B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2690/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer),
Kreuzackerstrasse 12, Postfach,
9023 St. Gallen..
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-692/2016
vom 18. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 9. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin zusammen mit ihren Kindern
(darunter der weitere Gesuchsteller) am Flughafen C._______ ein Asylge-
such. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft der Gesuchstellenden sowie der übrigen Kinder, lehnte
ihre Asylgesuche ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens
D._______ weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.
Die am 3. Februar 2016 von den Gesuchstellenden dagegen angehobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-692/2016
vom 18. Februar 2016 ab.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 2. Mai 2016 (Postaufgabe
gemäss Sendungsnachverfolgung am 4. Mai 2016; vorab per Telefax vom
3. Mai 2016), reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsge-
richt ein Gesuch um Revision des Urteils E-692/2016 vom 18. Februar
2016 ein und beantragten, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und
das Urteil vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben. Es sei Asyl zu gewähren
oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Vollzug der
Wegweisung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde sei im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu
informieren. Ferner ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Beweismittel
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Gesuchstellenden legen einen ärztlichen Bericht, datiert vom
24. März 2016 (in Kopie), worin attestiert wird, dass sich die Gesuchstelle-
rin seit dem 29. Februar 2016 in Behandlung befinde, russische Identitäts-
karten (in Kopie und mit deutscher Übersetzung), ein Schreiben des Rus-
sischen Innenministeriums (Bestätigung, dass der Ehemann der Gesuch-
stellerin von 2002–2015 Revierpolizist gewesen sei), datiert vom 19. März
2016, mit deutscher Übersetzung und entsprechender Anfrage seitens der
tschetschenischen Anwaltskammer, ein vom 23. Februar 2016 datiertes
Bestätigungsschreiben auf Russisch (in Kopie, mit deutscher Übersetzung)
sowie ein solches von einer anderen Person, datiert vom 22. März 2016
(ebenfalls auf Russisch mit deutscher Übersetzung), zum Nachweis der
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unbewiesen gebliebenen Tatsachen ins Recht, dass der Ehemann der Ge-
suchstellerin Polizist gewesen sei und in dieser Funktion zahlreichen
tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe.
3.2 Sämtliche mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel sind
(mit Ausnahme der unbehelflichen Kopien der Identitätskarten) nach dem
in Revision zu ziehenden Urteil vom 18. Februar 2016 entstanden und da-
mit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes („unter Ausschluss der…Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind“) im Revisions-
verfahren nicht zugelassen. Darüber hinaus wären sie auch verspätet im
Sinne von Art. 46 VGG, da nicht dargetan worden ist, aus welchem Grund
es den Gesuchstellenden nicht hätte möglich sein sollen, diese Nachweise
bereits im ordentlichen Verfahren einzuholen und beizubringen. Ferner
sind die Beweismittel, soweit sie darauf angelegt sind, die im ordentlichen
Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache, dass der Ehemann der Ge-
suchstellerin in Tschetschenien Revierpolizist gewesen sei, unerheblich,
da das Gericht die Fluchtgründe zwar aufgrund der Unglaubhaftigkeit jenes
Vorbringens für unglaubhaft befunden hat, es aber die Glaubhaftigkeit der
Fluchtgründe darüber hinaus auch aus weiteren selbständigen Gründen
verneint hat. Mithin bleiben die Fluchtgründe selbst dann unbewiesen,
wenn der Nachweis gelingen sollte, dass der Ehemann Polizist gewesen
ist. Die Bestätigungsschreiben von Privatpersonen weisen geringen Be-
weiswert auf. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Daher sind
sie bei antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls unerheblich. Der ärztliche
Bericht betrifft nicht eine unbewiesen gebliebene Tatsache, sondern eine
nachträglich veränderte Sachlage, welche im Revisionsverfahren als Vor-
bringen nicht zugelassen ist.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos
zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in
Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die übrigen Prozessan-
träge sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.– den
Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: