B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2690/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
E-2690/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
anfangs August 2013 und reiste über die Türkei sowie unbekannte Länder
am 11. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) vom 21. August 2013 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 9. Juli 2014 machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei ethnische Kurdin und in B._______, Provinz C._______ geboren,
wo sie neun Jahre lang die Schule besucht habe. Anschliessend sei sie
zwei Jahre zu Hause geblieben und habe das Haus, wenn überhaupt, nur
gemeinsam mit ihrer Mutter verlassen. Sie habe zwar an Demonstrationen
der Demokratischen Partei Kurdistans teilgenommen, sei jedoch eigentlich
weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Ferner sei es vorgekommen,
dass (vermutlich) Mitglieder der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) zu ihnen
nach Hause gekommen seien. Sodann habe sie etwa im Jahr (…)
D._______, welcher sich derzeit auch in der Schweiz aufhalte, nach
Brauch geheiratet. Sie wolle allerdings nicht verheiratet sein und habe auch
nicht die Absicht, mit diesem Mann zusammen zu sein. Des Weiteren habe
vor drei Jahren ein [Verwandter], welcher ein bewaffnetes Mitglied der PKK
sei, begonnen, sie und ihre Verwandtschaft mit dem Tod zu bedrohen, falls
sie ihn nicht heirate. Diese Bedrohungen würden bis zum heutigen Tag an-
halten. Sie und ihre Verwandten hätten die PKK um Hilfe gebeten, jedoch
keine Hilfe bekommen. Der [Verwandter] habe ihr immer Angst gemacht
und vor ihrer Ausreise habe sie sich sogar fünf Tage vor ihm verstecken
müssen. Als er sich in der Folge selber [Körperteil] geschossen habe und
zu Hause habe bleiben müssen, habe sie die Gelegenheit genutzt, um aus-
zureisen. Im Übrigen sei sie eigentlich aufgrund des Krieges und des Re-
gimes sowie aus Angst vor Gruppierungen wie der Jabhat al-Nusra und der
PKK gemeinsam mit ihrer Mutter (E._______, E-2649/2015) und ihrem
Bruder ausgereist. Auf der Flucht sei sie jedoch von ihrem Bruder, welcher
an der türkischen Grenze festgenommen worden sei, getrennt worden. Er
befinde sich derzeit wieder zu Hause in Syrien.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv-
Ziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die
E-2690/2015
Seite 3
Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3); infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch eine vorläufige Aufnahme an
(Dispositiv-Ziffer 4 - 7).
C.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhob die Rechtsvertreterin gegen diesen
Entscheid namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung des SEM vom 26. Februar 2015 (recte: 23. März 2015) sei aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustel-
len sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbei-
ständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden eine Kopie der N-
Ausweise der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie eine Schnell-
recherche der Länderanalyse SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) zu Sy-
rien (…) zu den Akten gereicht.
D.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-2690/2015
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.6 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren
E-2649/2015 die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend koordiniert be-
handelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2690/2015
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asyl- und Flüchtlingspunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten teils nicht den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten, teils würden sie keine Asyl-
relevanz entfalten.
Namentlich habe sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht, sie sei we-
gen [Verwandter], der ein Mitglied der PKK sei und sie habe heiraten wol-
len, ausgereist (A16/17 S. 10 ff.). In der BzP habe sie demgegenüber er-
klärt, ausschliesslich wegen des Krieges und aus Angst vor islamistischen
und militanten kurdischen Gruppierungen, obschon sie nie direkt von die-
sen bedroht worden sei, ausgereist zu sein. Andere Gründe, die zu ihrer
Ausreise geführt hätten, habe sie keine (A9/9 S. 6). Somit sei offensichtlich,
dass es sich bei den im Rahmen der Anhörung neu geltend gemachten
Vorbringen um nachgeschobene Elemente handle, die sie ohne zwingen-
den Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens dargetan habe. Zudem
habe auch ihre Mutter dieses Ereignis weder in ihrer BzP noch anlässlich
der Anhörung erwähnt. Darauf angesprochen, sei die Beschwerdeführerin
ausgewichen und habe lediglich erklärt, vielleicht habe ihre Mutter nichts
erwähnt, weil [Verwandter] nur sie bedroht habe und nie etwas vorgefallen
sei (A16/17 S. 14).
Weiter falle auf, dass sie eingangs der Anhörung zunächst zu Protokoll ge-
geben habe, dass sie nie von der PKK bedroht worden sei und auch nicht
wisse, ob jemals Mitglieder der PKK zu ihr nach Hause gekommen seien.
Kurz darauf habe sie sich aber widersprüchlich geäussert, indem sie ange-
geben habe, es seien PKK-Mitglieder zu ihr nach Hause gekommen, sie
selber sei jedoch in diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen (A16/17 S.
10). Sodann sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin auch in der Anhörung – trotz mehrmaligem Nachfragen –
als Grund für ihre Ausreise zunächst nur die schlechte Lage in ihrem Hei-
matland und nicht die angebliche Bedrohung durch [Verwandter] genannt
habe (A16/17 S. 8 f.). Auch im Rahmen der Rechtsbelehrung habe sie le-
diglich erklärt, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst zu haben, von
der Regierung, der Nusra-Front oder des IS (Islamischer Staat) getötet zu
werden (A16/17 S. 14).
E-2690/2015
Seite 6
Ferner könne vorliegend von keiner gezielten gegen sie gerichteten Verfol-
gung ausgegangen werden (vgl. A9/9 S. 6; A16/17 S. 8 f.). Ihre Vorbringen
seien vielmehr auf die kriegerischen Auseinandersetzungen oder die damit
verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage in Syrien zurückzufüh-
ren. Solche Nachteile würden aber grosse Teile der Bevölkerung in ähnli-
cher Weise treffen und würden gemäss konstanter Praxis nicht als Asyl-
gründe gelten. Schliesslich seien aus den Akten auch keine Hinweise er-
sichtlich, wonach sie aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen oder
der politischen Aktivitäten von Verwandten Massnahmen seitens der syri-
schen Behörden zu befürchten habe (vgl. A16/17 S. 13).
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht
vollständig festgestellt respektive gewürdigt und somit ihre Begründungs-
pflicht verletzt. Zudem habe sie ihr Ermessen unter- beziehungsweise
überschritten, da die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG und das konkrete sowie reale Gefährdungsrisiko nicht im Ge-
samtkontext der möglichen Gefährdungsprofile gewürdigt worden seien.
In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung seitens [Verwandter], einem
bewaffneten Mitglied der PKK, sei festzuhalten, dass jene immer noch an-
dauere. Er habe gedroht den Bruder der Beschwerdeführerin umzubrin-
gen, sofern sie ihn nicht heirate. Auch habe er erklärt, er werde in die
Schweiz kommen und sie sowie ihren Ehemann umbringen. Die diesbe-
züglichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden im Übrigen verschie-
dene Realitätskriterien enthalten, weshalb – anders als von der Vorinstanz
behauptet worden sei – nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten.
Eine eingehendere Stellungnahme zu diesem Punkt werde vorbehalten.
Sodann wurde auf die Position des UNHCR (United Nations High Commis-
sioner for Refugees) verwiesen, wonach im syrischen Kontext die Flücht-
lingseigenschaft nur ausnahmsweise nicht erfüllt sei (weit über 90% der
syrischen Bevölkerung würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; UN-
HCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing
the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014; vgl. auch die
vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile). Da die Verfolgungsge-
fahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als
mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrge-
nommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omniprä-
E-2690/2015
Seite 7
sent. Die Wahrnehmung könne aufgrund des Wohnortes in einem Dorf o-
der Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendei-
nes Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit
absolut willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe als Sympathisantin an
Demonstrationen der PDKS (Democratic Party of Syria) teilgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5779/20103 vom
25. Februar 2015 hierzu festgehalten, dass bereits einfache Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, wenn sie von den
staatlichen syrischen Sicherheitshaftkräften identifiziert worden seien. Die-
ser und den weiteren Erwägungen im Urteil habe die Vorinstanz keine
Rechnung getragen. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass seit der Flucht
der Beschwerdeführerin aus Syrien der Druck von allen Seiten massiv zu-
genommen und sich insbesondere die Lage der Frauen dramatisch ver-
schlechtert habe, was aus den in der Beschwerde angegebenen Informa-
tionsquellen hervorgehe. Schliesslich wurde zur Situation in B._______ auf
weitere Quellen verwiesen.
5.
Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin nicht anerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
Das Staatssekretariat hat sowohl den Sachverhalt richtig sowie genügend
abgeklärt als auch die Gründe, weshalb die Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht auf eine gezielte gegen sie gerichtete Verfolgung zurückzu-
führen und mithin nicht als asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger
Weise aufgezeigt.
Hingegen kann in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung nicht von vornherein angenommen werden, ihre Vor-
bringen hinsichtlich der Bedrohung seitens [Verwandter] vermöchten nicht
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzu-
halten. Dennoch können vorliegend weitere Ausführungen hierzu – insbe-
sondere in Bezug auf eine allfällig fehlende Kausalität zwischen den gel-
tend gemachten Behelligungen sowie der Ausreise – mangels eines asyl-
rechtlich zu beachtenden Verfolgungsmotivs unterbleiben. Im Übrigen er-
klärte die Beschwerdeführerin zwar, dass ihr die PKK in dieser Sache nicht
habe helfen wollen. Allerdings ist ihren diesbezüglichen Ausführungen
nicht zu entnehmen, dass die unterlassene Hilfeleistung aus einem asyl-
rechtlich relevanten Motiv geschehen ist (A16/17 S. 11).
E-2690/2015
Seite 8
Sodann kann auch der geschilderten Angst vor islamistischen und militan-
ten kurdischen Gruppierungen mangels konkreter Ereignisse – die Be-
schwerdeführerin gab zu Protokoll, nie von der Jabhat al-Nusra respektive
der PKK bedroht worden zu sein (A9/9 S. 7; A16/17 S. 13) – keine gezielte
und asylrelevante Verfolgung zugrunde gelegt werden, da es sich überwie-
gend um eine Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort handelt. Zu-
dem wurde der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage
mit der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs hinreichend Rechnung getragen.
Ferner sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihr wegen
der Teilnahme an Demonstrationen der Demokratischen Partei Kurdistans
oder der politischen Aktivitäten ihres verstorbenen Vaters sowie ihres Bru-
ders Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der syrischen Be-
hörden widerfahren sind beziehungsweise sie zu befürchten hat. Die Be-
hörden sind bis anhin offensichtlich nie auf sie aufmerksam geworden
(A16/17 S. 10, 13 f.), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sie einer Ver-
folgungsgefahr im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt sein sollte. Überdies
weist sie kein Profil auf, welches eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung als objektiv nachvollziehbar erscheinen liesse. Dabei vermögen
auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Einschätzung nicht um-
zustossen. Zudem könne sie sich eigenen Angaben zufolge gar nicht mehr
erinnern, wann sie das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen
habe; es müsse zwischen Winter und Frühling 2011 respektive 2012 ge-
wesen sein (A16/17 S. 9). Im Übrigen kann in Bezug auf den geltend ge-
machten Vorfall an der türkischen Grenze – ihr Bruder sei während dem
Fluchtversuch festgenommen worden, befinde sich nun aber wieder zu
Hause in Syrien (A16/17 S. 8) – derzeit nichts zu Gunsten der Beschwer-
deführerin abgeleitet werden.
Schliesslich vermögen auch die übrigen dargelegten Vorbringen keine in-
dividuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzei-
gen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-2690/2015
Seite 9
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver-
fügung vom 23. März 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hinder-
nisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. Somit kann derzeit offen ge-
lassen werden, ob die geltend gemachte Familienfehde im Zusammen-
hang mit [Verwandter] eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zur Folge hätte.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen sind. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-füh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
E-2690/2015
Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
E-2690/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Natasa Stankovic