B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2685/2015
blib
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______;
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 /
Verfahrensnummer (…).
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Sachverhalt:
A.
Am (…) Juli 2014 ersuchte der Schwager der Beschwerdeführerin,
B._______, beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung ei-
nes Visums. Hierzu reichte er einen Einladungsbrief der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Ehemannes ein, worin diese ausführten, ein weiteres Leben
in Syrien sei für ihren Gast wegen der prekären Lage dort nicht mehr zu-
mutbar. Dieser verfüge nur noch über eine Niere und sei deshalb auf Me-
dikamente angewiesen, die in Syrien nicht permanent zur Verfügung stün-
den. Er werde ausserdem von den syrischen Behörden verfolgt, weil er den
Wehrdienst verweigert habe.
B.
Das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul verweigerte dem Gast der Be-
schwerdeführerin unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehe-
nen Formulars am 5. August 2014 das ersuchte Visum. Zur Begründung
gab es an, die Informationen zum Zweck und zu den Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf
des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen
den ablehnenden Visumsentscheid Einsprache. Dabei führte sie aus, ihr
Gast werde von den syrischen Behörden und von der demokratischen Ein-
heitspartei PYD (Partiya Yekitîa Demokrat; Demokratische Einheitspartei)
verfolgt. Deshalb habe er die Grenze zur Türkei unter schwierigen Umstän-
den überschritten und könne nun nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Ihr
in der Schweiz lebender Bruder C._______ verfüge mit seiner Wohnung
über genügend Platz für den Gast, bis sich die Situation in Syrien beruhigt
habe und er die Heimreise antreten könne. Zudem sei ihr anderer Bruder
D._______ in der Lage, die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten
zu übernehmen.
D.
Das BFM bestätigte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
22. August 2014 den Eingang ihrer frist- und formgerecht eingereichten
Einsprache und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– ein-
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zubezahlen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten und das Ver-
fahren als gegenstandslos geworden formlos abgeschrieben werde. Weiter
machte das Bundesamt darauf aufmerksam, eine summarische Prüfung
der Akten habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für die Erteilung
eines erleichterten Visums für Familienangehörige noch eines humanitären
Visums oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften.
E.
Die Beschwerdeführerin leistete fristgerecht den verlangten Kostenvor-
schuss von Fr. 150.–.
F.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – lehnte
das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. August 2014 ab
und auferlegte ihr die angefallenen Verfahrenskosten, welche es mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.
Zur Begründung gab es an, es könne dann von einer gesicherten Rückkehr
ins Herkunftsland ausgegangen werden, wenn der Gast über ausserge-
wöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfüge. Aufgrund der
aktuell sehr prekären Situation in Syrien müsse das Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr ins Herkunftsland als sehr hoch
eingestuft werden. Vorliegend müsse deshalb davon ausgegangen wer-
den, dass der Gast in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachsuche,
weshalb die Voraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum gel-
tendes "einheitliches Visum" somit nicht erfüllt seien. Es würden sodann
auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Der Gast befinde sich in einem sicheren Drittstaat und es
würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er in der Türkei einer unmit-
telbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre.
Auch eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien
oder Hinweise auf Verfolgung oder Schikanen in der Türkei könnten aus-
geschlossen werden. Schliesslich komme die Ausnahmeregelung des Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 4. September
2013 für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da der
Visumsantrag nach deren Aufhebung am 29. November 2013 eingereicht
worden sei.
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Seite 4
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29. April 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Neubeurteilung des Visumsgesuchs. Im Rechtsmittel
wiederholte sie inhaltlich im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Ein-
sprache vom 11. August 2014.
H.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vo-
rinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 an den Erwä-
gungen in seiner Verfügung vom 19. März 2015 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 zur
Kenntnis gebracht.
J.
Am 1. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel den Ein-
berufungsbrief betreffend ihren Schwager samt Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungswiese Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem Namen
gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 5. August 2014 Einsprache
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erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM ist (vgl.
BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. auch Art. 22a
Abs. 1 Bst. a VwVG zum Stillstand der Beschwerdefrist über die Oster-
tage).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.;
BVGE 2014/1 E. 4.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums sowie eines Visums
aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des
Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schen-
gen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument und
(sofern erforderlich) ein Visum verfügen. Für den Erhalt eines sogenannten
Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und zudem dartun,
dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
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Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise
und die Visumserteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABI L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013], vgl. auch BVGE 2009/27 R. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestat-
tet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und
Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit
1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im
Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus
humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder inter-
nationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit,
bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im
Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift mass-
geblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusam-
menhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylge-
setzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der
Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft
offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den
Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die
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bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nach-
zusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne
angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der admi-
nistrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch er-
reicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden
(vgl. BBl 2010 4490, ausserdem die Ausführungen in den Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie
D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).
4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und
es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum
zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder auf-
grund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Vi-
sumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O., S. 4468, 4472 und ins-
besondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden
ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM vom
28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014.
4.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung ei-
nes humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der be-
treffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der
Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen
hat.
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Seite 8
5.
5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABI. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABI. L 182 vom 29. Juni 2013).
5.2 Der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung ordentlicher Be-
sucher-Visa, es könne nicht darauf geschlossen werden, der Gesuchsteller
würde nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz
respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in
seine Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräf-
tet werden. So ergibt sich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführe-
rin in ihren schriftlichen Eingaben, dass der Gesuchsteller seine Heimreise
antreten werde, wenn sich die Lage in Syrien beruhigt habe (vgl. Be-
schwerdeschrift vom 29. April 2015, S. 1). Aufgrund des in Syrien herr-
schenden Bürgerkrieges kann somit nicht davon ausgegangen werden, der
Gesuchsteller würde bereits vor Ablauf des Visums, somit innert 90 Tagen
nach seiner Einreise, aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausrei-
sen. Die Erteilung eines Visums für die Gültigkeit für den gesamten Schen-
gen-Raum fällt demnach ausser Betracht.
6.
6.1 Ausserdem ist festzuhalten, dass das SEM in seiner angefochtenen
Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, die inzwischen vollumfänglich
aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit
welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der
Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraus-
setzungen abgewichen wurde, gelange nicht zur Anwendung, da der Vi-
sumsantrag nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 ein-
gereicht wurde (vgl. Bst. A).
6.2 Bei der Weisung, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung stützt, handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungs-
verordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbind-
lich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher
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nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. das zur Publikation
bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2,
m.w.H.; BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung hu-
manitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Über-
einstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Vo-
raussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte
Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
6.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zur Überzeugung, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung auch diesbezüglich nicht zu bemängeln sind. Der
Gesuchsteller befindet sich in einem sicheren Drittstaat, der Türkei, und
eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien kann
verneint werden. Somit vermag auch der im Beschwerdeverfahren einge-
reichte Einberufungsbrief keine aktuelle Gefährdungssituation zu belegen.
Es wird zwar durchaus erkannt, dass sich die Lage für syrische Flüchtlinge
in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat eine grosse Anzahl Flücht-
linge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige
Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings nicht zur Annahme, sämtli-
che dieser Personen würden sich in einer besonderen Notlage befinden
oder sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung
in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen
Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Schliesslich machte die Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben keine dahingehenden Ausführungen,
sodass davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe in der Türkei eine
Unterkunft gefunden und erhalte die benötigte medizinische Versorgung.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller andernfalls zuzu-
muten wäre, sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flücht-
linge (UNHCR) zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich
in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihm die Finanzierung einer Un-
terkunft nicht mehr möglich sein.
Folglich vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der
Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 10
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schwei-
zer Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark