B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2685/2014
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Christian Hoffs, Jurist,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren N […]).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, stellte
am 8. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Am 19. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (…) zur Person und summarisch zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragt. Er gab dabei zu Protokoll, er sei
in der Türkei im Jahr (…) wegen des (unbegründeten) Verdachts der Mit-
gliedschaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK in Untersuchungshaft
genommen und erst knapp drei Jahre später wieder freigelassen worden.
In der Haft sei er gefoltert worden; er leide noch heute unter den Folgen
dieser Misshandlungen. Gegen ihn sei ein politisches Strafverfahren hän-
gig, und weil er sich nach der Haftentlassung nicht bei den Militärbehör-
den gemeldet habe, um seinen Militärdienst anzutreten, werde nach ihm
auch deswegen gefahndet.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien zweier türkischsprachiger Doku-
mente aus seinem Strafverfahren zu den Akten.
C.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August
2011 unter Fristsetzung zur Einreichung von Übersetzungen der einge-
reichten Beweismittel in eine Amtssprache auf. Der Beschwerdeführer
kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 17. September 2011 (Post-
stempel) nach.
D.
Am 16. August 2012 führte das BFM die Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu den Asylgründen durch.
E.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Vollmacht und türkische Gerichtsunterlagen (samt
deutscher Übersetzung der seinen Mandanten betreffenden Stellen) zu
den Akten. Ausserdem wurde um Einsicht in die Verfahrensakten nach
Abschluss der Untersuchung ersucht.
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F.
In einer Eingabe vom 27. Januar 2014 monierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers – unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend Rechtsverzögerung – die Dauer des Asylverfah-
rens und ersuchte um einen baldigen Asylentscheid.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 informierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers über das Niederlegen seines Mandats.
H.
Am 5. März 2014 reichte der Rechtsvertreter eine am Vortag ausgestellte
neue Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten, ersuchte erneut
um Akteneinsicht nach Abschluss der Untersuchung und bat das BFM un-
ter Hinweis auf die Verfahrensdauer um eine baldige Weiterbehandlung
des Asylgesuchs seines Mandanten.
I.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einreichen.
Er beantragte inhaltlich die Feststellung, dass sein Asylverfahren zu lange
dauere, sowie die Anweisung des BFM, das erstinstanzliche Verfahren
ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lud der Instruktionsrichter das BFM ein,
eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
E.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. Juni 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu
nehmen.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest.
E-2685/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 46a
VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfecht-
bare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde nicht zulässig ist, wenn die verzögerte Verfügung selbst nicht
anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408).
1.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinn von Art. 46a VwVG
(eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des VGG, in Kraft sei 1. Januar
2007) richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Be-
handlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene
Verfügung zuständig wäre. Diese Zuständigkeitsregelung löste – aus
Gründen der Kongruenz mit derjenigen des BGG – die vorherige Be-
stimmung von alt Art. 70 VwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung
von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch
die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001
4408).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme in Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptver-
fahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen
Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen (oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung
beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG;
vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255).
Sodann wird vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfü-
gung besteht – und die Behörde folglich nach den massgebenden Be-
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stimmungen verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln –, der oder die
Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt hat
und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen wurde (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben des Beschwerdeführenden. Dieser muss auch darlegen, dass er
zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges
(mithin aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzö-
gerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend be-
reits in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit wel-
chen er um den baldigen Abschluss seines Asylverfahrens ersucht hatte.
1.5 Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit
im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich
alt Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellung-
nahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte
ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten
– nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, an-
sonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am
Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193,
mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV.
Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch
auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Ver-
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fassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsan-
wendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei
namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Be-
teiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betrof-
fene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum
Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre
und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise
für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls
zu berücksichtigen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsverzögerungsbe-
schwerde im Wesentlichen geltend, das BFM habe sein Gesuch seit der
Anhörung zu den Asylgründen, die zwei Jahre vorher stattgefunden hatte,
nicht erkennbar weiterbehandelt. Zwei Schreiben seiner Rechtsvertre-
tung, in denen unter Hinweis auf die bereits festzustellende Rechtsverzö-
gerung um baldigen Verfahrensabschluss gebeten worden sei, seien
nicht beantwortet worden. Er empfinde das lange Warten auf den Asyl-
entscheid als qualvoll und leide sehr unter der Untätigkeit des Bundes-
amtes. Viele seiner türkischen Freunde, die nach ihm das Asylgesuch in
der Schweiz gestellt hätten, hätten bereits ihren positiven Entscheid er-
halten und könnten ihre Zukunft in der Schweiz planen.
4.2 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 aus, die
schnelle Behandlung aller Asylgesuche sei wegen der hohen Geschäfts-
last nicht immer möglich. Der Vorwurf, das BFM sei vorliegend immer un-
tätig gewesen, sei aber unzutreffend; so habe es "im November 2013 den
Fall durch den (…) überprüfen" lassen, was für den Beschwerdeführer
nicht erkennbar gewesen sei. Die Eingabe vom 27. Januar 2014 sei des-
halb nicht beantwortet worden, weil die Rechtsvertretung später ihr Man-
dat niedergelegt habe. Das Rechtsverzögerungsverfahren verzögere die
Weiterführung des Asylverfahrens zusätzlich.
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4.3 In der Replik lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen,
der Hinweis des BFM auf die hohe Geschäftslast sei zwar verständlich,
ändere aber nichts an den Behandlungsfristen, die der Gesetzgeber dem
Bundesamt gesetzt habe. Der Vorwurf, das Rechtsverzögerungsverfah-
ren behindere den geordneten Ablauf des Asylverfahrens, müsse unter
den gegebenen Umständen entschieden zurückgewiesen werden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgen-
des fest:
5.1
5.1.1 Dass den Beschwerdeführer für die Zeit vor Einreichung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde eine wesentliche Mitverantwortung für
die Verfahrensdauer treffe, macht das BFM zu Recht nicht geltend: Viel-
mehr ist er seiner von Gesetzes wegen obliegenden Mitwirkungspflicht
bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts offenbar nach-
gekommen, indem er die ihm zugänglich gewordenen Beweismittel mit
Übersetzungen in eine Amtssprache zu den Akten gab (vgl. Art. 8 AsylG).
5.1.2 Es liegt in der Sache, dass das erstinstanzliche Asylverfahren wäh-
rend der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter be-
handelt werden kann, weil die Akten in dieser Zeit durch das Bundesver-
waltungsgericht benötigt werden. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens
fällt zudem vorliegend mit Blick auf die mehrjährige Dauer des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens in der Tat nicht ins Gewicht (vgl. Replik S. 1).
5.2
5.2.1 Das vorliegend vom BFM zu behandelnde Asylverfahren mag eine
etwas überdurchschnittliche Komplexität aufweisen, weil Beweismittel aus
türkischen Strafverfahren zu verifizieren und mit Blick auf die flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu analysieren sind.
5.2.2 Den Akten sind allerdings keine spezifischen Schritte des Bundes-
amtes zur konkreten Beurteilung der Aktenlage zu entnehmen – dies we-
der mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung (etwa mit Blick auf die Be-
urteilung der Authentizität der eingereichten Verfahrensdokumente) noch
hinsichtlich der rechtlichen Analyse des Asylvorbringens. Dass im No-
vember 2013, wie in der Vernehmlassung des BFM erwähnt, eine Abklä-
rung beim (…) vorgenommen worden wäre, ergibt sich aus den Akten des
Beschwerdeführers (entgegen der sonst üblichen Praxis des BFM) nicht.
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Seite 8
5.2.3 Die dem Gericht vorliegenden Akten N (...) sind ausserdem seit
Sommer 2011 nicht nachgeführt worden: Der letzte Eintrag im Aktenver-
zeichnis betrifft das Aktenstück A8/3 "Aufforderung zur Übersetzung von
Dokumenten"; ob die danach lose ins Dossier gelegten Urkunden voll-
ständig sind, lässt sich anhand des Aktenverzeichnisses nicht feststellen.
5.3 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetz-
geber für das erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten (und per
1. Februar 2014 zusätzlich verschärften) Behandlungsfristen in der Regel
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell über
Asylgesuche zu entscheiden ist, während Nichteintretensentscheide
grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen sind (Art. 37 Abs.
2 und 1 AsylG).
5.4
5.4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des BFM,
auf die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt. Gemäss
kommentierter BFM-Asylstatistik für das zweite Quartal 2011 vom 12. Juli
2011 waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeverfahrens mehr als 11'000 Asylverfahren erstinstanzlich beim
Bundesamt hängig (wobei hier tausende von Ausland-Asylverfahren nicht
mitgezählt sind).
5.4.2 Dass angesichts dieser Pendenzenzahl ab Sommer 2011 nicht je-
des Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG
abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar und wird auch vom Be-
schwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Das Bundesamt hat nach Kennt-
nis des Bundesverwaltungsgerichts zudem bereits konkrete organisatori-
sche Massnahmen eingeleitet, um den Abbau der hängigen Verfahren zu
beschleunigen.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit beizupflichten, als die Höhe
der Pendenzenzahl die lange Untätigkeit des Bundesamtes im vorliegen-
den Verfahren nicht zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, dass die
Asylakten des Beschwerdeführers seit bald drei Jahren nicht mehr nach-
geführt worden sind. Die letzte den Akten zu entnehmende Amtshandlung
datiert vom 16. August 2011 (Anhörung zu den Asylgründen). Die schrift-
lich eingereichten Ersuchen um Beschleunigung des Asylverfahrens blie-
ben unbeantwortet, was mit Bezug auf die Eingabe vom 27. Januar 2014
übrigens kaum damit erklärt werden kann, dass der Rechtsvertreter einen
Monat später sein Mandat niedergelegt hatte (vgl. Vernehmlassung S. 1).
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Seite 9
5.6 Das BFM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen.
5.7 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzu-
heissen. Die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zuzustellen, die
Asylakten N (...) zu vervollständigen und das Verfahren des Beschwerde-
führers nun beförderlich abzuschliessen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen. Die
vom Rechtsvertreter mit der Replik eingereichte Kostennote ist den Ver-
fahrensumständen angemessen. Die Parteientschädigung wird demnach
auf insgesamt Fr. 723.– (inkl. sämtliche Auslagen) festgesetzt.
6.3 Bei diesem Verfahrensgang wird der Antrag auf Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Verfahren im Sinn der Erwägungen
korrekt durchzuführen und beförderlich abzuschliessen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 723.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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