B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2684/2019
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2019.
E-2684/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2015, der
ersten Anhörung vom 18. Januar 2017 und der ergänzenden Anhörung
vom 29. Oktober 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______
geboren, wo er bis zu seinem Einzug in den Militärdienst gewohnt habe.
Im Jahr 2012 sei er wegen Versuchs der illegalen Ausreise festgenommen
und während sieben Wochen inhaftiert worden. Zusätzlich zum Versuch
der illegalen Ausreise habe man ihm vorgeworfen, als Schlepper tätig zu
sein. Zwei Wochen seiner Inhaftierung habe er in einem unterirdischen Ge-
fängnis in C._______ verbracht. Danach sei er nach D._______ verlegt
worden, wo er einen Monat geblieben sei, und eine weitere Woche sei er
in E._______ inhaftiert gewesen. Nach Abschluss der elften Klasse habe
er im Jahr (…) mit der (…) Rekrutierungsrunde die militärische Ausbildung
in Sawa antreten müssen. Er habe einen Monat lang ein militärisches Trai-
ning absolviert, dann die Schule abgeschlossen und im Anschluss daran
während weiterer drei Monate eine militärische Ausbildung absolviert. Im
(…) sei er für einen Diensturlaub nach Hause zurückgekehrt. Fortan habe
er seine Familie bei der Arbeit auf der Plantage unterstützt. Nach dem Ur-
laub sei er nicht mit den anderen Rekruten seiner Runde in den Militär-
dienst zurückgegangen. Daraufhin habe er eine Vorladung in Papierform
erhalten, die er sofort zerrissen habe. Gemäss seinen Aussagen in der er-
gänzenden Anhörung habe er danach mehrere Dienstaufforderungen von
der Verwaltung erhalten. Seine Eltern hätten an einer Versammlung im Dorf
teilgenommen, wo auf seine Militärdienstpflicht aufmerksam gemacht wor-
den sei. Er habe sich stets vor Razzien versteckt und man habe ihn mehr-
mals zu Hause gesucht sowie sein Haus umstellt. Anlässlich der ersten
Anhörung gab er an, er sei nicht persönlich von der Armee gesucht worden,
weil er noch keiner Einheit zugeteilt worden sei. Im (…) 2014 habe er ge-
heiratet und im (…) sei sein Sohn zur Welt gekommen. Da er nicht in den
Militärdienst habe einrücken wollen, habe er im (…) 2014 – als die Razzien
intensiver geworden seien – sein Heimatland verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identi-
tätskarte sowie derjenigen seiner Ehefrau, den Taufschein seines Sohnes,
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seine Ehebescheinigung, ein Foto aus dem Militärdienst sowie seine "Ad-
mission Card" aus Sawa und diverse Schulunterlagen (jeweils im Original)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2019 – eröffnet am 1. Mai 2019 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der durch die Caritas Schweiz vertretene Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Am 4. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 31. Mai 2019 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer-
deführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz um Stellungnahme zum vor-
liegenden Beschwerdeverfahren.
F.
Am 14. Juni 2019 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung teilweise
in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläu-
fig auf.
E-2684/2019
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 ersuchte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde, so-
weit diese nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte, oder diese zu-
rückziehen wolle.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht fristgerecht mit, dass er vollumfänglich an seinen Begeh-
ren festhalte, und er beantragte gleichzeitig Einsicht in die von ihm im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel.
I.
Am 16. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Foto als
Beweismittel ein, welches aus dem Jahr (…) stamme und ihn in einem
Schlafzimmer in Sawa zeige. Gleichzeitig ersuchte er erneut um Einsicht
in die obengenannten Beweismittel.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2019 gewährte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Be-
weismittel, stellte ihm zu diesem Zweck Kopien derselben zu und lud ihn
zur fristgerechten Stellungnahme ein.
K.
Mit Schreiben vom 18. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zu
seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln ergän-
zend Stellung.
L.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die Bestä-
tigung der Registrierung beim UNHCR betreffend seine Ehefrau und sei-
nen Sohn ein und informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass diese
sich nun in Äthiopien befinden würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das SEM hat mit Verfügung vom 14. Juni 2019 die Verfügung vom 30. April
2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und ihn wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da der Beschwerdeführer
zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nun-
mehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend
gemachten Vorfluchtgründe, auf die Frage der Asylgewährung und auf die
Wegweisung.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin habe sie bei der Prüfung der
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Seite 6
Glaubhaftigkeit weder die lange Verfahrensdauer noch den mehrmaligen
Wechsel der beteiligten Fachspezialisten beachtet. Zudem kritisiert der Be-
schwerdeführer den Befragungsstil der Fachspezialisten und moniert, die
Vorinstanz sei nicht unbefangen gewesen. Diese formellen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der
erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
4.3
4.3.1 Betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Be-
schwerdeschrift zunächst ausgeführt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung
der Glaubhaftigkeit die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und die
langen Abstände zwischen den Befragungen nicht beachtet. Zwischen der
BzP und der ergänzenden Anhörung seien über drei Jahre vergangen. Bei
der Würdigung der Glaubhaftigkeit sei diese lange Zeitspanne zu berück-
sichtigen.
Der Beschwerdeführer sei von drei verschiedenen Personen befragt wor-
den und eine vierte Person habe den Asylentscheid gefällt. Fraglich sei,
inwiefern ein Asylgesuch von vier verschiedenen Personen sorgfältig und
sensibel geprüft werden könne. Zudem sei der Aufbau eines Vertrauens-
verhältnisses bei einer solchen Vorgehensweise nicht möglich. Er habe
sich mit jeder Befragung von Neuem auf die Befragungsperson einstellen
müssen, was seinem Sicherheits- und Wohlgefühl im Weg gestanden
habe.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Befragungstechnik in beiden Anhö-
rungen. Dem Protokoll der ersten Anhörung seien viele Suggestivfragen zu
entnehmen und in der ergänzenden Anhörung sei er mehrmals zu seinen
Antworten gedrängt worden, obwohl er Erinnerungslücken zugegeben
habe. Sodann sei der Zweck einer ergänzenden Anhörung vom SEM ver-
kannt worden, zumal ihm nicht ergänzende, sondern dieselben Fragen wie
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in der ersten Anhörung gestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei
es nachvollziehbar, dass sich Widersprüche beziehungsweise verändert
gespeicherte Gedanken ergäben.
Unverständlich sei, dass die Vorinstanz bereits während der ergänzenden
Anhörung einen Negativentscheid in Aussicht gestellt habe, was sich zu-
sätzlich belastend auf ihn ausgewirkt habe. Die Befragungsprotokolle er-
weckten nicht den Eindruck, als wären sie unbefangen durchgeführt wor-
den. Sodann habe es die Vorinstanz versäumt, seine vorgebrachte Haft im
Jahr 2012 zu prüfen.
4.3.2 Nach Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel erhebt der
Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels die formelle Rüge,
die Vorinstanz habe die zu den Akten gereichte "Admission Card" im Origi-
nal nicht gewürdigt und damit wiederum sein rechtliches Gehör verletzt.
Dieses Beweismittel weise nach, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang
in der militärischen Grundausbildung in Sawa gewesen sei.
4.3.3 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers in Zusammenhang
mit der geltend gemachten Gehörsverletzung betreffen in Wirklichkeit die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und werden deshalb in diesem Zusam-
menhang behandelt (E. 7.2).
4.4
4.4.1 Betreffend die lange Verfahrensdauer ist Folgendes festzuhalten:
Zwar fand die Anhörung erst rund 18 Monate nach der BzP statt und bis
zur ergänzenden Anhörung dauerte es nochmals rund 20 Monate. Es ist
durchaus wünschenswert, dass zwischen der BzP und der Anhörung nur
ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechts-
folgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung inner-
halb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Zudem ist es
unvermeidlich und nachvollziehbar, dass ein Asylverfahren insbesondere
dann nicht innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden kann, wenn sich
noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen – wie vorliegend die
Durchführung einer ergänzenden Anhörung – aufdrängen. Eine Gehörs-
verletzung liegt mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht
vor. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unbe-
nommen gewesen, die Vorinstanz um rasche Behandlung seines Asylge-
suchs zu ersuchen. Somit ist diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch das SEM zu verneinen.
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Aus der Tatsache, dass verschiedene Fachspezialisten sein Asylgesuch
behandelt haben, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Seine Erklärung, er habe zu den Beteiligten nicht das
nötige Vertrauen fassen können, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit einem Merkblatt als auch jeweils
zu Beginn der ersten beiden Befragungen darauf hingewiesen, dass seine
Aussagen vertraulich behandelt und diese nicht an seine heimatlichen Be-
hörden weitergeleitet würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl.
A4/13 S. 1 f., A18/20 S. 2). Ausserdem haben weder er noch die zur Be-
obachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung
(HWV) entsprechende Einwendungen erhoben (vgl. A18/20 und A22/19,
Unterschriftenblätter der HWV).
Ebenso entbehrt der Vorwurf, es seien in der Anhörung suggestive Mo-
mente enthalten, jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer gab jeweils
sehr knappe Antworten und erzählte von sich aus kaum etwas, obwohl er
vom Fachspezialisten ermutigt wurde, sich Zeit zu nehmen, und mehrmals
darum gebeten wurde, seine Fluchtgründe detaillierter und genauer zu
schildern (vgl. A18/20 F68–69, F73–77, F79, F84). Als er zum freien Be-
richt aufgefordert wurde, beschränkte sich seine Antwort gemäss Protokoll
auf zweieinhalb Zeilen (vgl. A18/20 F68). Die in der Beschwerdeschrift auf-
geführten Fragen sind keine Suggestivfragen, die den Beschwerdeführer
im Rahmen der Anhörung in eine bestimmte Richtung gelenkt hätten res-
pektive ihn von der Position des Befragers hätten überzeugen sollen. Viel-
mehr lassen sie darauf schliessen, dass der Fachspezialist den Beschwer-
deführer dazu hat bewegen wollen, detaillierter und substantiierter über
seine Erlebnisse zu berichten. Indem er dem Beschwerdeführer jeweils er-
klärte, was er mit der genannten Frage erörtern wollte, hat er – den Quali-
tätskriterien der Anhörung zu den Asylgründen des SEM entsprechend –
dem knappen Erzählverhalten des Beschwerdeführers Rechnung getragen
und versucht, Kommunikationshemmnisse abzubauen (vgl. A18/20 F28,
F143–145, F148; vgl. auch SEM, Qualitätskriterien Anhörung zu den Asyl-
gründen, 2009, Ziffer 8 Bst. a, Ziffer 9 Bst. a, dam/data/sem/asyl/verfahren/weiteres/qualikriterien-anhoerung-d.pdf >,
abgerufen am 6. Februar 2020).
Auf die fehlenden Details und die Unsubstantiiertheit der Äusserungen ist
sodann die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zurückzuführen,
welche gemäss Handbuch des SEM der Vervollständigung und
Klarstellung eines lückenhaften Sachverhalts dienen soll. Dem
Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit gegeben, seine
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Seite 9
Fluchtgründe zu substantiieren und die Lücken in seinen Erzählungen zu
schliessen. Die Entscheidung der Vorinstanz, eine ergänzende Anhörung
durchzuführen, und der offenbar damit verbundene Versuch, Ungereimt-
heiten zu klären, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Vorwurf, die befragende Person in der ergänzenden Anhörung dränge
den Beschwerdeführer zu seinen Antworten, läuft ebenfalls ins Leere. Die
diesbezüglich erwähnten Fragen zielen darauf ab, die für die Entscheidfin-
dung wesentlichen Fragen vertieft und abschliessend zu klären (vgl.
A22/19 F115–118, F121–123).
Die Rüge, durch die Prognose eines Negativentscheids habe die Vor-
instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, geht eben-
falls fehl. Der Beschwerdeführer begründet diesen Einwand lediglich damit,
diese Situation sei für ihn belastend gewesen. Jedoch führt er keinesfalls
aus, inwiefern ihm daraus ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. Ein sol-
cher ist schon deshalb zu verneinen, weil der Fachspezialist des SEM
diese Aussage erst kurz vor Beendigung der ergänzenden Anhörung
machte. Eine Durchsicht des Protokolls erweckt den Anschein, dass dem
Beschwerdeführer damit ein letztes Mal die Gelegenheit geboten wurde,
die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen noch im vorinstanzlichen Verfah-
ren zu klären. Dieses Vorgehen der Vorinstanz zeugt davon, dass sie den
Sachverhalt vollständig und richtig feststellen wollte, und ist deshalb nicht
zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht er-
sichtlich.
Schliesslich wird der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Fachspezialisten
seien nicht unbefangen gewesen, weder ausgeführt noch begründet und
ist somit unbeachtlich.
Betreffend den Einwand, seine vorgebrachte Inhaftierung sei in der vor-
instanzlichen Verfügung gänzlich unberücksichtigt geblieben, ist dem Be-
schwerdeführer zuzustimmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 hat die
Vorinstanz diesem Versäumnis Rechnung getragen. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde aufgrund seiner Inhaftierung infolge einer versuchten illegalen
Ausreise im Jahr 2012, welche gemäss Rechtsprechung einen Anknüp-
fungspunkt zur illegalen Ausreise darstellen kann, der ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lässt, die vorläu-
fige Aufnahme gewährt. Somit konnte dieser Mangel in der vor-
instanzlichen Verfügung auf Vernehmlassungsstufe geheilt werden.
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Seite 10
4.4.2 Die im Schriftenwechsel erhobene Kritik des Beschwerdeführers an
der vorinstanzlichen Würdigung der "Admission Card" ist berechtigt. Im
vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer
habe diverse Schulunterlagen eingereicht, eine Desertion sei – auch im
Hinblick auf die eingereichten Fotos in Militärkluft – nicht glaubhaft und man
könne sich angesichts mannigfach denkbarer Konstellationen nicht zum
Militärdienststatus des Beschwerdeführers äussern. Bei der vorliegenden
"Admission Card" handelt es sich aber nicht um eine beliebige Schulunter-
lage, sondern um ein Dokument, welches die Zulassung zu den Abschluss-
prüfungen in Sawa attestiert. Obwohl nicht eindeutig feststeht, zu welchem
Zeitpunkt eine Person diese Zulassungskarte erhält, vermag sie doch ei-
nen gewissen Kontakt zu den Militärbehörden nachzuweisen und die Ver-
mutung nahezulegen, dass der Betroffene bereits im Militärcamp in Sawa
war. Die eingereichte "Admission Card" stimmt ferner mit entsprechendem
Vergleichsmaterial überein und weist keine (offensichtlichen) Manipulati-
onsspuren auf. Das SEM hätte somit dieses Beweismittel im Hinblick auf
die Asylvorbringen würdigen müssen. Aufgrund von den nachfolgenden
Überlegungen (vgl. E. 7.2) ändert dieses Beweismittel jedoch nichts am
Ergebnis und der Sachverhalt erscheint als genügend erstellt, so dass vor-
liegend von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen
werden kann.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2684/2019
Seite 11
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner wider-
sprüchlichen und substanzarmen Ausführungen nicht glaubhaft. In der BzP
habe er geltend gemacht, nach einem einmonatigen Urlaub vom Militär-
dienst eine Vorladung erhalten zu haben. Obwohl er dieser Vorladung nicht
Folge geleistet habe, sei danach nichts passiert. Anlässlich der Anhörun-
gen habe er hingegen ausgeführt, mehrmals von der Verwaltung aufge-
sucht worden zu sein, sich ständig vor Razzien versteckt zu haben und
dass seine Eltern an einer Versammlung informiert worden seien, er müsse
nach Sawa zurückkehren. In der ersten Anhörung habe er angegeben,
nicht persönlich von der Armee gesucht worden zu sein, weil er noch keiner
Einheit zugeteilt worden sei. Demgegenüber habe er in der ergänzenden
Anhörung angegeben, mehrmals zu Hause gesucht worden zu sein und
dass sein Haus umstellt worden sei. Gemäss seinen Aussagen in der ers-
ten Anhörung habe er (…) über eine Liste in der Schule erfahren, dass er
die Schulprüfungen nicht bestanden habe und folglich ins Militär einziehen
müsse. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, die Liste
nicht gesehen zu haben. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich in seinen
Ausführungen zum Standort seiner Identitätskarte. In der BzP habe er er-
wähnt, die Identitätskarte in Eritrea gelassen zu haben und ohne jegliche
Dokumente ausgereist zu sein. Nach seinen Angaben in der ersten Anhö-
rung habe er sie bei einem Freund im Sudan gelassen, um in der ergän-
zenden Anhörung wiederum anzuführen, er habe sie in seinem Heimatland
gelassen und sei mit diversen Fotos sowie einer Kopie seiner Identitäts-
karte ausgereist. Das eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer in
Militärkluft zeige, ändere nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
6.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
– anstatt die Glaubhaftigkeit in einer Gesamtwürdigung zu betrachten – nur
diejenigen Elemente berücksichtigt, die gegen dieselbe sprechen würden.
Vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der BzP von 75 Minuten – im Ge-
gensatz zu der Dauer der Anhörungen von insgesamt siebeneinhalb Stun-
den – sei es nicht angemessen, alle Details der Anhörungen mit denjenigen
der BzP zu vergleichen. Aufgrund der vorhandenen Realkennzeichen so-
wie der Konsistenz des Kerninhalts der angegebenen Verfolgungsgründe
sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen.
6.3 Mit seinen weiteren Eingaben (vgl. Bst. H–L) machte er unter Bezug-
nahme auf die eingereichten Fotos sowie die "Admission Card" erneut gel-
tend, er sei in Sawa im Militärdienst gewesen und gelte mangels Rückkehr
E-2684/2019
Seite 12
dorthin aus dem Diensturlaub als Deserteur. Es ergäben sich keine Hin-
weise in den Akten, die auf eine ordentliche Entlassung vom Dienst schlies-
sen lassen würden. Grundsätzlich würden Personen in Eritrea nicht aus
dem obligatorischen Militärdienst ordentlich entlassen.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur grundsätzlich zutreffenden
Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen.
In Bezug auf die Frage, wie der Beschwerdeführer nach seinem Dienstur-
laub dazu aufgefordert wurde, wieder in den Militärdienst einzurücken, be-
stehen mehrere Ungereimtheiten. In der ersten Anhörung gab er an, er
habe sich nach seiner Rückkehr aus Sawa zu seiner früheren Schule in
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Seite 13
E._______ begeben, um zu erfahren, ob er die Prüfung bestanden habe
(A18/20 F107). Hingegen gab er in der ergänzenden Anhörung an, er gehe
davon aus, die Prüfungen nicht bestanden zu haben, weil er während des
Militärdienstes bedrückt gewesen sei (vgl. A22/19 F62). Während er in der
BzP sagte, zwischen dem Erhalt der Vorladung und seiner Ausreise sei
nichts passiert (vgl. A4/13 Ziffer 7.01), gab er in der ersten Anhörung an,
es habe oft Razzien gegeben und er habe sich ständig verstecken müssen
(vgl. A18/20 F117). Nach ihm persönlich sei jedoch nicht gesucht worden,
weil er noch keiner Einheit zugeteilt gewesen sei (vgl. A18/20 F120). Als
die Razzien intensiver geworden seien und er das Versteckspiel nicht mehr
ausgehalten habe, habe er sich für die Ausreise entschlossen (vgl. A18/20
F131). Eine dritte Version der angeblichen Vorkommnisse ergibt sich aus
dem Protokoll der ergänzenden Anhörung. Dort brachte er vor, mehrmals
von der Verwaltung zum Dienst aufgefordert sowie regelmässig zu Hause
aufgesucht worden zu sein; die Soldaten hätten sein Haus umstellt (vgl.
A22/19 F52, F108). Zudem seien seine Eltern anlässlich einer Dorfver-
sammlung aufgefordert worden, ihre Kinder in den Militärdienst zu schicken
(vgl. A22/19 F55, F111–113). Auf den Widerspruch angesprochen, gibt er
zu Protokoll, es sei keine Einheit zu ihm nach Hause gekommen, um ihn
festzunehmen, da er noch keiner zugeteilt worden sei, jedoch sei er allge-
mein von Soldaten zu Hause aufgesucht worden (vgl. A22/19 F123). Damit
vermag er aber die Widersprüche, die seine Kernvorbringen betreffen,
nicht zu entkräften.
Auch betreffend die Frage, wo seine Identitätskarte sei, finden sich in den
Befragungsprotokollen mehrere Versionen. Einerseits gibt er an, er habe
das Original seiner Identitätskarte zu Hause gelassen (vgl. A4/13 Ziffer
4.03, A22/19 F161) und andererseits spricht er – auf mehrmaliges Nach-
fragen hin – davon, er sei mit seiner Identitätskarte ausgereist und diese
befinde sich nun im Sudan bei seinem Freund, den er nicht kontaktieren
könne, da er in Haft sei (vgl. A18/20 F17–19, F152). Er wisse nicht, warum
er in der BzP gesagt habe, die Identitätskarte befinde sich in Eritrea (a.a.O.,
F20). Selbst vor dem Hintergrund einer langen Verfahrensdauer lassen
sich diese Widersprüche nicht auflösen. Daran vermag auch sein Erklä-
rungsversuch während der Rückübersetzung in der ergänzenden Anhö-
rung – ihm sei nun wieder eingefallen, dass er das Original der Identitäts-
karte im Sudan bei seinem Freund gelassen habe – nichts zu ändern
(A22/19, Anmerkung zur Rückübersetzung zu F163).
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Trotz fehlender Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass es durchaus Anhaltspunkte gibt, die für die Glaubhaf-
tigkeit seines Aufenthalts in Sawa sprechen. Vor dem Hintergrund der in
Bezug auf die Ausbildung in Sawa durchaus kongruenten Angaben, der
eingereichten "Admission Card" sowie den Fotos in Militärkluft ist nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer sein zwölftes Schuljahr im von
ihm angegebenen Zeitraum in Sawa verbracht hat. Jedoch bestehen an
den Vorbringen der darauffolgenden Ereignisse und insbesondere der ge-
gen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen durch die Militärbehörden er-
hebliche Zweifel. Entgegen seinen Ausführungen hat er nämlich auch den
Kerninhalt der diesbezüglich geltend gemachten Verfolgung keineswegs
konsistent geschildert. Im Gegenteil lässt sich in der ergänzenden Anhö-
rung im Vergleich zu den ersten beiden Befragungen eine deutliche Stei-
gerung der vorgebrachten Gefährdungslage feststellen, welche Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen lässt.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise nicht einer gezielten Verfolgungsgefahr durch die eritreischen Behör-
den ausgesetzt war, ist in der Tatsache zu sehen, dass er nach seiner an-
geblichen Vorladung zum Militärdienst weitere 14 Monate unbehelligt in
seinem Heimatdorf weiterlebte. Seine Behauptung im Rahmen der ergän-
zenden Anhörung, er sei persönlich gesucht worden und die Soldaten hät-
ten sogar sein Haus umstellt, er habe sich aber während über einem Jahr
verstecken können, ist angesichts seiner Angabe, die Razzien hätten teil-
weise in Abständen von drei Tagen stattgefunden, nicht glaubhaft (vgl.
A18/20 F132). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der
Ausreise ist auch deshalb zu verneinen, weil er im (…) 2014 in der Kirche
seines Heimatdorfes geheiratet hat und danach weitere sieben Monate un-
behelligt dort weiterlebte (A18/20 F121–126). Zudem gibt er selbst zu, die
Ausreise schon lange geplant zu haben, was die Verneinung eines asylre-
levanten fluchtauslösenden Moments zusätzlich stützt (vgl. A22/19 F60–
61).
Nach dem Gesagten ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der Be-
schwerdeführer selbst in seiner ersten Anhörung dargelegt hat, nämlich,
dass er nicht persönlich gesucht wurde, weil er noch keiner Einheit zuge-
teilt war (vgl. A18/20 F120) und dass er aufgrund des drohenden langen
Militärdienstes sowie der regelmässig stattfindenden Razzien ausgereist
ist (vgl. A18/20 F69, F130–131, F133). Diese drohende Gefahr des Einzu-
ges in den Militärdienst ist jedoch nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht
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um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
Im Übrigen vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe mit
seinem Bruder nicht über seine Fluchtursachen gesprochen und dessen
Asyldossier hätte nicht beigezogen werden sollen, nichts an diesem Ergeb-
nis zu ändern. Auch ohne Beizug des Dossiers seines Bruders ist eine asyl-
relevante Verfolgung nach dem Gesagten zu verneinen. Ebenfalls unbe-
achtlich ist der Umstand, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerde-
führers sich nun in Äthiopien befinden, da an keiner Stelle vorgebracht
wurde, dass diese nach seiner Ausreise bedroht worden seien. Anlässlich
der Anhörungen sagte er vielmehr aus, nach seiner Ausreise hätten die
Behörden nicht nach ihm gesucht (vgl. A22/19 F108) und auch seine Frau
habe keine mit seiner Ausreise zusammenhängenden Probleme bekom-
men (vgl. A18/20 F41). Die Ausreise seiner Familienangehörigen steht so-
mit in keinem Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen und vermag nichts
an der Einschätzung zu ändern, dass er vor seiner Ausreise keiner asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt war.
7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Vorflucht-
gründe glaubhaft machen. Das SEM hat ihm demnach zu Recht die Ge-
währung von Asyl verweigert und gestützt auf Art. 44 AsylG seine Wegwei-
sung angeordnet.
8.
Der Beschwerdeführer wurde auf Vernehmlassungsstufe als Flüchtling vor-
läufig aufgenommen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum
Wegweisungsvollzug.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Asylgewährung
unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
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Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni
2019 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es sind demnach keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Soweit der Beschwerdeführer – zu zwei Dritteln – obsiegt, ist ihm zu
Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Soweit er demgegenüber – zu einem Drittel – un-
terliegt, ist der Rechtsvertreterin, die als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Ho-
norar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
10.3 Die in der Beschwerdeschrift und der Terminliste vom 18. September
2019 geltend gemachten Kosten erscheinen den Verfahrensumständen als
angemessen. Der in den Akten noch nicht dokumentierte Aufwand für die
weitere Eingabe kann zuverlässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die Ent-
schädigungspraxis des Gerichts ist der Rechtsvertreterin demnach für das
Beschwerdeverfahren zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von
Fr. 1536.– sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von ebenfalls
Fr. 644.– (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1536.– auszurichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. Fr. 644.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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