B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2686/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid);
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…),
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige aus
dem Dorf B._______ (Tibet) – ist gemäss eigenen Angaben im Dezember
2011 illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist und gelangte über Nepal am
3. September 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 stellte das SEM (damals Bundesamt
für Migration; BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
wurde ausgeschlossen. Begründet wurde der abweisende Entscheid im
Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Hauptsozi-
alisierung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China und der Asyl-
gründe.
A.c Auf eine gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4662/2014 vom 24. September
2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Somit erwuchs
die Verfügung vom 29. Juli 2014 in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
das SEM, ihr Asylgesuch nochmals zu prüfen und verwies auf neue Be-
weismittel, namentlich einen medizinischen Bericht aus China vom 20. Ok-
tober 2010, den sie durch ihren in Nepal sich aufhaltenden Ehemann habe
beschaffen können. Sie habe dessen Aufenthalt ausfindig und ihn mittler-
weile kontaktieren können. Die Dokumente würden eindeutig beweisen,
dass sie entgegen der rechtskräftig gewordenen Feststellung in der Verfü-
gung vom 29. Juli 2014 im Jahr 2010 in Tibet gelebt habe. Zudem könne
man im Vergleich mit dem in der Schweiz eingeholten medizinischen Be-
richt erkennen, dass sie heute noch an den gleichen Beschwerden leide
und dieselben Medikamente einnehmen müsse.
B.b Das SEM trat mit Verfügung vom 22. April 2015 – der Beschwerdefüh-
rerin eröffnet am 23. April 2015 – auf das Wiedererwägungsgesuch vom
27. Februar 2015 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 29. Juli 2014
als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht am 29. April 2015 Beschwerde und beantragte – gemäss
dem vorgedruckten Teil einer für die Anfechtung von Abweisungen von
Asylgesuchen konzipierten Formularbeschwerdeschrift –, es sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige
Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimatlandes der Beschwerdeführerin sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen oder bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe sei die Beschwerdeführerin darüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, soweit
sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, einzutreten.
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1.3 Nicht einzutreten ist auf die materiellen Beschwerdebegehren, es sei
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr
Asyl zu erteilen (vgl. E. 7.1).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
5.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung und Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1.). Falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten geblieben ist – oder ein eingeleitetes Be-
schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen
worden ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl.
etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin implizit gestützt
auf Art. 111b AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das
SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folg-
lich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
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Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sollte sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachten – einer selbstständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
6.2 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in An-
wendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vorab aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2015 das Vorliegen von neuen
erheblichen Beweismitteln (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht.
Mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 24 hält es sodann fest, dass ein Wieder-
wägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglich-
keit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten An-
fechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden
hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht wer-
den. Ebenso könnten Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung füh-
ren, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, denn weder
könnten Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche unein-
geschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch könne das Institut
des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche
Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umge-
hen. Neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden nur dann einen
Wiedererwägungsgrund bilden, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zu-
mutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder
beibringen oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorbringen konnte.
Sodann verweist das SEM darauf, dass die eingereichten medizinischen
Berichte im Oktober 2010 entstanden seien und somit lange vor dem
rechtskräftigen Entscheid vom 29. Juli 2014 bestanden haben. Sie hätten
spätestens im vorangegangen Beschwerdeverfahren E-4662/2014 einge-
reicht werden sollen. Dass die Kontaktaufnahme mit dem Ehemann wäh-
rend des gesamten ersten vorinstanzlichen und vorgängigen Beschwerde-
verfahrens nicht möglich gewesen sein soll, sei des Weiteren als nicht plau-
sible Erklärung für das verspätete Einreichen zu betrachten. Analog zu Art.
66 Abs. 3 VwVG würden diese Beweismittel keinen Grund darstellen, der
zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfü-
gung Anlass geben könnte. Zudem seien die eingereichten medizinischen
Berichte untauglich, um die bestrittene Hauptsozialisierung der Beschwer-
deführerin in Tibet zu belegen, da einerseits grundsätzliche Zweifel an der
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Echtheit der Dokumente anzubringen seien und andererseits solche ohne
Weiteres in der Herkunftsregion unrechtmässig erworben werden könnten.
Aufgrund dieser Erwägungen sei auf das Gesuch nicht einzutreten.
6.4 Zu beachten ist, dass der Nichteintretensentscheid gemäss Materialien
zu Art. 111b AsylG Rechtsfolge des Nichterfüllens der Formvorschriften die-
ser Bestimmung ist (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25 f.; Botschaft, BBl 2010
4504). So ist gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG das Wiedererwägungs-
gesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment
motivée" und in der italienischen: "motivata") innerhalb 30 Tagen nach Ent-
deckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Im Übrigen verweist
Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG auf die Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
Mit den Formvorschriften sind vordergründig somit Schriftlichkeit, Begrün-
dung und Frist angesprochen. Die direkte Anwendung von Art. 67 Abs. 3
i.V.m. Art. 52 VwVG begründet zudem die Pflicht des SEM, der ersuchen-
den Person eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen, wenn der Antrag
oder die Begründung im Wiedererwägungsgesuch fehlen oder unklar sind
(z.B. unverständlich, mehrdeutig, widersprüchlich oder unleserlich), die
Unterschrift fehlt oder verfügbare beziehungsweise erhältliche Beweismit-
tel nicht beiliegen.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1666/2014 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurde zudem festgestellt, das SEM
könne ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erle-
digen (vgl. E. 7). Diese Aussage ist aufgrund der Parallelität der Folgever-
fahren und weil es die Absicht des Gesetzgebers war, diese zu vereinheit-
lichen, auch für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren von Belang.
Mit Nichteintreten kann ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art.
111b AsylG namentlich auch dann erledigt werden, wenn nach Ansicht des
SEM überhaupt kein Wiedererwägungsgrund beziehungsweise kein einen
Anspruch auf Behandlung begründendes Wiedererwägungsgrund vorliegt,
und das Gesuch mithin nicht genügend begründet war.
6.5 Vorliegend hat das SEM indes weder eine Nachfrist zur Verbesserung
des Wiedererwägungsgesuch mit Androhung des Nichteintretens ange-
setzt, noch hat es das Nichteintreten auf das Gesuch mit dem offensichtli-
chen Ablauf der 30-tägigen Frist begründet. Es hat das Nichteintreten auch
nicht mit der Verletzung der Begründungspflicht begründet (vgl. Urteil E-
1666/2014, a.a.O., E. 7.1). Vielmehr deutet seine Begründung darauf hin,
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dass es die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedererwägung als substan-
ziiert anerkannte und das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes, der
einen Anspruch auf Wiedererwägung beziehungsweise einen Behandlungs-
anspruch begründet (Revisionsgrund i.S.v. Art. 66 Abs. 2 VwVG) bejahte,
was grundsätzlich zum Eintreten und zur materiellen Gesuchsbehandlung
führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz., 732
f., 739; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 66 N
18). Faktisch ist das SEM somit auf das Gesuch eingetreten, hat es materiell
behandelt und gestützt auf Art. 66 Abs. 3 VvVG (nicht wie vom SEM ange-
führt in "analoger" Anwendung, vgl. den Verweis in Art. 111b Abs. 1 AsylG
auf Art. 66–68 VwVG) abgelehnt. Indes ändert dies nichts an der Tatsache,
dass die von der Vorinstanz verfügte Rechtsfolge (Nichteintreten) offen-
sichtlich falsch war.
6.6 Die Beschwerde vom 29. April 2015 ist nach dem Gesagten gutzuheis-
sen und die vorinstanzliche Verfügung vom 22. April 2015 aufzuheben. Die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sie habe
entweder auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2015 nicht
einzutreten, weil das Gesuch die geforderten Formvorschriften nicht erfüllt
oder weil es keinen Anspruch auf Wiedererwägung beziehungsweise auf
Behandlung begründet, oder sie habe formell auf das Gesuch einzutreten
und das Wiedererwägungsgesuch materiell (erneut) zu behandeln. Die Vo-
rinstanz wird hinsichtlich der materiellen Beurteilung des Gesuches auf das
kürzlich ergangene und zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014
vom 6. Mai 2015 hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet
im vorliegenden Urteil ausdrücklich darauf, die materielle Begründung des
SEM (vgl. E. 6.3 oben) einer selbstständigen materiellen Prüfung zu unter-
ziehen, sondern beschränkt sich darauf, auf die Unrechtmässigkeit der
Rechtsfolge der vorinstanzlichen Verfügung hinzuweisen (vgl. E. 6.5 oben).
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, zumal diese nicht
entscheidwesentlich sind.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – trotz des Nichteintretens
auf die materiellen Anträge, was als teilweises Unterliegen zu werten ist –
keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An-
spruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfah-
ren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Indes ist der vor dem Gericht nicht vertretenen
Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst
dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, weshalb ihr
trotz ihres Teilobsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. April 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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