Namen des Kinderheimes zu nennen (BFM-Akten,
A7/12 F13 f.). Hinzu kommt, dass es – wie die Vorinstanz richtig ausführt
– realitätsfremd erscheint, wenn er als Beifahrer ohne Reisepass von Ar-
menien bis in die Schweiz gefahren sein soll und sich den strengen
Grenzkontrollen der Nicht-Schengen-Staaten respektive an der Schen-
gen-Aussengrenze entziehen habe können, in dem er sich im Kofferraum
versteckt habe (BFM-Akten, A4/15 S. 7). In Berücksichtigung all dieser
Faktoren hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie mangels
Glaubhaftigkeit und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht den Be-
schwerdeführer für das Asylverfahren als Volljähriger einstufte und ihm
keine Vertrauensperson zur Seite stellte.
6.
Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine glaubhaft gemachten Ver-
folgungsgründe vorliegen. So bringt der Beschwerdeführer nicht substan-
ziiert vor, was ihm bei einem Verbleib in Armenien genau drohen würde.
Er macht zwar geltend, dass er in das LSA eingezogen würde, weil so-
wohl sein Trainer, sein Erzieher wie auch sein Russisch-Lehrer für diese
Behörde arbeiteten, allerdings will er aus Angst deren Namen nicht nen-
nen (BFM-Akten, A7/12 F47 ff.). Ihm scheint auch nicht klar zu sein, was
genau seine Funktion beim LSA überhaupt sein würde, führte er doch
aus, er müsste dort später als Beamter arbeiten, genaueres sei ihm nicht
verraten worden (BFM-Akten, A7/12 F77). Er wolle einfach etwas anderes
machen und sein Privatleben selber in die Hand nehmen (BFM-Akten,
A7/12 F78). Auch wich der Beschwerdeführer wiederholt aus, als er ge-
fragt wurde, welche Konsequenzen er hätte befürchten müssen, falls er
sich den Forderungen widersetzt hätte (BFM-Akten, A7/12 F80 und F81).
Seine einzige konkret geäusserte Angst war, dass er instrumentalisiert
werde und kein Privatleben hätte führen können (BFM-Akten, A4/15
S. 10). Weitere Probleme in Armenien habe er nicht gehabt (BFM-Akten,
A7/12 F56/57). Mangels konkreter und differenzierter Darlegung der Ge-
schehnisse in wesentlichen Punkten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt, indem sie die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert hat. Da-
mit durfte sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von einer
Prüfung der Asylrelevanz absehen. Dennoch sei angemerkt, dass anhand
der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubhaftigkeit der
Aussagen kein asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3
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AsylG ersichtlich sind, wie im Übrigen der Beschwerdeführer selbst aus-
führt (Beschwerde vom 18. Mai 2014 Rz. 17).
Was die geltend gemachte sexuelle Belästigung in der Schweiz durch
B._______ beziehungsweise dessen Kollegen betrifft, ist dies nicht asyl-
rechtlich relevant, sondern allenfalls strafrechtlich von Bedeutung. Hierfür
zuständig sind die Strafbehörden.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grund-
satz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Armenien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu
bezeichnen ist. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen gesunden jungen Mann, der über knapp zehn Jahre Schulbildung
verfügt und auch gemäss eigenen Angaben ein wenig Russisch spricht
(BFM-Akten, A4/15 S. 4 und 5).
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten
des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden, ge-
nauso wie die weiteren prozessualen Anträge.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: