Abtei lung V
E-2690/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Benin,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. April 2009 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2690/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge damals [...]
Jahre alt und somit noch minderjährig, am 13. März 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe am 25. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen anführte, er stamme aus B._______,
dass sein Vater in führender Stellung dem Voodoo-Kult angehört und
Tieropfer ausgeführt habe, und dass der Beschwerdeführer, der selber
vielmehr dem christlichen Glauben angehöre, diese Position hätte
übernehmen sollen, als sein Vater vor [...] Jahren verstorben sei,
dass die Voodoo-Anhänger ihm für den Fall, dass er das Amt nicht
übernehme, mit dem Tod gedroht hätten, worauf der Beschwerdeführer
sich seinem Priester anvertraut habe, der ihm dann bei der Ausreise
geholfen habe,
dass er im Übrigen im Heimatland keine Probleme gehabt habe, je-
doch niemanden bei den Behörden kenne, wo er hätte um Schutz
nachsuchen können,
dass er keine Identitäts- oder Reisepapiere besitze und aus Benin
Ende Januar 2008 auf einem Schiff versteckt ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge, im [...]
volljährig geworden ist,
dass am 13. Februar 2009 ein erstes Mal eine Anhörung des Be-
schwerdeführers durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) hätte stattfinden sollen,
die indessen aus sprachlichen Gründen abgebrochen wurde, da kein
Übersetzer in der Muttersprache des Beschwerdeführers anwesend
war und der Beschwerdeführer – wie dies auch seinen früheren Anga-
ben im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe entspricht (vgl. A1
S. 2) – angab, er könne sich in Französisch nicht gut genug aus-
drücken, um seine Asylvorbringen darzulegen (vgl. A14),
Seite 2
E-2690/2009
dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief des BFM vom
19. Februar 2009 für den 5. März 2009 erneut zu einer Anhörung vor-
geladen wurde (vgl. A15), am Befragungstermin indessen unentschul-
digt nicht erschien (vgl. A16),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schrei-
ben vom 11. März 2009 die Möglichkeit einräumte, die Gründe für sein
Nichterscheinen an der Anhörung darzulegen, dass dieses Schreiben
indessen von der Post als „nicht abgeholt“ gekennzeichnet dem BFM
wieder retourniert wurde (vgl. A18),
dass der Beschwerdeführer durch die Asylkoordinatorin seiner Wohn-
sitzgemeinde mit Schreiben vom 23. März 2009 dem BFM mitteilen
liess, er sei zu spät mit der Abholungseinladung auf der Post erschie-
nen, weshalb ihm der Einschreibebrief nicht mehr habe ausgehändigt
werden können,
dass er das Versäumen des Anhörungstermins vom 5. März 2009 be-
daure und er um einen neuen Termin ersuche,
dass am 25. Juni 2008, am 7. Oktober 2008 und am 14. April 2009
durch die jeweils zuständigen Behörden Ausgrenzungen aus dem Ge-
biet des Kantons Luzern, des Kantons St. Gallen und der Stadt Zürich
verfügt worden sind, und dass am 4. März 2009 durch die zuständige
Behörde in Chiasso dem Beschwerdeführer Vermögenswerte von nicht
nachgewiesener Herkunft abgenommen wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet am 22.
April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt
habe, indem er der Vorladung zur Anhörung zu seinen Asylgründen
nicht gefolgt sei, und dass keine Entschuldigungsgründe für dieses
Versäumnis vorlägen und dieses vielmehr als schuldhaft gelten müsse,
dass aus den Akten sodann keine Hinweise dafür hervorgingen, der
Wegweisungsvollzug könnte unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
sein,
Seite 3
E-2690/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Verfah-
ren sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache geführt wird, nachdem der Beschwerdeführer eine deutsch-
sprachige Beschwerdeschrift eingereicht hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 4
E-2690/2009
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu den Umständen ge-
währt hat, die in der Folge zur Nichteintretensverfügung geführt ha-
ben, indem ihm mit eingeschriebenem, an die korrekte Wohnadresse
gerichteten Brief vom 11. März 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt wurde,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Abholschein
leider zu spät zur Post gebracht und das Schreiben daher nicht mehr
abholen können, nichts zu ändern vermögen,
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem insbeson-
dere beinhaltet, dass Asylsuchende an der Feststellung des Sachver-
haltes mitzuwirken haben, indem sie an der Anhörung zu den Asyl-
gründen teilnehmen und ihre Vorbringen darlegen (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG),
Seite 5
E-2690/2009
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Gesuchsteller
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, in ständiger Praxis der ARK,
die das Bundesverwaltungsgericht fortsetzt, als Verhinderung einer
konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine gro-
be Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., 2003 Nr. 22 E.
4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht auch
davon ausgegangen ist, die Mitwirkungspflichtverletzung sei schuld-
haft erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer weder der Vorinstanz ge-
genüber (vgl. Schreiben der Asylkoordinatorin der Wohnsitzgemeinde,
A19) noch in der Beschwerdeeingabe überzeugende Gründe darlegt,
die sein Nichterscheinen zur Anhörung vom 5. März 2009 in nachvoll-
ziehbarer Weise entschuldigen könnten,
dass er in der Beschwerde hierzu lediglich ausführt, er habe im Kan-
ton Tessin eine Bekannte besucht, und es sei ihm leider nicht gelun-
gen, rechtzeitig mit dem Zug zur Anhörung – die in Bern um 13. 30 Uhr
hätte stattfinden sollen (vgl. A15) – zu fahren, was indessen an der
Einschätzung der Schuldhaftigkeit nichts ändert,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 6
E-2690/2009
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da aus den Akten, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung her-
vorgehen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Bundesrat
Benin per 1. Januar 2007 zu einem verfolgungssicheren Land (sog.
"safe country") erklärt hat,
dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Anhö-
rung eine weitergehende Abklärung allfälliger dem Wegweisungsvoll-
zug entgegenstehender Gründe verunmöglicht hat, dass es jedoch
beim Vorliegen einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung nicht
den Behörden obliegt, nach allfälligen Wegweisungshindernissen wei-
ter zu forschen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
Seite 7
E-2690/2009
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Rechtsbegeh-
ren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
gegenstandslos geworden ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det und damit aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeich-
net werden muss und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-2690/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [Kanton]
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
Seite 9
E-2690/2009
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N.(...) (in Kopie)
- [Kanton] (in Kopie)
Seite 10