B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2686/2018/E-2684/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 1
C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2
D._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 3
Albanien,
vertreten durch Maître François Gillard, avocat,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 27. April 2018 /
N (…) und N (…).
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – albanische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Tirana – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 26. Februar 2018 und reisten am 28. Februar 2018 in die Schweiz
ein. Gemäss ihren Aussagen hätten sie ein wenig die Schweiz besichtigt,
im Hotel übernachtet und sofort ihren Anwalt kontaktiert. Mit Schreiben vom
5. März 2018 gelangte dieser an die Vorinstanz, um für die Beschwerde-
führenden um Asyl zu ersuchen.
A.b Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Rechtsver-
treter mit, dass ein Asylgesuch nicht schriftlich eingereicht werden könne
und sich die Beschwerdeführenden deshalb in ein Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) begeben müssten.
A.c In der Zwischenzeit hatten die Beschwerdeführenden am 13. März
2018 im EVZ Basel um Asyl nachgesucht. Sie wurden daraufhin per Zu-
fallsprinzip dem Testzentrum Zürich zugewiesen.
A.d Mit Fax-Eingabe vom 14. März 2048 ersuchte der Rechtsvertreter da-
rum, dass die Beschwerdeführenden das EVZ verlassen und sich in einem
Hotel aufhalten dürften.
A.e Am 15. März 2018 verzichteten die Beschwerdeführenden auf die
ihnen gemäss Art. 25 der Verordnung über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) angebotene Rechtsvertretung durch die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende. Am 16. März 2018 nahm die Vorinstanz die Perso-
nalien der gesamten Familie auf.
A.f Am 21. März 2018 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter per Fax den
Termin für die Erstbefragung des Beschwerdeführers sowie der Beschwer-
deführerinnen 1 und 3 am 28. März 2018 bekannt. Die Beschwerdeführe-
rin 2 werde am 29. März 2018 befragt. Am 22. März 2018 teilte die Vor-
instanz mit, der Termin der Anhörung der Beschwerdeführerin 1 werde auf
den 29. März 2018 verschoben. Die Anhörungen des Beschwerdeführers
und der Beschwerdeführerin 3 würden hingegen weiterhin am 28. März
2018 stattfinden.
A.g Mit Schreiben vom 21. März 2018 gelangte der Rechtsvertreter an die
Vorinstanz und ersuchte um Zustellung der Befragungsprotokolle.
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 3
A.h Gemäss Aktennotiz vom 26. März 2018 teilte eine Mitarbeiterin der
Vorinstanz dem Rechtsvertreter telefonisch mit, dass noch keine Befragun-
gen stattgefunden hätten, sondern lediglich die Personalien der Beschwer-
deführenden aufgenommen worden seien. Sie hielt ergänzend fest, der
Rechtsvertreter habe erklärt, er werde an den Befragungen nicht teilneh-
men. Die entsprechenden Verzichtserklärungen datieren vom 25. März
2018 (SEM-act. A52).
A.i Am 28. März 2018 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 16 Abs. 3 TestV statt (SEM-act. A54).
A.j Am 29. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, die
Befragung der Beschwerdeführerin 3 habe aus Zeitgründen nicht mehr
durchgeführt werden können und finde daher am 29. März 2018 statt
(SEM-act. A49).
A.k Am 29. März 2018 fanden die Erstbefragungen der Beschwerdeführe-
rinnen 1 bis 3 Art. 16 Abs. 3 TestV statt.
A.l Am 31. März 2018 ersuchte der Rechtsvertreter per Fax-Schreiben um
Zustellung der Befragungsprotokolle. Die Vorinstanz teilte ihm am 9. April
2018 mit, es könne aktuell keine Einsicht in die Akten gewährt werden, da
die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei
(SEM-act. A56).
A.m Mit Fax-Mitteilung vom 11. April 2018 lud die Vorinstanz den Rechts-
vertreter zu den für den 16. April 2018 angesetzten Anhörungen der Be-
schwerdeführenden ein.
A.n Mit Schreiben beziehungsweise Fax-Mitteilung vom 13. April 2018 be-
anstandete der Rechtsvertreter die Tätigkeit der Dolmetscherin und er-
suchte für die weiteren Befragungen um Einsetzung eines Dolmetschers
albanischer Herkunft.
Gleichentags bat der Rechtsvertreter mit separater Fax-Eingabe um Ver-
schiebung der zweiten Anhörungen auf einen späteren Zeitpunkt. Die Be-
schwerdeführenden hätten bisher keine Einsicht in ihre Protokolle erhalten,
er habe diese nicht mit ihnen besprechen können und zudem sei es ihm
nicht möglich, am 16. April 2018 an den Anhörungen teilzunehmen. Die
Anhörungen seien auf den 20. April 2018 zu verschieben (SEM-act. A58).
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 4
A.o Am 16. April 2018 fanden die Anhörungen aller Beschwerdeführenden
gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 gaben anlässlich
ihrer Befragungen im Wesentlichen an, sie hätten in E._______ (…). Der
Beschwerdeführer besitze diverse (…). Ihre Probleme hätten damit begon-
nen, dass der Beschwerdeführer einem (…) ein (…) verkauft habe. Im Ge-
genzug dafür habe er das Eigentum an (…), einem (…) von (…) und (…)
erhalten. Die Firma habe indes in den Jahren 2007/2008 (…) und (…). Der
Beschwerdeführer habe das (…) verklagt und vor zwei Gerichtsinstanzen
Recht erhalten. Das Urteil sei rechtskräftig geworden, jedoch habe es bei
der Vollstreckung Probleme gegeben.
(…) sei im (…) gewesen und die „unrechtmässigen“ (…) und (…) hätten im
Jahr 2015 begonnen, (…) vorbeizukommen. Der Beschwerdeführer habe
ihnen geraten, sich an die (…) zu wenden, da er nichts damit zu tun habe,
sondern lediglich der rechtmässige Eigentümer sei. Zwei Personen hätten
behauptet, sie hätten nicht nur einen Teil eines (...), sondern die (…) ge-
kauft, weshalb sie es auch (…). Sie hätten dort (…) eingerichtet. Er habe
dem Eigentümer (...) ein Verkaufsangebot für (…) gemacht, welches dieser
jedoch abgelehnt habe. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass die Be-
sitzer (...) bei der (...) tätig und gefährlich seien. Er habe verschiedentlich
versucht, sein Eigentum wiederzuerlangen, es sei auch eine (…) angeord-
net worden und er habe (…) erhalten. (…). Dieser (...) habe ihn anschlies-
send (im Jahr […]) mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer habe An-
zeige erstattet, die Polizei habe diese aber nicht entgegen nehmen wollen,
da er nur verbal und nicht mit einem gefährlichen Gegenstand bedroht wor-
den sei.
Bezüglich (...) habe F._______, dem (…) gehöre, die (…) und (…) würde
nun auf der (…). Der Beschwerdeführer versuche seit mehr als zwei Jahren
(…), jedoch habe es zunächst Probleme mit den (…) gegeben und
schliesslich habe ihm auch die Polizei die Unterstützung verwehrt bezie-
hungsweise den Termin wiederholt verschoben, zuletzt auf den (…). Er
habe verschiedentlich versucht, bezüglich (…) eine Lösung zu finden, doch
F._______ habe erheblichen Druck auf ihn ausgeübt. F._______ (…), sei
kriminell und habe (…), als er wiederholt dort erschienen sei. Die Be-
schwerdeführerinnen würden sich fürchten.
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 5
B.b Der Vorfall, der die Familie schliesslich zur Ausreise bewogen habe,
habe am (…) stattgefunden. An diesem Tag hätte (…) erfolgen sollen. Als
der Beschwerdeführer mit (…) und (…) im Beisein von (…) zugegangen
sei, sei F._______ ihm entgegengekommen und habe ihn niedergeschla-
gen. Während er am Boden gelegen habe, hätten ihn weitere Personen
getreten. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe ihm (…) von
F._______ (G._______) gedroht, er werde (…) umbringen. Er (der Be-
schwerdeführer) sei daraufhin ins Spital gebracht worden. Danach habe er
Anzeige gegen G._______ erstattet. Obwohl ein Haftbefehl gegen
G._______ erlassen worden sei, laufe dieser nach wie vor frei herum.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht, dass (…).
Der (…) , der regelmässig (…) gewesen sei, habe der Beschwerdeführe-
rin 1 versprochen, (…) und F._______ (…). (…), F._______ habe den Be-
schwerdeführer wegen eines Streites (…) geschlagen. Das Verfahren sei
wiederholt verzögert worden und sei aktuell noch bei der Staatsanwalt-
schaft hängig. Die Polizei habe zwar die Zeugenaussage des Beschwer-
deführers aufgenommen, ihm jedoch gesagt, es handle sich dabei lediglich
um eine Anschuldigung seinerseits und G._______ würde wieder freige-
lassen. Da in dieser Sache nichts mehr geschehen sei, hätten sie gewusst,
dass die Behörden korrupt seien und ihnen nicht helfen würden. Deshalb
hätten sie Albanien verlassen.
B.c Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gaben jeweils an, die Eltern hät-
ten ihnen gesagt, ihr Leben sei in Gefahr. Sie würden lediglich wissen, dass
es viele Gerichtsverhandlungen gebe und es dabei um (…) gehe. Manch-
mal hätte die Eltern (…), manchmal auch nicht. Die Beschwerdeführerin 3
führte an, sie habe vor zwei Jahren einmal gehört, wie ihr Vater bedroht
worden sei.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, diverse
Akten zu den im Heimatstaat hängigen Gerichtsverfahren und Fotos der
Verletzungen des Beschwerdeführers zu den Akten.
C.
Mit separaten Verfügungen vom 27. April 2018 – einerseits betreffend den
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen 1 und 3, andererseits
betreffend die Beschwerdeführerin 2 – stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 6
D.
D.a Mit Fax-Eingabe vom 4. Mai 2018 an die Vorinstanz (Verfahrenszent-
rum Zürich) kritisierte der Rechtsvertreter, dass den Beschwerdeführenden
lediglich eine zehntägige Beschwerdefrist gesetzt worden sei. Mit Fax-Ein-
gabe und Schreiben vom 5. März 2018 gelangte der Rechtsvertreter mit
dem gleichen Anliegen ebenfalls an das SEM in Bern.
D.b Vorab per Fax teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter am 7. Mai
2018 mit, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien im Testbetrieb
in Zürich im beschleunigten Verfahren behandelt worden, weshalb eine Be-
schwerde gegen den Entscheid gemäss Art. 38 TestV abweichend von
Art. 108 Abs. 1 AsylG innert zehn Tagen einzureichen sei.
E.
Mit separaten Eingaben vom 8. Mai 2018 reichten einerseits der Beschwer-
deführer und die Beschwerdeführerinnen 1 und 3, andererseits die Be-
schwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten, die Verfügungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Vollzug der
Wegweisung sei zwischenzeitlich auszusetzen und es sei ihnen der Auf-
enthalt in der Schweiz mindestens bis zum Abschluss des Beschwerdever-
fahrens zu gewähren. Es sei ihnen vorübergehend, mindestens bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens, erneut ein N-Ausweis auszustellen.
F.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 14. Mai 2018 forderte die Instruk-
tionsrichterin einerseits den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführe-
rinnen 1 und 3, andererseits die Beschwerdeführerin 2 auf, je einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Die Beträge trafen frist-
gerecht am 25. Mai 2018 beim Gericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden elf weitere
Beweismittel betreffend die angestrengten Gerichtsverfahren in ihrem Hei-
matland inklusive englischer Übersetzung ein.
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss Art. 38 TestV ist die Beschwerde gegen Asylentscheide, die
im beschleunigten Verfahren ergangen sind, innerhalb von zehn Tagen seit
der Eröffnung einzureichen. Die Ansetzung einer zehntägigen Beschwer-
defrist durch die Vorinstanz ergibt sich demnach aus dem Gesetz und stellt,
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, keinen willkürlichen Akt
dar. Weitergehend rügen die Beschwerdeführenden keine Verletzung der
TestV, namentlich auch keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 Bst. f. TestV.
1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeverfahren E-2684/2018 und E-2686/2018 weisen ei-
nen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang
auf. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem
Urteil darüber zu befinden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in den angefochtenen Verfügungen nicht entzogen (vgl. Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.
3.2 Auf den Antrag auf Ausstellung eines N-Ausweises während des Be-
schwerdeverfahrens ist sodann mangels Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht einzutreten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 9
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen zum
Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten.
Zur Begründung führte sie an, die Vorbringen würden keine Asylrelevanz
aufweisen, da die geltend gemachte Verfolgung nicht aufgrund eines der
in Art. 3 AsylG genannten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)
entstanden sei.
6.2 Darüber hinaus seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künf-
tig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren.
Der Bundesrat habe Albanien im Juni 2003 gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a
AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt. Werde ein Staat auf-
grund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet,
bestehe eine gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Es handle sich dabei um eine relative Verfolgungssicher-
heit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden könne. Insofern die Beschwerdeführenden geltend
machten, die albanischen Behörden seien korrupt und nicht schutzwillig,
würden die diversen vom Beschwerdeführer angestrengten Gerichtsver-
fahren gerade aufzeigen, dass der Rechtsweg zugänglich sei. Auch dass
ein (…) gebüsst worden sei, sei ein Beleg für die Rechtsstaatlichkeit Alba-
niens.
6.3 Was die Morddrohungen betreffe, sei festzuhalten, dass diese selbst
wenn ein asylrelevantes Motiv vorhanden wäre, Übergriffe durch Dritte dar-
stellten. Die Morddrohung durch H._______ sei einmal im Jahr 2016 aus-
gesprochen und seither nicht mehr wiederholt worden. Die Morddrohung
von F._______ gegen die Kinder sei ebenfalls nur einmal ausgesprochen
worden, und die Polizei sei zur Einschätzung gekommen, dass keine Ge-
fahrenlage bestehe. Die Beschwerdeführenden hätten sich danach noch
während eines Monates in Albanien aufgehalten und es habe keine weite-
ren Vorkommnisse gegeben. Dass die Behörden mit G._______ und
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 10
F._______ gemeinsame Sache machen würden, sei eine reine Vermutung
des Beschwerdeführers, die er nicht belegen könne.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden rügen in den Rechtsmitteleingaben zu-
nächst in formeller Hinsicht, die Dolmetscherin anlässlich der ersten Befra-
gung habe nicht alles Notwendige übersetzt. Als Kosovarin kenne sie Al-
banien nicht und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, alle juristischen
Begriffe wortgetreu zu übersetzen.
7.2 Eine gesuchstellende Person hat keinen Anspruch darauf, dass die dol-
metschende Person aus demselben Land stammt wie sie selbst. Die Be-
fragung hat lediglich in einer der gesuchstellenden Person verständlichen
Sprache zu erfolgen. Eine Dolmetscherin muss ferner weder das Rechts-
system eines Landes kennen noch dieses erklären können, sondern ledig-
lich die jeweiligen Begriffe korrekt übersetzen oder gegebenenfalls um-
schreiben können. Vorliegend hat bei den Erstbefragungen sowie den An-
hörungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 jeweils
nicht dieselbe Dolmetscherin übersetzt, was die Möglichkeit einer falschen
Übersetzung erheblich verringert. Der Beschwerdeführer hat zudem bei
der Erstbefragung angegeben, er habe die Dolmetscherin sehr gut verstan-
den (SEM-act. A50/1-16 F41). Auch anlässlich der Anhörung hat er bestä-
tigt, die Übersetzung sei „ok“ (SEM-act. A60/1-10 F3). Dasselbe gilt für die
Beschwerdeführerin 1, die ebenfalls bei beiden Befragungen bestätigte,
die jeweilige Dolmetscherin gut zu verstehen (SEM-act. A51/1-17 F1,
A61/1-9 F5). Sollte dennoch ein rechtlicher Begriff allenfalls nicht wortge-
treu übersetzt worden sei, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substan-
tiiert dargetan, inwiefern den Beschwerdeführenden daraus ein Nachteil
erwachsen sein soll.
7.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, die zweiten Anhörun-
gen hätten zu kurz nach den ersten Befragungen stattgefunden. Die Ter-
mine seien bereits angesetzt worden, bevor ihr Rechtsvertreter Gelegen-
heit gehabt habe, die Protokolle der ersten Befragungen mit ihnen durch-
zusehen. Die Vorinstanz habe sich geweigert, die Anhörungen zu verschie-
ben, obwohl es ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, am
16. April 2018 daran teilzunehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 teilte die Vorinstanz dem Rechts-
vertreter mit, die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen, wes-
halb dem Ersuchen um Akteneinsicht vorerst nicht nachgekommen werden
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 11
könne. Sodann ist in Anbetracht dessen, dass es sich beim Verfahren ge-
mäss TestV um ein beschleunigtes handelt, welches höchstens 140 Tage
dauert, festzustellen, dass der Rechtsvertreter am 21. April 2018 und damit
hinreichend im Voraus über die Anhörungstermine am 28. und 29. April
2018 informiert wurde. Dass die Anhörungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b
TestV 18 (Beschwerdeführerinnen 1-3) beziehungsweise 19 Tage (Be-
schwerdeführer) nach der Befragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV stattge-
funden haben, ist sodann ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Rechtsver-
treter hat ausreichend Zeit zur Absprache mit den Beschwerdeführenden
zur Verfügung gestanden.
7.4 Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien nicht zu den
eingereichten Beweismitteln befragt worden, ist festzuhalten, dass es
grundsätzlich Sache der Fachspezialisten der Vorinstanz ist, welche Fra-
gen sie einer asylsuchenden Person stellen. Konkret – so auch vorliegend
– werden aber immer auch offene Fragen gestellt, und es wäre im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer und der Be-
schwerdeführerin 1 gelegen, Ausführungen, zu den eingereichten Beweis-
mitteln vorzunehmen. Soweit sie vorbringen, die Befrager und Befragerin-
nen hätten nicht über die eingereichten Dokumente verfügt, befinden sich
die Beweismittel jedenfalls in den Akten (SEM-act. A63 ff.). Der Befrager
anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers hielt denn auch fest,
er habe einige Beweismittel erhalten (SEM-act. A50 F2). Der Vorinstanz
kann somit keine Verletzung der Aktenführungspflicht vorgehalten werden.
Im Übrigen erklären die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer
auch in der Rechtsmitteleingabe nicht, was sie noch Zusätzliches zu den
Beweismitteln hätten sagen wollen.
7.5 Was die mit Eingabe vom 7. Juli 2018 eingereichten weiteren Beweis-
mittel betrifft, bestätigen diese die Chronologie der vom Beschwerdeführer
angestrengten Gerichtsverfahren und Vollstreckungsversuche. Indes wur-
den diese Ausführungen von der Vorinstanz nie in Frage gestellt und hat
auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die vorgebrachten Prozesse
tatsächlich stattgefunden haben. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich
nicht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen, ebenso derjenige in der Eingabe vom 7. Juli 2018
um Durchführung einer Botschaftsanfrage.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Vorinstanz
habe Art. 3 AsylG nicht korrekt angewendet. Die Verfolgungsmotive seien
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 12
darin nicht abschliessend genannt. Sie würden vorliegend von privaten
Dritten bedroht und hätten alle ihnen offenstehende Möglichkeiten ausge-
schöpft, staatlichen Schutz zu erhalten, ohne dass ihnen solcher gewährt
worden sei.
Dem Beschwerdeführer sei verschiedentlich mit vorgeschobenen Gründen
die Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Rechte verweigert worden.
Als er von (…) bedroht worden sei, habe er dies zur Anzeige gebracht,
indes sei bis heute – zwei Jahre später – nichts geschehen. Im Gegenteil,
seien Beweismittel verschwunden oder gefälscht worden.
Am (…) 2018 sei er von F._______ vor den Augen von (…) niedergeschla-
gen worden. Diese hätten ihm nicht geholfen. Er habe gleichentags Straf-
anzeige gegen F._______ erstattet. Zwei Tage später sei der (…) von
F._______ in (…) erschienen und habe ihn vor zwei Zeugen bedroht und
mit dem Tod seiner Töchter gedroht. Er habe danach die Töchter (…) und
die Polizei angerufen, die ihm jedoch keine Antwort gegeben habe. Der
Beschwerdeführer habe umsonst versucht, von den Behörden Schutz zu
erhalten, während sein Widersacher weiterhin frei herumgelaufen sei. Zu-
dem habe er erfahren, dass auch in dieser Sache Beweismittel verschwun-
den seien. Er habe folglich erkennen müssen, dass die Polizei korrupt sei
und die Mafia – zu welcher F._______ gehöre – decke. Damit seien er und
seine Familie konkret und unmittelbar gefährdet.
8.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, waren die Dro-
hungen und Übergriffe gegen den Beschwerdeführer von privaten Dritten
nicht aufgrund eines im Gesetz genannten Verfolgungsmotivs gegen ihn
gerichtet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind die in Art. 3
AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen)
im Gesetz abschliessend genannt (vgl. NULA FREI, in: Handbuch zum Asyl-
Und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 188). Die Behelligungen
können bereits aus diesem Grund nicht als flüchtlingsrechtlich relevant be-
urteilt werden.
8.3 Weiter ist festzustellen, dass Albanien durch den Bundesrat als verfol-
gungssicherer Staat ("safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückge-
kommen. Die Bezeichnung eines Landes als "safe country" beinhaltet die
Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 13
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei han-
delt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf
Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
Gemäss der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua-
lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio-
nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
8.4 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Regelvermutung
umzustossen. Die vom Beschwerdeführer im Heimatstaat angestrengten
Verfahren zeigen, dass er Zugang zum Rechts- und Schutzsystem hatte.
Entsprechend gab der Beschwerdeführer auch an, bei den meisten Ver-
fahren sei die Durchsetzung seiner Rechte problemlos erfolgt. Auch wenn
die diversen eingereichten Dokumente über die angestrengten Gerichts-
verfahren und Vollstreckungsmassnahmen zeigen, dass die Wiedererlan-
gung des rechtmässigen Eigentums des Beschwerdeführers sich als
schwierig erwies, geht daraus ebenfalls hervor aus welchen Gründen die
Vollstreckung im jeweiligen Zeitpunkt nicht erfolgen konnte. Aus der langen
Dauer des Verfahrens kann nicht geschlossen werden, dass dem Be-
schwerdeführer die Durchsetzung seiner Rechte verweigert würde.
Auch was den Vorfall vom (…) mit der Körperverletzung des Beschwerde-
führers betrifft, ist den eingereichten englischen Übersetzungen zu entneh-
men, dass die Polizisten – entgegen den Ausführungen in den Beschwer-
deeingaben – sofort intervenierten, als der Beschwerdeführer angegriffen
wurde. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass Zeugen befragt wurden
und damit offensichtlich ein Strafverfahren gegen seine Angreifer eingelei-
tet worden ist. Somit liegen keine Hinweise dafür vor, den Beschwerdefüh-
renden würde der benötigte Schutz von den albanischen Behörden nicht
gewährt.
8.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht nachweisen, weshalb die Vorinstanz die Gesuche man-
gels Asylrelevanz zu Recht abgelehnt hat.
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 14
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die gegen die Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs sprechen. Der Bun-
desrat hat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zu-
mutbar ist. Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Alba-
nien noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges der gesunden und wohlhabenden Beschwerdeführen-
den.
10.2 Die Beschwerdeführenden sind legal mit ihren (…) gültigen Pässen
ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 15
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit
auf diese einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge Verfahrensver-
einigung auf Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die je am 25. Mai 2018 geleis-
teten Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘500.– werden zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe
von Fr. 550.– wird dem Beschwerdeführer (und den Beschwerdeführerin-
nen 1 und 3) sowie der Beschwerdeführerin 2 je hälftig zurückerstattet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2686/2018/E-2684/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die unter den Geschäftsnummern E-2684/2018 und E-2686/2018 erfass-
ten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 550. – wird in der Höhe von
je Fr. 275.– dem Beschwerdeführer (und den Beschwerdeführerinnen
1 und 3) sowie der Beschwerdeführerin 2 zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger