B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2684/2015
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprin-
zip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen werde. Am
23. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertreters zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte
ihn am 15. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er besitze sowohl die tunesische als auch die
libysche Staatsangehörigkeit. Er wolle seine zwei Brüder finden und sei
deshalb nach Europa gekommen. In Italien sei er drogenabhängig gewor-
den und sei für eine Therapie in die Schweiz gekommen. Mittlerweile
nehme er keine Drogen mehr.
B.
Am 21. April 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Gleichentags reichte er die Stel-
lungnahme ein und führte aus, er sei mit dem Entwurf nicht einverstanden.
Er habe nie tunesische Papiere besessen und es sei ihm deshalb nicht
möglich, nach Tunesien zurückzukehren. Zudem leide er an Hepatitis C
und es sei ihm nicht möglich, in Tunesien die nötige Behandlung zu be-
kommen.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 – eröffnet gleichentags – stellte die Vo-
rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig i.S.v.
Art. 83 Abs. 4 AuG bzw. Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 EMRK sei. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehö-
rigkeiten besitzen, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen sind, sofern ihnen einer der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, eine Flucht- beziehungsweise eine Auf-
enthaltsalternative bietet. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit, die Zumut-
barkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zurecht im Hin-
blick auf Tunesien geprüft, da sie feststellte, in Libyen sei die Sicherheits-
lage in den meisten Landesteilen als instabil und prekär zu beurteilen. Der
Beschwerdeführer machte während des ganzen Verfahrens geltend, er sei
tunesischer Staatsangehöriger (SEM-Akten, A14/12 S. 3 und A25/9 F4)
und besitze daneben ebenfalls die libysche Staatsangehörigkeit. Er sei in
Tunis geboren (SEM-Akten, A14/12 S. 3), habe dort gewohnt (SEM-Akten,
A25/9 F13 ff.) und sei immer wieder zwischen Libyen und Tunesien hin und
her gereist (SEM-Akten, A25/9 F38). Er hat der Vorinstanz sogar das Ein-
reichen einer tunesischen Geburtsurkunde in Aussicht gestellt (SEM-Ak-
ten, A14/12 S. 6), was er sodann doch nicht tat. Es besteht kein Anlass an
den Angaben des Beschwerdeführers, die er während des vorinstanzlichen
Verfahrens gemacht hat, zu zweifeln. Dass er nun auf Beschwerdeebene
vorbringt, er erhalte von den tunesischen Behörden keine Papiere, ist als
Schutzbehauptung zu taxieren. Sein Antrag auf Einräumung einer Nach-
frist zur Beibringung einer Bestätigung der tunesischen Botschaft ist des-
halb abzuweisen.
3.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
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Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.
3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
3.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2011/50 E. 8.3).
Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung nach Tunesien als
zumutbar. In Tunesien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Seine drogensuchtbedingte Therapie könne er auch in
Tunesien weiterführen.
Bezüglich der Situation in Tunesien, kann auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden. Medizinische Gründe, die gegen den Vollzug
der Wegweisung sprechen, sind keine ersichtlich. Seine Suchtbehandlung
und die Behandlung von Hepatitis C kann er ohne Weiteres in Tunesien
fortsetzen. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher
oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation. Es handelt sich
um einen jungen Mann, der in Tunesien über ein gutes Netzwerk an Freun-
den und Bekannten verfügt und dort einen Grossteil seines bisherigen Le-
bens verbracht hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
3.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Bezüg-
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lich seiner Behauptung, die tunesischen Behörden würden ihm keine Pa-
piere ausstellen, ist auf Erwägung 3.1 zu verweisen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist möglich.
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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