B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2690/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste von Italien herkommend am 28. Ja-
nuar 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
A.b Am 30. Januar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden
sei. Am 1. Februar 2019 bevollmächtigte er die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende im VZ als seine Rechtsvertretung.
A.c Am 4. Februar 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers auf (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: A10/7). Dabei erklärte er unter
anderem, seit Oktober 2001 in Italien gelebt zu haben.
A.d Am 13. Februar 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im
Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch, wobei es ihm
das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer mögli-
chen Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. Dem
Gesprächsprotokoll ist zu entnehmen, dass er insbesondere angab, er
könne nicht nach Italien zurückkehren, da sein Asylgesuch dort 2005 ab-
gelehnt worden und er 2007 schwer erkrankt sei. So habe er aufgrund einer
(...) während zwei Monaten in zwei verschiedenen Spitälern in B._______
behandelt werden müssen. Die Medikamente, die er erhalten habe, hätten
starke Nebenwirkungen gehabt, und er habe die Behandlung abgebro-
chen. In der Folge habe er keine dauerhafte Arbeit mehr ausüben können.
Er habe keine Unterstützung sowie zu wenig Essen gehabt. Es gehe ihm
auch heute noch nicht gut.
B.
B.a Am 3. März 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge-
stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), um Informationen zum Beschwerdeführer.
B.b Am 9. April 2019 informierten die italienischen Behörden das SEM dar-
über, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm gewährten subsidiären
Schutzstatus über einen bis am (…) 2020 gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
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C.
C.a Mit Verfügung vom 10. April 2019 beendete das SEM das Dublin-Ver-
fahren, wies den Beschwerdeführer daraufhin, dass es beabsichtige auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten und gewährte ihm zur beabsichtigten
Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör.
C.b Mit Schreiben vom 12. April 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers Stellung. Sie wiederholte, dass der Beschwerdeführer in
Italien nicht als Flüchtling anerkannt worden sei und vergeblich um Schutz
ersucht habe. In Italien sei das Leben hart und schwer gewesen. Er sei auf
Schwarzarbeit angewiesen gewesen und habe aufgrund seiner Krankheit
nicht ohne private Unterstützung überleben können; von Seiten des Staa-
tes sei er nicht hinreichend unterstützt worden. Die Aufnahmebedingungen
würden nicht den Mindestanforderungen entsprechen, wobei die soge-
nannten SPRAR-Zentren seit dem 5. Oktober 2018 nur noch Minderjähri-
gen und Personen mit Schutzstatus offen stünden. Der Aufenthaltstitel des
Beschwerdeführers sei ungewiss, da der humanitäre Schutzstatus in Ita-
lien abgeschafft worden sei. Die Wahrscheinlichkeit sei damit hoch, dass
dem Beschwerdeführer in Italien weder Unterkunft noch der damit verbun-
dene Zugang zur Deckung seiner elementaren Grundbedürfnisse, wie
Nahrung und Hygiene, zugänglich sein werde.
Der Eingabe legte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zur aktuellen Situation in Italien vom 11.Januar 2019 bei.
D.
Am 24. April 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers.
E.
Am 21. Mai 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stel-
lung zum Entscheidentwurf vom 20. Mai 2019. Dabei verwies sie auf die
bereits in der Stellungnahme vom 12. April 2019 dargelegten Argumente
und ergänzte, dass sich die Situation für Personen mit Schutzstatus mit
dem am 24. September 2018 eingeführten sogenannten Salvini-Dekret
weiter verschlechtert habe. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gehe ebenfalls von einer Verschlechterung aus. Im Fall
des Beschwerdeführers sei ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK ge-
geben, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
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Der Eingabe legte sie einen Bericht des Raphaelswerk e.V. zu Informatio-
nen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, vom Dezem-
ber 2018 bei.
F.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 – eröffnet am 24. Mai 2019 – trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise in Italien aufgehalten habe und das Land ein verfolgungssicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei. Gemäss Information
des italienischen Innenministeriums sei ihm dort subsidiärer Schutz ge-
währt worden und er verfüge über einen Aufenthaltstitel. Sein Status ent-
spreche demnach nicht einem humanitären Aufenthaltstitel, auf den sich
der Bericht der SFH beziehe. Es sei entgegen der Behauptung in der Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm der
Aufenthaltstitel nach Ablauf der Gültigkeit am (…) 2020 nicht verlängert
würde. Aufgrund der subsidiären Schutzgewährung bestünden zwar An-
haltspunkte dafür, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz erfüllen könnte. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiederer-
wägung des Asylentscheides wäre jedoch nicht die Schweiz, sondern Ita-
lien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei ein Begehren um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu behandeln, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis ge-
linge dem Beschwerdeführer nicht, weil die italienischen Behörden ihm be-
reits einen Schutzstatus erteilt hätten. Er könne deshalb nach Italien zu-
rückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips befürchten zu müssen.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Nichteintretens auf sein Asylgesuch zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er könne in einen Drittstaat ausrei-
sen, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refou-
lement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prü-
fen sei. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat. Zu den vom Beschwerdeführer dargelegten Einwänden sei festzu-
halten, dass Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
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ments und Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsricht-
linie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen
mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme so-
wie deren Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäf-
tigung regle, umgesetzt habe. Da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei,
könne er die ihm zustehenden Ansprüche bei den italienischen Behörden
einfordern. Zudem stünden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls pri-
vate und internationale Hilfsorganisationen zur Verfügung, an die sich Dritt-
staatsangehörige in Italien wenden könnten.
Ergänzend dazu sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundver-
sorgung in Italien sichergestellt sei. Er sei im Besitz einer Aufenthaltsbewil-
ligung und habe somit den gleichen Zugang zu einer Krankenversicherung
und der entsprechenden Gesundheitsversorgung wie die italienischen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Italien verfüge über eine obligatori-
sche Krankenversicherung, die die ganze Wohnbevölkerung abdecke.
Was seine gesundheitlichen Probleme betreffe, so könne er sich diesbe-
züglich an eine Institution in Italien wenden. Es lägen keine Hinweise dafür
vor, dass Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder
zukünftig verweigern würde. Im Übrigen werde das SEM seinem aktuellen
Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien
Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Überstel-
lung über seinen Gesundheitszustand informiere.
Bei den eingereichten Berichten der SFH und des Raphaelswerks handle
es sich schliesslich um Dokumente mit allgemeinem Charakter, welche ihn
nicht persönlich beträfen. Weiter sei festzuhalten, dass sich das von der
Rechtsvertretung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf eine
Frau mit einem minderjährigen Kind beziehe, weshalb es sich für den vor-
liegenden Fall nicht als Referenz eigne.
G.
Am 24. Mai 2019 setzte die Rechtsvertreterin das SEM darüber in Kennt-
nis, dass das Mandatsverhältnis beendigt worden sei.
H.
Am 29. Mai 2019 stimmte die zuständige italienische Behörde dem Ersu-
chen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer
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Seite 6
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf sein Asylgesuch sei
einzutreten und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskos-
ten.
Zur Begründung führte er aus, er habe zwar in Italien einen subsidiären
Schutzstatus, trotz dieser Aufenthaltsberechtigung erhalte er vom italieni-
schen Staat jedoch keinerlei Unterstützung. Ansonsten wiederholte er im
Wesentlichen das bereits in seinen früheren Stellungnahmen Dargelegte.
Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er in Italien Zugang zu
einer Unterkunft haben werde und ein Leben auf der Strasse und im Elend
sei aufgrund seines Gesundheitszustandes menschenunwürdig. Die Weg-
weisung erweise sich deshalb als unzumutbar. Im Übrigen habe das SEM
seiner Rückübernahme nicht zugestimmt, was aber aufgrund des Rück-
übernahmeabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Perso-
nen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR
0.142.114.549) erforderlich sei. Der Vollzug der Wegweisung sei unter die-
sen Umständen nicht möglich.
J.
Am 5. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
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der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz
zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer lebte seit (…) in Italien, das als Mitglied der Euro-
päischen Union (EU) ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist (vgl. Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007, in welchem sämtliche Länder der EU und der EFTA
als sichere Drittstaaten bezeichnet wurden). Als Schutzberechtigter verfügt
er dort über einen Aufenthaltstitel, welcher noch mindestens bis zum (…)
2020 gültig ist. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Damit han-
delt sich bei ihm, wie das SEM zu Recht ausführt, nicht um eine Person mit
humanitärem Schutz oder um eine asylsuchende Person, sondern um eine
Person mit internationalem Schutz. Folglich werden sich die Bedingungen
für ihn, was die Aufenthaltsregeln betrifft, durch die Einführung des neuen
Einwanderungsgesetzes unter Innenminister Matteo Salvini („Salvini-Dek-
ret“) voraussichtlich nicht verändern. Vielmehr wird er sich nach Ablauf der
derzeitigen Aufenthaltsberechtigung, um eine Verlängerung bemühen kön-
nen (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Italy, 31. Dezem-
ber 2018, S. 134). Er kann somit nach Italien zurückkehren, wo er subsidi-
ären Schutz geniesst und einen entsprechenden, heute noch gültigen, Auf-
enthaltstitel besitzt (vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums
vom 9. April und vom 29. Mai 2019). Die Ausführungen auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, aufzuzeigen, weshalb für den Beschwerdefüh-
rer in Italien keine Sicherheit vor Verfolgung bestehen sollte, solches macht
er denn auch gar nicht geltend.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht
angeordnet.
7.
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7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vor-
liegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Ita-
lien) reisen kann, wo er subsidiären Schutz geniesst und nicht Gefahr läuft,
von den italienischen Behörden in Missachtung des Refoulement-Verbots
nach Eritrea zurückgeschoben zu werden. Aufgrund der Akten liegen ferner
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall ei-
ner Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat res-
pektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Zwar gibt es keinen Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu
zweifeln, wonach die Lebensbedingungen in Italien schwierig gewesen
seien. In Übereinstimmung mit dem SEM kommt aber auch das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an die An-
erkennung einer konkreten Gefährdung vorliegend nicht erfüllt sind (vgl.
zum Begriff der konkreten Gefährdung insbesondere BVGE 2014/26 E. 7.5
f. mit weiteren Hinweisen). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
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Seite 10
sind nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM in Frage zu stellen. Ins-
besondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass Ita-
lien die ihm aufgrund der Qualifikationsrichtlinie als Person mit subsidiärem
Schutz zustehenden Ansprüche, unter anderem der Zugang zu Unterkunft,
medizinischer Versorgung und Sozialleistungen, verweigert hat oder in Zu-
kunft verweigern würde. Im Vergleich zur Situation von asylsuchenden Per-
sonen hat es für Personen mit subsidiärem Schutz durch das Salvini-Dek-
ret keine wesentlichen rechtlichen Veränderungen gegeben, wobei etwa
der Zugang zu SPRAR-Unterkünften grundsätzlich bestehen bleibt (vgl.
Raphaleswerk e.V., a.a.O., S. 10). Der Beschwerdeführer war seit vielen
Jahren in Italien wohnhaft und sein Aufenthaltsstatus ist inzwischen gere-
gelt. Er hat für sich aufzukommen vermocht, wenn er auch teilweise auf
Unterstützung von Landsleuten und Hilfsorganisationen angewiesen ge-
wesen sei. Inwiefern er um Zuweisung einer Unterkunft und von staatlicher
Unterstützung nachgesucht habe und diese ihm verweigert worden sei,
bringt er nicht vor. Aktenkundig ist, dass er Zugang zu medizinischer Be-
handlung gehabt habe. Diese habe er aber von sich aus abgebrochen (vgl.
insb. Beschwerde S. 1; Protokoll des persönlichen Gesprächs 13. Februar
2019). In Bezug auf seine gesundheitliche Situation lässt sich ausserdem
die nicht näher substantiierte Behauptung, er sei schwer krank, nicht mit
den Feststellungen in den ärztlichen Austrittsberichten vom 15. März und
vom 5. April 2019 vereinbaren. Den Akten ist insbesondere nicht zu ent-
nehmen, dass er im heutigen Zeitpunkt an einer (...) leiden würde (vgl. insb.
Kurzaustrittsbericht vom 5. März 2019). Auch auf Beschwerdeebene
reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seinem gesundheitli-
chen Zustand ein, welche auf eine schwere Erkrankung hinweisen würden.
Unter diesen Umständen ist nicht von einer konkreten Gefährdung für den
Fall einer Rückkehr nach Italien auszugehen, womit sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erweist.
Ergänzend, und um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dabei ist aller-
dings darauf hinzuweisen, dass die Feststellung auf S. 5 der Verfügung,
wonach der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei, nicht
korrekt ist. Aus dem Gesamtkontext kann allerdings geschlossen werden,
dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelt. Ausserdem
ist dem Beschwerdeführer aus diesem Versehen kein Nachteil entstanden,
zumal die in diesem Zusammenhang gemachte Aussage gleichermassen
auf Flüchtlinge und für Personen mit subsidiärem Schutzstatus gilt.
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Seite 11
7.4 Auf den Einwand des Beschwerdeführers, nachdem die italienischen
Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht innert der
vorgesehenen achttägigen Frist zugestimmt hätten, sei der Vollzug der
Wegweisung als technisch unmöglich zu erachten, braucht bereits ange-
sichts dessen, dass die Zustimmung inzwischen vorliegt, nicht mehr einge-
gangen zu werden. Ergänzend kann immerhin festgehalten werden, dass
bereits die mögliche freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in den
Herkunftsstaat Italien einer Anerkennung eines technischen Hindernisses
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler