B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2687/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, alias B._______ geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
5. Dezember 2008 verliess und am 12. April 2012 unter dem Namen
B._______, aus Bagdad stammend, in der Schweiz erstmals um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, zuletzt als
(…) in einem Büro für (…) in Bagdad gearbeitet und am 1. Dezember
2008 von der Gruppierung des C._______ einen Drohbrief erhalten zu
haben, wonach er seine Arbeitsstelle und seinen Wohnort verlassen solle,
ansonsten man ihn umbringen würde,
dass er daher Angst bekommen und in der Folge sein Heimatland verlas-
sen habe,
dass eine Lingua-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer nicht in
Bagdad, sondern höchstwahrscheinlich in Suleymaniya sozialisiert wor-
den sei,
dass dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
wobei er, selbst nach einer Fristverlängerung, keine Stellungnahme ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2011 das erste Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwer-
deführer tatsachenwidrige Angaben gemacht habe, zumal er sich in Bag-
dad nur schlecht auskenne, sich arabisch nur limitiert ausdrücken könne,
dafür gut kurdisch spreche, weshalb feststehe, dass er nicht aus Bagdad
stammen könne,
dass er zudem eine gefälschte Identitätskarte eingereicht habe,
dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse,
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dass diese Verfügung am 2. Mai 2011 unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs und der Beschwerdeführer untertauchte, jedoch wiederholt in der
Schweiz aufgegriffen wurde,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz
mehrmals straffällig wurde,
dass er während des ersten Asylverfahrens und nach der ersten Verfü-
gung des BFM wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]), Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkei-
ten, häuslicher Gewalt und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs-
und Konkursverfahren angezeigt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. April 2012 zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…)
vom 23. April 2012 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4.
Mai 2012 geltend machte, er sei nach rechtskräftiger Ablehnung seines
ersten Asylgesuchs vorerst in der Schweiz geblieben, in der Folge sei er
nach D._______ gereist und habe vergeblich versucht, nach E._______
zu gelangen,
dass er von den (…) Behörden aufgegriffen und eine Nacht im Gefängnis
festgehalten worden sei,
dass er D._______ innerhalb von sieben Tagen habe verlassen müssen,
weshalb er am 1. Februar 2012 mit dem Zug wieder in die Schweiz einge-
reist sei,
dass er weiter geltend machte, A._______ zu heissen, ein Kurde und in
F._______ (Provinz Suleymaniya) geboren zu sein,
dass er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008 immer in G._______
(Provinz Suleymaniya) gelebt und als (…) gearbeitet habe,
dass er seit September 2007 mit einem Mädchen liiert gewesen sei und
zwischen März und Ende Oktober 2008 mehrmals mit ihr Geschlechts-
verkehr gehabt habe,
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dass er im November 2008 drei- bis vier Mal um ihre Hand angehalten
habe, was jedoch abgelehnt worden sei, weil dieses Mädchen einen
Cousin habe heiraten müssen, was es noch im gleichen Monat getan ha-
be,
dass, nachdem sich herausgestellt habe, dass sie keine Jungfrau mehr
sei, sie von ihren Angehörigen geschlagen worden sei,
dass sie daraufhin zugegeben habe, mit dem Beschwerdeführer Ge-
schlechtsverkehr gehabt zu haben, weshalb anfangs Dezember 2008 ihre
Angehörigen bewaffnet bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn hätten
töten wollen,
dass er zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen sei, seine Schwester ihn je-
doch einige Minuten später über den Vorfall orientiert habe, worauf er
nach Suleymaniya gereist sei, wo er zwei Tage beim Schlepper verbracht
habe und anschliessend ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachten Probleme mit der Familie seiner Freundin seien nicht glaub-
haft, weil er dazu unterschiedliche Angaben gemacht habe,
dass ebenfalls die Aussagen zum zeitlichen Ablauf in den letzten Tagen
vor der angeblichen Ausreise aus dem Irak widersprüchlich oder un-
substanziiert ausgefallen seien,
dass hinzukomme, dass der Beschwerdeführer diese Fluchtmotive im
ersten Verfahren nicht geltend gemacht habe,
dass zudem seine Angaben zu den Aufenthaltsorten zwischen Mai 2011
und der Stellung des zweiten Asylgesuchs am 12. April 2012 unglaubhaft
seien,
dass er seit Mai 2011 mehrfach Kontakt mit den Behörden in der Schweiz
gehabt und dennoch kein Asylgesuch eingereicht habe und erst nach
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zweieinhalb Monaten illegalen Aufenthalts in der Schweiz am 12. April
2012 das zweite Asylgesuch gestellt habe,
dass sich seit dem am 2. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossenem Ver-
fahren aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem
Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom
17. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers einzutreten, es sei festzustellen, dass eine
Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei; der
Beschwerdeführer sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, weshalb die formellen Anfor-
derungen an die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten
Nichteintretensentscheides gegeben sind,
dass seine damaligen Vorbringen vom BFM (Verfügung vom 31. März
2011) als unglaubhaft beurteilt wurden, und diese Verfügung unangefoch-
ten in Rechtskraft erwuchs,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Ver-
folgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft re-
levante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu füh-
ren, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein
gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur An-
wendung kommt,
dass dann auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hin-
weise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 17),
dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6
S. 771),
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzufüh-
ren oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
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zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und perso-
nenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich Hinwei-
se ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Beschwerdeführer mit zwei durchgeführten Befragungen hinrei-
chend die Möglichkeit hatte, den neu vorgebrachten Sachverhalt darzule-
gen,
dass das BFM zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht glaubhaft, weil seine Angaben zu den Kontakten zwi-
schen seiner Familie und der Familie seiner Freundin unterschiedlich
ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer zudem im ersten Verfahren gänzlich andere
Asylmotive geltend machte,
dass er hierzu in der Beschwerde vom 17. Mai 2012 keine Stellung ge-
nommen und lediglich ausgeführt hat, er sei im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens falsch beraten worden, da man ihm gesagt habe, die Schwei-
zer Behörden würden ihn auslachen, wenn er über seine wahren Proble-
me sprechen würde,
dass er nun befürchten müsse, im Irak einem Ehrenmord zum Opfer zu
fallen,
dass die Erklärung, er habe anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht
über soziale Probleme sprechen wollen, weil ihm die Behörde nicht helfen
würde, nicht zu überzeugen vermag,
dass er zudem widersprüchliche Angaben machte, indem er einmal an-
gab, er habe selbst 3 bis 4 Mal um die Hand der Freundin angehalten
(vgl. B5/10, S. 7), ein anderes Mal jedoch ausführte, seine Eltern und sein
Bruder hätten mit ihren Eltern gesprochen (vgl. B7/7, Antwort 48 und 49),
dass überdies seine diesbezüglichen Vorbringen ohne Substanz und jeg-
liche persönliche Betroffenheit vorgetragen wurden und seine Antworten
vorwiegend einsilbig oder sehr knapp ausgefallen sind,
dass bei diesem Aussageverhalten des Beschwerdeführers das BFM zu
Recht zum Schluss gelangte, es hätten sich keine Hinweise ergeben, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
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dass somit das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ebenfalls erfüllt ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in den Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den nordirakischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung
konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8),
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Suleymaniya aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass der Beschwerdeführer seit dem frühen Kindesalter bis zur Ausreise
in der Provinz Suleymaniya gelebt hat, wo er die Schule besucht und an-
schliessend als (…) gearbeitet hat, so dass er mit den dortigen Verhält-
nissen bestens vertraut ist und angesichts der langen Aufenthaltsdauer
auch über soziale Kontakte verfügt,
dass gemäss seinen Aussagen in G._______ seine (…), (…) und (…) le-
ben, die ihm bei der Reintegration werden behilflich sein können,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Er-
wägungen in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 31. März 2011 und
10. Mai 2012 zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der
Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: