B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2688/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder,
C._______,
D._______,
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Serbien eigenen Angaben zufolge am
6. August 2012 verliessen, mit dem Bus am 8. August 2012 in die
Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 10. August 2012 sowie der Anhörungen vom
13. August 2012 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, sie seien Angehörige der Ethnie der Roma und hätten im
Dorf E._______ gelebt,
dass sie dort zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers gewohnt
und vom Lohn des Vaters sowie von Sozialhilfe (Familienhilfe) gelebt hät-
ten, da der Beschwerdeführer seit zwanzig Jahren arbeitslos sei,
dass einmal in der Nacht Serben zu ihnen gekommen seien und Geld
verlangt hätten, sie (Beschwerdeführende) jedoch kein Geld gehabt hät-
ten,
dass diese Leute eineinhalb Monate später wieder gekommen seien und
gedroht hätten, den Beschwerdeführer zu schlagen und seine Frau und
seine Tochter zu vergewaltigen, wenn sie nicht bezahlten,
dass sich die Beschwerdeführenden deshalb zur Ausreise entschlossen
hätten,
dass dieselben Leute das Haus der Beschwerdeführenden nach deren
Ausreise aufgesucht und die Eltern des Beschwerdeführers gestossen
und belästigt hätten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person zwei
medizinische Berichte aus dem Jahr 2010 betreffend den Beschwerde-
führer einreichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 2. Mai 2013 – eröffnet am 6. Mai 2013 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden handle es sich um Übergriffe Dritter,
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welche nur asylrelevant sein könnten, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass das BFM in Kenntnis der Situation in Serbien davon ausgehe, dass
der Staat seiner Schutzpflicht nachkomme und willens und in der Lage
sei, Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde,
dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, den Polizeiposten aufge-
sucht zu haben, wo seine Anzeige registriert worden sei,
dass einzelne Diskriminierungen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen
werden könnten, der Staat diese aber nicht toleriere oder gar unterstütze,
sondern solche Vorfälle verfolgt würden,
dass die Beschwerdeführenden bei den Behörden um Schutz nachsu-
chen könnten, sollten sie diesen benötigen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Voraussetzungen an
die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) somit nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylge-
suche abgelehnt würden,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung
gelange,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
ergeben würden,
dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen würden,
dass Serbien ausserdem angesichts der innenpolitischen Situation vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei, weshalb in Anwen-
dung von Art. 108 Abs. 2 und Art. 40 AsylG die Beschwerdefrist fünf Ar-
beitstage betrage,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei teilweise aufzu-
heben und sie seien aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass ihnen in prozessualer Sicht die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen sei,
dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründeten, die Ro-
mas seien die am meisten diskriminierte Volksgruppe im ganzen Balkan,
welche in den meisten Bereichen des täglichen Lebens diskriminiert wer-
de,
dass sie als Beweismittel die Kopie eines Schreibens des (…) des Be-
schwerdeführers zu den Akten reichten, in welchem dieser bestätigt, dass
eine Gruppe der Mafia mehrmals pro Woche zu ihm nach Hause komme,
Geld verlange, ihn bedrohe und sich nach seinem Sohn erkundige,
dass der Vater bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber nicht
darauf reagiere,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen
hat und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der Be-
schwerde die teilweise Aufhebung der Verfügung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit beantragt,
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asyl-
gesuche und die Wegweisung an sich somit unangefochten geblieben
und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind
(Dispositivziffern 1-3), weshalb einzig die Frage zu beantworten ist, ob
die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen liesse,
dass Angehörige der Roma zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Woh-
nen und Gesundheit diskriminiert werden, diese Diskriminierungen indes-
sen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ein Aus-
mass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzu-
mutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-975/2011 vom 16. Juni 2011 E. 8.4.1),
dass hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Serbien festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden eige-
nen Aussagen zufolge vom Staat Unterstützung für die Familie erhalten
haben und die Kinder die Schule besuchen konnten,
dass sie in Serbien ausserdem über eine gesicherte Wohnsituation und
ein familiäres Netz verfügen, auf welches sie sich bei ihrer Rückkehr –
sofern erforderlich – stützen können,
dass die Beschwerdeführenden auch keine gesundheitlichen Probleme
geltend machen, die in Serbien nicht behandelbar wären,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bes-
tätigen ist,
dass es sich beim auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
(Schreiben des […]) lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, wel-
chem kein Beweiswert zukommt, und das demzufolge nicht geeignet ist,
den Ausgang des Verfahrens zu ändern,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den oben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren kei-
ne ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: