B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2689/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ mit ihren Kindern am 10. April
2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 18. April 2012 geltend mach-
te, sie seien zwar vor der Einreise bereits in Österreich gewesen, hätten
aber in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen,
dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage
der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens vorbrachte, ihre Kinder sollten in der Nähe ihrer in
der Schweiz lebenden Schwester aufwachsen können,
dass bezüglich Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das
Befragungsprotokoll verwiesen wird (vgl. Akten BFM A5/13),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (EURODAC) der Be-
schwerdeführerin in Österreich (Asylgesuchseinreichung am 13. März
2012) die österreichischen Behörden am 27. April 2012 um deren Über-
nahme und die Übernahme ihrer Kinder ersuchte, welchem Ersuchen Ös-
terreich am 30. April 2012 zustimmte,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche mit
Verfügung vom 30. April 2012 – eröffnet am 7. Mai 2012 – nicht eintrat,
die Wegweisung nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, Österreich sei gestützt auf
das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Nor-
wegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezem-
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ber 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig,
dass angesichts des Umstandes, dass Österreich der Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin II-VO), zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege,
dass der Beschwerdeführerin am 18. April 2012 das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei und diese ausgeführt habe, sie möchte in der Schweiz
bleiben, wo sie eine Schwester habe, die Schweizerin sei, sie habe kei-
nen Ehemann und die Kinder sollten in der Nähe ihrer älteren Schwester
aufwachsen, die ihr helfen würde,
dass die Dublin II-VO unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige"
auf die Kernfamilie einschränke, wozu lediglich Ehegatten, Lebenspartner
sowie minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen
asylsuchenden Personen – der Vater, die Mutter oder der Vormund ge-
hörten, womit die Schwester nicht als Familienangehörige im Sinn der
Dublin II-VO gelte,
dass zudem die Bedingungen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO nicht gegeben seien und demnach die Ausführungen der
Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern könnten sowie auch
nicht gegen einen Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen würden,
weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in einen Drittstaat reisen
könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, weshalb das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Österreich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
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dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung des BFM mit
Eingabe vom 13. Mai 2012 (Poststempel vom 14. Mai 2012) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2012 beim Gericht eingingen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021)) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen ent-
scheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal die in der Rechtsmit-
teleingabe gemachten Vorbringen nur eine Wiederholung dessen sind,
was die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu
Protokoll gegeben hat, indessen vorliegend Gegenstand des Verfahrens
einzig die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und ein allfälliger Selbsteintritts ist (antizipierte Beweis-
würdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach sich Österreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) gehabt,
dass das Bundesamt demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
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der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss,
dass vorliegend kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: