B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2685/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom (…) vorbrachte, er habe sein
Heimatland vor zirka anderthalb Jahren verlassen, sei zunächst in den
Iran gefahren, danach in die Türkei und von dort nach Griechenland ge-
gangen, wo er (…) geblieben sei, schliesslich nach Österreich gereist und
nach (…) in die Schweiz gelangt,
dass das BFM am 28. Februar 2012 die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchte,
welchem diese am 6. März 2012 entsprachen,
dass gemäss Mitteilung der österreichischen Behörden vom 27. Februar
2012 Ungarn von Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers er-
sucht wurde, welches Ersuchen die ungarischen Behörden am 28. Sep-
tember 2011 im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO guthiessen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2012 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Ungarn und gleichzeitig den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
das Gericht diese mit Urteil vom 28. März 2012 guthiess sowie die Sache
zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und
wiederum die Wegweisung nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
23. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht neuerlich Beschwerde er-
hob, welches mit Urteil vom 1. Mai 2012 die Beschwerde abermals gut-
hiess und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch ein drittes Mal nicht eintrat und
nochmals die Wegweisung nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass es zur Begründung anführte, Ungarn habe seine Zuständigkeit be-
reits gegenüber Österreich erklärt, und sich der unerlaubte Aufenthalt in
Ungarn schon deshalb als glaubhaft erweise, weil dieses Land keine Ver-
anlassung gehabt hätte, dem take-charge-Ersuchen Österreichs zuzu-
stimmen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen würden, welche die
Zuständigkeit Ungarns nahelegten,
dass sich dagegen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nie
in Ungarn gewesen sei, als unglaubhaft erweisen würden,
dass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt hätten und die Rückführung nach Ungarn – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f.
Dublin II-VO – bis am 6. September 2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
sei und dieser in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
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Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Nonrefoulement-Gebot nicht zu prüfen sei und für den Fall einer
Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin spre-
chen würden, und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
16. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und Österreich sei um seine Rückübernahme zu ersuchen, eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch
einzutreten, da eine Wegweisung nach Griechenland und Ungarn unzu-
mutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2012
guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das Gericht in seinen Urteilen vom 28. März 2012 und vom 1. Mai
2012 festhielt, es sei nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer in Un-
garn aufgehalten oder gar ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 7. Mai 2012 zwar ausführlich
schilderte, weshalb es wahrscheinlich sei, dass dieser sich in Ungarn
aufgehalten habe, dies jedoch nach wie vor nicht durch einen entspre-
chenden Eurodac-Treffer belegt ist und somit die Zuständigkeit Ungarns
zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens unverändert nicht
feststeht,
dass hieran auch der Umstand nichts ändert, wonach Ungarn einer Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt und auch gegenüber Öster-
reich seine Zuständigkeit erklärt habe,
dass die Dublin II-VO nicht vorsieht, dass die Staaten – in Abweichung
der staatsvertraglichen Zuständigkeitsordnung – Vereinbarungen über die
Zuständigkeit treffen können,
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dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine korrekte Anwendung der
Dublin II-VO hat, die Beschwerde folglich gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 aufzuheben sowie die Sache
zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem nicht vertretenen
Beschwerdeführer nur geringe Kosten entstanden sein dürften, so dass
von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7
Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Durchführung des
materiellen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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